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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.08.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1913-08-22
- Erscheinungsdatum
- 22.08.1913
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- Deutsch
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Nr. 194. Leipzig, Freitag ven 22. August 1913. 80. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Unlauterer Wettbewerb im Fachzeitschriften-- wesen. Wann liegt eine Verwechsln ngsmöglich keil der Titel von Fachzeitschriften vor? Mitgeteilt von H. Worms i» Berlin, öffentlich bestelltem nnd beeidigtem Sachverständigen für die Waren des Verlages, für Zeitungen und Zeitschriften im Bezirk der Handelskammer zu Berlin. <Vgl. Jahrg. ISIS, Rr. 187.) a) Entscheidung des Kammergerichts. Die klägcrische Firma Chemisches Laboratorium für Ton- induslrie und Tonindustriezeitung in Berlin gibt im 37. Jahr gang eine Zeitschrift heraus, die den Titel »Tonindustric- Zeitung« führt. Die Beklagte hat ihre im Januar 1913 her- ausgcbrachte Zeitschrift »Deutsche Tonindustrie« genannt. Die Antragstellerin erblickt darin einen Berstotz gegen Z 16 des Wett bewerbsgesetzes und hat beantragt, im Wege der einstweiligen Verfügung der Antraggegnerin die Herausgabe und Verbreitung einer Zeitschrift mit dem Titel »Deutsche Tonindustrie« zu unter sagen. Während das Berliner Landgericht II, 2. Kammer für Handelssachen, den Antrag abgewiesen hatte, hat das Kammer gericht entschieden, der Beschwerde der Antragstellerin den Erfolg nicht zu versagen, mit folgender Begründung: Die Namen beider Zeitschriften enthalten das Wort »Ton industrie«, die Zeitschrift der Antragstellerin führt den Zusatz »Zeitung«, die der Antragsgegnerin den Zusatz »Deutsche«. Es ist zu prüfen, ob die verschiedenen Zusätze geeignet sind, die durch das gleichlautende Wort »Tonindustrie« bedingte Ver wechslungsgefahr zu beseitigen. Die Frage ist auf Grund des von der Antragstellerin beigebrachten Materials zu verneinen. Die Antragstellerin hat eine Reihe von Briefumschlägen usw. überreicht, auf denen als Adresse allein das Wort »Ton industrie« gebraucht ist. Sie hat ferner mehrere Nummern der französischen Fachzeitschrift »I-o Kimsnt« beigebracht, in der sie als In »Tonindustrie« bezeichnet wird. Daraus ergibt sich, datz für die Interessentenkreise das Wort »Toninduslrie« das Wesent liche des Namens der Antragstellerin ist, daß der Zusatz »Zei tung« keine Rolle spielt, und nicht geeignet ist, sie von anderen Zeitschriften, die das Wort »Tonindustrie« in ihrem Namen führen, zu unterscheiden. Die Antragstellerin hat aber auch weiter glaubhaft gemacht, datz für sie gerade der Name »Deutsche Tonindustrie« und »Deutsche Tonindustrie-Zeitung« im Gebrauch ist, und zwar deshalb, weil es auch eine Österreichische Tonindustrie-Zeitung gibt. Der Zusatz »Deutsche«, den die Antragsgegnerin gewählt hat, um ihre Zeitschrift von der der Antragstellerin zu unterschei den, ist daher nicht geeignet, Verwechslungen zwischen beiden Zeitschriften auszuschlietzen. Mit Recht verlangt daher die Antragstellerin, als die erste, die die Bezeichnung »Tonindustrie« gebraucht hat, die Unter lassung des Gebrauchs des Namens »Deutsche Tonindustrie«, der geeignet ist, in den Interessentenkreisen Verwechslungen her- vorzurusen und, wie die eidesstattliche Versicherung der Zeugin M. L. ergibt, auch bereits hervorgerusen hat. Es wurde daher dahin erkannt, daß der Beschlutz des Land gerichts aufgehoben wurde, und der Beklagten wurde im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, zur Vermeidung einer Geld strafe von 1000 für jeden Fall der Zuwiderhandlung die von ihr herausgegebene Zeitschrift »Deutsche Tonindustrie« zu nennen. b) Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg. Eine größere Verlagsfirma Z. in Wittenberg gab seit vielen Jahren unter dem Titel »Deutsche Färberzeitung« eine wöchentlich erscheinende Fachzeitschrift für das Färberei- Wesen und die verwandten Industrien heraus. Seit 1. Juli 1912 erschien nun bei einer Druckerei und Verlagsfirma G. in Regens burg eine ebensolche Fachzeitschrift für das Färdereiwesen unter dem Titel »Deutscher Färber«. Die Wittenberger Firma erwirkte daraufhin eine einstweilige Verfügung beim Amts gericht Regensburg, durch die der Firma G. bei Vermeidung einer Geldstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung verboten wurde, eine Druckschrift unter dem Namen »Deutscher Färber« erscheinen zu lassen. Hiergegen erhob die Firma G. Widerspruch, und es kam daher zum Prozeß vor dem Landgericht Regensburg. Das Landgericht hob durch Urteil die einstweilige Verfügung als zu Unrecht erwirkt auf, weil ein Verstoß gegen Z 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb nicht gegeben sei, da eine Verwechflungsgefahr zwischen den beiden Bezeichnungen nicht bestände. In der Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht Nürn berg führte nun die Firma Z. unter Bezugnahme auf das vor instanzliche Urteil im wesentlichen folgendes aus: »Eine Verwechslungsgefahr ist bei dem Gleichklang der beiden Titel gegeben, insbesondere durch die Zusammenstellung der Worte »Deutsch« und »Färber«, die bei raschem Aussprechen der beiden Titel leicht verwechselt werden können, zumal der »Deutsche Färber« noch als eine Zeitschrift bezeichnet ist gegen über der »Deutschen Färberzeitung«. Es genügt eine Ver- wechslungsmöglichkeit; maßgebend ist dabei die Auffassung und das Verständnis des Durchschnittspublikums der hier in Be tracht kommenden Interessentenkreise, diese bestehen aber großen teils aus Leuten, die sich vom einfachen Färbereiarbeiter zum Meister und Leiter eines eigenen Betriebs emporgearbeitet haben. Die Verwechslungsgefahr ist genügend glaubhaft gemacht durch die vorgelegten Postkarten und die eidesstattlichen Erklärungen des Sachverständigen IV. Der Titel »Deutscher Färber« ist absichtlich gewählt worden, um Verwechslungen herbetzu- führen und Abonnenten abspenstig zu machen. Die einstweilige Verfügung war zur Verhütung wesentlicher Schädigung der Klägerin veranlaßt, um so mehr, als die neue Zeitschrift kurz vor der Tagung des Deutschen Färberbundes herauskam.« Die Beklagte bestritt demgegenüber entschieden, daß irgend eine Verwechslungsgefahr gegeben sei. Maßgebend sei der durch Vergleichung der beiden Druckschriften sich ergebende Gesamt eindruck, der aber infolge des Unterschiedes im Format, in der Farbe des Umschlags, im Druck, im Erscheinungsort und im Be zugspreis jede Verwechslungsgefahr ausschlösse. Das Wort 1888 «örseublatt für den Deutschen Buchhandel. 80. Jahrgang.
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