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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.07.1925
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- 1925-07-04
- Erscheinungsdatum
- 04.07.1925
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10674 imrl-nbl-tt I. d. Dtlch». «E-nib-I. Redaktioneller Teil. 154, 4. Juli 1925. eine Beschwerde gerichtet gegen die Verwendung amtlicher Diensträumc in den Berliner Landgcrichlsgebänden zur Einrichtung von Büchervertriebsstellen der Wirtschaftlichen Vereinigung Berliner Anwälte. Gleiche Unternehmungen sind uns in letzter Zeit aus Dresden und anderen Städten gemeldet worden. Wir müssen aufs entschiedenste dagegen Einspruch erheben, daß Beamte und gewisse Bcrufszwcige, die zur Ausübung des Buchhandclsgcwerbes gar nicht berechtigt sind, die Gewcrbefrciheit mißbrauchen, um dem regulären Handel Konkurrenz zu bereiten. Bor allem aber müssen wir dagegen Einspruch erheben, daß zur Durchführung solcher Bestrebungen amtliche Räume zur Verfügung stehen und womöglich auch noch amtliches Material Verwendung findet. Leider ist es uns bisher nicht möglich gewesen, auf diesem Gebiete Abhilfe zu schaffen. Wir werden aber nichts unversucht lassen, um mit unseren Vorstellungen durchzudringen. Wir bitten die Hauptversammlung, die Ihnen vorliegende Entschließung II betreffend gewerbliche Beamtcnorganisationcn und die Benutzung amtlicher Diensträume zu gewerblichen Zwecken anzunehmcn. Herr Nitsch- mann wird die Güte haben, sie noch einmal vorzulesen. Erster Schriftführer Paul Nitschmann (Berlin): Die Entschließung hat folgenden Wortlaut: Die am Sonntag Kantate, dem 10. Mai 1925, in Leipzig tagende Hauptversammlung des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler schließt sich dem bereits von anderen Zentralverbänden erhobenen Einspruch gegen die gewerb liche Tätigkeit von Beamten in Selbstversorgungsorganisationen und gegen die Verwendung amtlicher Diensträume zu solchen gewerblichen Zwecken mit allem Nachdruck an. Die Arbeitskraft des Beamten gehört dem Staate; der Beamte wird seiner eigentlichen Dienstpflicht entzogen, wenn er Handel treibt. Außerdem aber wird das berufsmäßige Gewerbe geschädigt, weil ihm die Beamtenschaft als Käufer entzogen wird. Wie soll der Kaufmann sein Geschäft durchhalten und seinen staatsbürgerlichen Pflichten Nachkommen, wenn ihm von einer Seite Konkurrenz gemacht wird, gegen die er machtlos ist? Das geschmälerte Ein kommen der Beamtenschaft kann als ausreichender Grund für ihre Selbstversorgung nicht angesehen werden. Der Fiskus soll seine Angestellten in einer Weise entlohnen, daß sie kaufkräftig bleiben. Es bedeutet einen völligen Irr weg, eine Aufbesserung geschmälerten Gehaltes durch Duldung gewerblicher Selbsthilfe schaffen zu wollen auf Kosten derjenigen, aus deren Steueraufkommen die Gehälter der Beamtenschaft bezahlt werden. Auch die Benutzung -dienstlicher Räume zu Verkaufszwecken muß restlos verboten werden. Sie ist nicht nur unzu lässig, sondern des Zweckes auch unwürdig, dem die öffentlichen Gebäude zu dienen bestimmt sind. Meine Damen und Herren, ich habe hierzu noch einige Ausführungen zu machen. Die Entschließung ist eigentlich dadurch überholt, daß, wie Herr Röder schon erwähnt hat, aus Veranlassung der Hauptgemeinschaft des Deutschen Einzelhandels mit den in Betracht kommenden Ministerien Verhandlungen stattgefunden haben. Ich bin selbst als Mitglied des Hauptausschusses dieser Hauptgemeinschast an diesen Verhandlungen beteiligt gewesen und weiß darum Bescheid. Es ist erreicht worden, daß das Reichsministerium des Innern, und zwar mit Unterstützung des Reichswirtschaftsministe riums, einen Erlaß des Inhalts hcrausgegeben hat, daß erstens das Handeltreiben in den Räumen der Reichsbehörden verboten sein soll, daß es also verboten sein soll, daß »ichtbcamtete fremde Kolporteure mit irgendwelchen Waren die Räume der Reichs behörden betreten, um dort mit den Beamten Handelsgeschäfte abzuschließen. Dieses Entgegenkommen der Behörden ist leider dadurch für uns