^ 176. 1. August 1913. Vermischte Anzeigen. «SrftnblaU f. d. Ttschki. Buchiand-I. 7753 Das nachstehende Arteil des Königl. Landgerichts I in Berlin wird hiermit Namens der Firma Braun Ll Schneider. Verlagsbuchhandlung in München, bekannt gemacht. Mainz. 29. Juli 1913 Der Bevollmächtigte der Firma Braun K Schneider Or. Fuld. Iustizrat. Rechtsanwalt in Mainz. 380.I08.I3/Io. Verkündet am 28. Mai 1913 gez. Refr.Nosenfeld als GcrichtSschreiber. Im Namen des Königs! In Sachen der Firma Braun <L Schneider, Verlagsbuchhandlung in München. gegen den Verlagsbuchhändler Iwan Rothgießer in Berlin 8VV. 68, Schützenstraße 68. Beklagten, hat die 2l. Zivilkammer des Königlichen Landgerichts I in Berlin auf die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 1913 unter Mitwirkung des Landgerichtsdirektors Geheimen Iustizrats Rietze, des Landrichters vr. Mode und des Amtsrichters vr. Schubart für Recht erkannt: 1. Der Beklagte wird verurteilt, bei Vermeidung einer fiskalischen Strafe für jeden Fall der Zu widerhandlung die Vervielfältigung und gewerbsmäßige Vertreibung folgender Abbildungen mit Text von Wilhelm Busch zu unterlassen: Die kleinen Konigdiebe. Der Hahnenkampf, Affe und Schusterjunge. Die Fliege. Der neidische Handwerksbursche. Vetter Franz auf dem Esel. 2. Die Einziehung und Vernichtung der widerrechtlich hergestellten und verbreiteten Exemplare der in dem Verlage erschienenen Schriftwerke: Wilhelm Busch ..Ein galantes Abenteuer" S. 17—22, S. 34—41; „Liebesabenteuer des Jeremias Pechvogel" S. 33—40; „Die Schneider- Vallade" S. 19 — 24; „Das Teufelswirtshaus" S. 7—15. S. 24 — 30 und der zur wider rechtlichen Vervielfältigung ausschließlich bestimmten Vorrichtungen wird angeordnet. 3. Der Beklagte wird verurteilt, bei Meldung einer fiskalischen Strafe für jeden Zuwiderhandlungs fall es zu unterlassen, in dem Buch „Wilhelm Busch. Die Schneider-Ballade", Humoresken zu veröffentlichen, die nicht von Wilhelm Busch verfaßt sind. 4. Die Klägerin wird ermächtigt, die Urteilsformel zu Nr. 3 auf Kosten des Beklagten im Börsen blatt für den Buchhandel bekannt zu machen. 5. Die bisherigen Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte zu V.- Wegen des Restes bleibt die Entscheidung dem Schlußurteil Vorbehalten. gez. Rietze. Mode. Or. Schubart. Ausgefertigt: Berlin, den 30. Mai 1913 Vorstehende Ausfertigung wird der Klägerin zum Berlin, den 9. Juni 1913 Vorstehendes Urteil hat die Rechtskraft erlangt. Berlin, den 18. Juli 1913 Für die Richtigkeit der Abschrift L. 8. gez. Weber. Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts I. Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt. L. 8. gez. Kraemer, Gerichtsschreiber des Königl. Landgerichts l. Zivilkammer 21. L. 8. gez. Rübbus, Gerichtsschreiber des Königl. Landgerichts I, Zivilkammer 21. 0r. Fuld. Iustizrat. Rechtsanwalt in Mainz.