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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.07.1925
- Strukturtyp
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- 1925-07-04
- Erscheinungsdatum
- 04.07.1925
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- Deutsch
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10672 Börsenblatt f. d. Dtschn. BuLbandel. Redaktioneller Teil. Xi 154, 4. Juli 1925. Wir gehen weiter und kommen zum zweiten Abschnitt des Geschäftsberichts: Tätigkeitsbericht. Ich verlese: Der Schutz des Ladenpreises. Walter Bangert (Hamburg): In der gestrigen Hauptversammlung der Deutschen Buchhändler-Gilde ist zum Ausdruck gekommen, daß das Prinzip des festen Ladenpreises deutscher Bücher seitens der Behörden nicht mehr den Schutz genießt, den Sorti ment und Verlag im Interesse einer gesunden Wirtschaftscntwicklung unter allen Umständen beanspruchen müssen. Die Hauptver sammlung der Deutschen Buchhändler-Gilde hat daher den Beschluß gefaßt, der heutigen Hauptversammlung des Börscnvcreins eine Entschließung vorzulegen, mit deren Annahme den Vorständen der Vereine ein Mittel an die Hand gegeben wird, die buch händlerischen Belange insbesondere auch den Behörden gegenüber wieder nachdrücklicher vertreten zu können. Die Entschließung, um deren Annahme ich die Versammlung bitte, lautet: Die am Sonntag Kantate, dem 10. Mai 1925, in Leipzig tagende Hauptversammlung des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler richtet an den Vorstand die dringende Bitte, sich mit allen Mitteln und in jeder Weise bei den zuständigen Reichsstellen für die Ausrechterhallung des Ladenpreises cinzusetzen. Der Zweck des Ladenpreises, gefestigt durch eine jahrzchntealte Tradition, ist bekannt. Seine Beibehaltung ist für den Absatz vieler Litcraturgattungen, insbesondere wissenschaftlicher Werke, unerläßlich, weil nur bei seiner Anwendung die Durchführung des Bedingtverkchrs möglich ist. Er dient aber auch für die sonstigen Verlagserzcugnisse der bestmöglichen Verbreitung, weil nur er ein gleichmäßig über das gesamte Absatzgebiet gespanntes Netz von Sortimentsgeschäften gewährleistet und eine brauch bare Bibliographie ermöglicht. Der H 9 der Verordnung gegen Mißbrauch wirtschaftlicher Machtstellungen darf kein Freibrief werden für die in Zeiten der Absatznot erfahrungsgemäß überhandnehmcndcn Elemente, die durch Unterbietung Kundenfang treiben. Wenn der Ladenpreis der angemessene Preis ist, der als solcher ja auch im Verlagsgesetz Anerkennung gefunden hat, muß er auch geschützt werden können. Die zuständigen Behörden aber sind verpflichtet, dem regulären Buchhandel in diesen Bestrebungen hilfreich zur Seite zu stehen. Vorsitzender, Erster Vorsteher des Börsenvereins Max Röder (Mülheim, Ruhr): Meine Damen und Herren, Sie haben diese Entschließung, die Ihnen vorgcschlagen wird, gehört. Der Vorstand möchte seinerseits die Annahme dieser Entschließung aufs wärmste empfehlen. Wünscht jemand das Wort zu dieser Entschließung? — Das ist nicht der Fall. Dann bringe ich sie zur Abstimmung und bitte diejenigen, die dagegen sind, sich erheben zu wollen. — Auch diese Entschließung ist einstimmig angenommen. Erster Syndikus des Börsenvereins, Geschäftsführer Or. Albert Heß (Leipzig): Meine Damen und Herren, in dem kurzen Absatz über den Schutz des Ladenpreises finden Sie einen Hinweis auf das Kartellgesctz. Es ist Ihnen ja bekannt, mit welchen Schwierigkeiten die Korporationen jetzt bezüglich des Prcisschutzes zu kämpfen haben, weil seit der Einführung der Verordnung gegen Mißbrauch wirtschaftlicher Machtstellungen vom 2. November 1923 Sperren und sonstige Maßnahmen, die gegen schleudernde Firmen ergriffen werden sollen, der vorherigen Zustimmung des Kartellgerichts bedürfen. Es ist im Börsenblatt im Laufe des letzten Jahres verschiedentlich darüber berichtet worden, weshalb der Börsenverein Bedenken trug, solche Maßnahmen beim Kartell gericht in Vorschlag zu bringen; aber schließlich blieb doch nichts weiter übrig, wenn man wenigstens gegen die wüstesten Schleu- dereien