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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.06.1925
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- 1925-06-20
- Erscheinungsdatum
- 20.06.1925
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- Deutsch
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Xr 142. 20. Juni 1925. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. vnchbanbel 9981 ehrwürdige griechische und lateinische Handschriften aus früher Zeit, und weiter schöne Beispiele der Miniaturmalerei aus allen Jahr hunderten und von allen Nationen: große Antiphonale und andere liturgische Werke, eine ganze Reihe von Ilorae, sogen. Stunden büchern (Gebetbüchern), französischer und italienischer Herkunft, in allen Größen bis zu den niedlichen Duodez-Bändchen. Besonderes In teresse erweckte ein großes französisches Manuskript »Das Leben des Heil. Hieronymus«, mit fünf ganzseitigen herrlichen Miniaturen, Meisterwerken der französischen Schule; ferner eine 20 Meter lange Weltchronik vom Beginn der Welt an bis zum Jahre 1450, in fran zösischer Sprache, mit Stammbäumen und Hunderten von Darstel lungen in Medaillons. Eins der Hauptstücke waren aber die zwei großen Miniaturen in Querfolio, die der große französische Miniatu rist Bourdichon gegen das Ende des 15. Jahrhunderts für den König Ludwig XU. und seine Gemahlin Anna von Bretagne aus geführt hatte. Sie stellten das Abendmahl und die Hcrabkunft des Heiligen Geistes dar, in den Einfassungen die Wappen und Ini tialen beider Fürstlichkeiten. Hervorheben möchten wir noch die kleine Diirerschc Passion in Miniaturmalerei; reich vertreten war auch Italien mit herrlichen Stücken des berühmten Meisters Atta- vanti, in Gold und Farben strahlend. Ebenso reich und vielseitig war die Ausstellung von über 260 Einbänden aller Zeiten und aus alle» Ländern, in jeglicher Ausführung und Ausschmückung, die eine belehrende Übersicht von allem dem darbot, was die Kunst des Buch binders an Schönem, Charakteristischem und Besonderem im Laufe der Zeiten hervorgebracht hatte. Zum Schlüsse nennen wir noch einige in Relief mit Vergoldung ausgeführte Dogen-Einbände, Einbände in getriebenem Silber, andere in Seide mit Gold- oder Silber- Stickerei, die uns besonders anfficlcn. Nachdem die Gäste sich ge nügend nmgeschcn und reiche Eindrücke in sich ausgenommen hatten, begaben sie sich in einen Nebensaal, wo ein wohlbesetztes Büffet zur Erfrischung einlnd und so das Angenehme sich mit dem Nützlichen verband. H. A. Aus Großbritannien. — Der schon manchmal von uns erwähnte ösrmoncksex-Bllchladen, eine im südlichen London, einem Arbeiter viertel, von privater Seite errichtete Volksbildungsstätte, veranstaltet jeden Sonntag Vortragsabende, an denen bekannte Leute über allerlei Gegenstände sprechen. Anfang Mai war ein Sonntagsa'ben'd: »Goethe, Deutschlands größtem Dichter«, gewidmet. Es wurde von dem Einfluß Goethes Mrs das heutige Deutschland gesprochen und über einige seiner Werke, wie Wilhelm Meister, Iphigenie und Egmont. Gilbert Frankau.ein bekannter Schriftsteller, sprach in einer Reihe von Vorträgen in London, die Miller L Gill veranstaltet hatten. Er sprach über die T ä t i g k e i t e i n e s Buchhändlers. Buchhandel ist ein Komps-Beruf; der Buchhändler sitzt zwischen drei Teufeln und der tiefen grünen See. Die grüne See ist das Lesevolk, die drei Teufel sind: Schriftsteller, Verleger und Bücherreisender. Unter anderem beklagte er, daß die Buchfenster niemals in der Nacht be leuchtet seien. Hierüber wurde diskutiert. Auch bei uns in den größeren Städten haben manche andere Geschäftszweige erleuchl'te Fenster, entweder aus Sicherheit- oder Werbegründcn; vielleicht wäre cs einen Versuch wert, ob sich das Beleuchten von Buchsenstern lohnen würde; gerade die spärlichen Wan'dler der nächtlichen Straßen könnten mit Muhe Buchfenlster des Nachts betrachten und zu Käufen am Tage angeregt