Buchhändler völlig illusorisch geworden, daß diesem Erlaß ein Nachsatz angehängt worden ist, den ich Ihnen wörtlich verlesen werde: Eine Ausnahme soll hiervon nur zulässig sein, wenn es sich um Warenbestellungen handelt, an denen ein besonderes dienstliches Interesse vorliegt, wie etwa den Bezug von Büchern, Geräten zu dienstlicher Verwendung usw. Meine Damen und Herren, das ist eine vollkommene Verkennung der Sachlage seitens der Behörde, die diesen Nachsatz augefügt hat, von dem wir seinerzeit bei den Verhandlungen nichts gewußt haben. Ich weiß nicht, ob ein dienstliches Interesse vor liegt, daß der Beamte seine Bestellungen einem Kolporteur ausgibt, der ihm Romane oder irgendwelche andere Bücher vorlegt. Ein dienstliches Interesse kann hier nicht anerkannt werden. Was »Geräte zur dienstlichen Verwendung«- sind, weiß ich auch nicht. Das ist ein Geheimnis der Behörde, die diesen Ukas erlassen hat. Ich möchte den Herrn Vertreter der Reichsregierung bitten, vielleicht einmal in Berlin nachzuforschen, wodurch dieser Nachsatz in den Erlaß hineingekommen ist, und dafür zu sorgen, daß er wieder entfernt wird. Ich sehe keinen Unterschied zwischen einem Kolportieren mit Nahrungsmitteln, Hosenträgern oder Büchern. Wenn Bücher zur dienstlichen Verwendung notwendig sind, dann müssen sie von der Spitze der Behörde den Beamten empfohlen und zugeleitet werden, und wir wissen ja aus den Beschwerden, die wir vorher gehört haben, daß hierfür die ausreichende Organisation vorhanden ist. Ein Arbeiten privatwirtschaftlicher Betriebe durch ihre Kolporteure aber in den Reichs stellen sollte restlos verboten werden. Deswegen habe ich in die Entschließung nachträglich das Wort -restlos»- eingefügt. Der zweite Teil besagt, daß Reichsbeamte selbst überhaupt nicht Handel treiben dürfen. Das ist allerdings restlos vom Rcichsministerium des Innern untersagt worden. Es ist auf den K l6 des Reichsbeamtengesctzes hingcwicsen worden, wonach der Beamte, der überhaupt Handelsgeschäfte irgendwelcher Art außerhalb seiner Amtsräume betreiben will, die Erlaubnis der obersten Behörde nachsuchc'n muß, — nicht etwa nur die Erlaubnis seiner örtlichen Dienststelle, die nicht genügt. Hieraus wird mit vollem Nachdruck vom Reichsministerium des Innern hingewiesen. Es ist sogar gesagt, daß der Vermutung Ausdruck gegeben werden muß, daß die meisten derartigen Handel treibenden Beamten diese Erlaubnis nicht eingeholt haben, daß sie also gegen das Rcichs- beamtcngcsctz und gegen ihre Dienstpflicht verstoßen und daß man derartige Fälle zur Anzeige bringen möchte. Es wird wichtig sein, daß unsere Kollegen im Reiche hierüber Bescheid wissen, wenn sic von den zahlreichen Fällen unerlaubten Handeltreibens von Beamten Kenntnis erhalten. Das Rcichsministerium hat ferner diese Grundsätze, die es so sestgelegt hat, den Ländern übermittelt. Diese sollen nun Ausführungsbcstimmungcn für sich treffen. Mir sind bisher derartige Aussührungsbestimmnngen nicht bekannt geworden, mit Ausnahme derjenigen, die Sachsen zu dem Erlaß des Rcichsministeriums gegeben hat. Ich will Ihnen diese vorlesen, weil sic von vorbildlicher Klarheit und Kürze sind. Das sächsische Gesamtministerium sagt: Das Feilbieten und Verkaufen von Waren jeder Art an Beamte Innerhalb der staatlichen Diensträume ist ver boten. Unberührt davon bleibt der genehmigte Kantinenbetricb. — Das ist wohl selbstverständlich. — Beamten ist die Genehmigung zu jeder entgeltlichen Nebenbeschäftigung, -die den Vertrieb von Waren an andere Beamte, Angestellte und Arbeiter des Staates ganz oder überwiegend zum Gegenstand hat, zu versagen. Meine Damen und Herren, damit ist ohne jede Umschreibung mit wenigen Worten der Kern der Sache erfaßt und klar gemacht. Da gibt cs gar kein Deuteln, und ich möchte wünschen, daß die Regierungen der anderen Länder sich ebenso klar und kurz ausdrücken. Ich bitte die hier anwesenden Kollegen, darauf zu dringen, daß in ihre» Ländern von den Landesregierungen ähn liche Entschließungen gefaßt werden.
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