Vorgehen wollte, als daß man den Versuch wagte und sich an das Kartellgericht wandte. Die ersten beiden Anträge, die wir an das Kartellgericht gerichtet haben, sind von Erfolg begleitet gewesen. Der erste Antrag wurde vom Kartellgcrichtsvorfitzcnden sofort genehmigt. Da kein Einspruch erfolgte, trat er in Rechtskraft. Gegen den zweiten Antrag legte der Betroffene Einspruch ein, und es ist gestern beim Kartellgericht verhandelt worden. Das Kartellgericht hat sich nach sehr langwierigen Verhandlungen für den Börsenverein entschieden. (Bravo!) Es war aber nur möglich, zu einem obsiegenden Urteil zu kommen, weil die Materialbeschaffung in diesem Falle wirklich ausreichend war. Die Materialbeschaffung ist für mich Veranlassung, das Wort zu ergreifen. In den meisten Fällen, in denen sich die Organvereine des Börsenvereins und die Einzelnen an die Geschäftsstelle wenden, um den Schutz gegen Schleudere! zu erbitten, lassen sie es au ausreichender Material- belfügung mangeln. Meist ist das Material so dürftig, daß damit bei den Behörden nichts ausgerichtet werden kann. Meine Herren, Sie müssen sich, wenn Sie den Ladenpreis geschützt sehen wollen, die Mühe machen, in Ihrem Bezirk auch den Dingen auf den Grund zu gehen und der Geschäftsstelle möglichst zugleich mit dem Antrag so lückenlose Unterlagen zu geben, daß sie mit mög lichster Schnelligkeit vorwärts kommt; denn selbstverständlich hat es keinen Zweck, wenn erst langwierige Erörterungen angcstellt werden müssen und dann vielleicht ein halbes Jahr später, nachdem Sie Ihre Beschwerde eingereicht haben, wirklich die Sperre verhängt werden kann. Ich bitte Sie also: Unterstützen Sie uns und lassen Sie sich die Mühe nicht verdrießen, ausreichendes Material beizubringen; dann wird es in den meisten Fällen möglich sein, beim Kartellgcricht, nachdem die erste grundsätzliche Ent scheidung ergangen ist, für den Börsenvcrein und für den Buchhandel obsiegende Urteile zu erlangen. (Bravo!) Vorsitzender, Erster Vorsteher des Börsenvereins Max Röder (Mülheim, Ruhr): Wird hierzu noch weiter das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall. Wir gehen weiter: Der Spesenaufschlag, — Rabattansprüche der Bibliotheken, — Belieferung der Volksbibliotheken. Meine Damen und Herren, immer wieder müssen wir feststcllen, daß seitens der Einkaufszcntralen für Volksbüchereien zum Nachweise dafür, daß der Börsenverein selbst mit einer Rabattgewährung an sie einverstanden sei, auf ein Schreiben des Börscn- vereinsvorstandes voni Dezember 1920 Bezug genommen wird, das diese Einwilligung enthalten soll. Wir stellen hiermit aus drücklich fest, daß ein Schreiben solchen Inhalts nie verschickt worden ist. Vielmehr hat unser Schreiben folgenden Wortlaut: »Das gefällige Schreiben vom September 1920 hat dem Vorstand des Börsenvereins in seiner letzten Sitzung am 7. und 8. Dezember Vorgelegen. Der Vorstand bedauert, den Wünschen der in diesem Schreiben Unterzeichneten Verbände und Beratungsstellen nicht in vollem Umfange Nachkommen zu können, da er an die Ordnungen des Börsen vereins gebunden ist. Nach Z 3 der Vcrkaufsordnung für den Verkehr des Deutschen Buchhandels mit dem Publikum sind die Volksbüchereien sowie deren Beratungsstellen als Publikum anzusehen, an das mit Rabatt nicht geliefert werden darf. Den Bestrebungen der Volksbüchereien bzw. deren Be ratungsstellen konnte aber auf Grund des H 12 der Verkaussordnung Rechnung getragen werden. Nach dieser Be-, stimmung ist es den Verlegern in Ausüahmesällen gestattet, größere Partien eines Werkes ihres Verlages an Institute zu besonders ermäßigten Preisen entweder selbst oder durch Vermittelung einer Sortimentsbuchhandlung zu liefern. Wenn es sich bei derartigen Lieferungen auch um Ausnahmcfälle handeln muß, womit, wie der Z 12 ausdrücklich sagt, ausgeschlossen wird, daß der Verleger regelmäßig oder bei vielen Werken seines Verlages von der Befugnis zu Partielieserungen Gebrauch macht, so würde doch jedenfalls im Rahmen dieser Bestimmung möglich sein, der von
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