werden. Sch. Aus den Niederlanden. — Hier hat man sich manchmal unter halten über die Zweckmäßigkeit, offene Buchläden einzuführen, doch wurde dies wegen der gesellschaftlichen Stellung der Buchhändler ab gelehnt. Ein niederländischer Buchhändler, der sich früher auch mit der Frage beschäftigt hatte, ist auf einer Reise nach Mexiko begriffen, und er beschreibt im niederländischen Xiernvgblack die Buchläden in Habana und Mexiko. In Habana findet man eigentlich nur offene Buchläden in einer Hauptstraße, die nur 6 Meter breit ist und in der Wagen und Autos nur in einer Richtung fahren können; sie können sich nicht ausweichen. Er fand in anderen Straßen überhaupt keine Buchhandlung. Die Zeitungen, Magazine und Bücher in spanischer, englischer und französischer Sprache sind offen ausgestellt, und jeder kann sie mustern. In Mexiko fand der Reisende das Gegen teil. Er fand dort deutsche, englische, französische, amerikanische und spanische Buchhandlungen, die sich meist ans die Literatur ihrer Länder beschränkten, aber die Bücher waren unübersichtlich ausgestellt, und in einem gewöhnlichen niederländischen Buchladen könnte man sich weit besser über das unterrichten, was vorhanden ist, als dies in Mexiko der Fall sei. Sch. f. kn Deutschen BachHantel. «. I«hrrang. Im Deutschen Buchmuscum, Leipzig, Zeitzer Str. 12 I, ist zurzett eine Ausstellung von Holzschnitten und Radierungen von Werner E llinger in Stuttgart zu sehen. Die Ausstellung dauert vom 15. Juni bis zum 15. Juli und ist täglich außer Montags von 10 bis 1 Uhr geöffnet. Internationale Gntenbcrg-Tagung in Mainz. — Auf der am Sonntag, dem 28. Juni, in Mainz stattsindcnden Fcsttagung der Gutenberg-Gcsellschaft hält Herr vr. Julius Nodenberg, Leiter der Abteilung für Künstlerische Drucke an der Deutschen Bücherei, einen Vortrag über die »Neue deutsche Buchkunst«. Kongreß der Bibliophilen Polens in Krakau. — Am 28., 29. und 30. Juni findet der erste allgemeine Kongreß der Biblio philen Polens in Krakau statt. Eine Anzahl von Vcrlägs- anstalten, Druckereien und Buchhandlungen hat bereits ihren Anteil durch Zusage von verschiedenen Drucksorten nnd besonderer für die Teilnehmer des Kongresses bestimmter Ausgaben angemcldet. Wei tere Anmeldungen nimmt die Gesellschaft der Bücherfreunde im Ge werbemuseum, Krakau, Smolensk 9, entgegen. An der Versammlung werden etwa 200 Mitglieder teilnehmen. Rundfunk und Autorenhonorar. — Die Honorarsrage für Nadio- vorträge von Werken lebender Autoren ist jetzt, wie die schwedische Presse berichtet, auf die Tagesordnung gesetzt worden. Der Schwe dische S ch r i s t st e l l e r v e r e i n, der seine Interessen im all gemeinen sehr eifrig vertritt, wandte sich kürzlich mit einer Eingabe an die Zentralbehörde für den Nundsunkdicnst und wies darauf hin, daß nunmehr fast täglich Werke von Schriftstellern vermittelst der Nnndfunkprogramme zum Vortrag gelangen, ohne honoriert zu wer den. Das schwedische Urheberrcchtsgesctz spricht dem Autor das aus schließliche Vortragsrecht für seine Werke, sobald diese im Druck er schienen sind, allerdings nicht zu. Demnach steht ihm auch eine Hono rierung in diesem Falle nicht zu. Tie Ansicht des Schriftstellervcreins geht nun dahin, daß die Nundsunkvorträgc von Dichtwerken denen der musikalischen Werke gleichznstellcn sind. Diese letzteren sind durch die Tätigkeit des vor etwa Jahresfrist gegründeten Internationalen Musikburcaus Schwedischer Tonsctzer geschützt bzw. unter Kontrolle gestellt. Und dies wollen nun auch die Schriftsteller erreichen. Der Rechtsvertreter derselben meint, daß die vielerorten vorhandene Auf fassung, wonach die Nunösunkvorträge in diesem Falle gleichzeitig eine Reklame siir das Buch bedeuten, unrichtig ist. Er meint sogar, daß, wenn überhaupt ein Gewinn dabei erzielt wirb, dieser lediglich dem Verleger zufließt und daß cs noch lange nicht erwiesen sei, daß die Nachfrage nach »rundgefunkten« schriftstellerischen Werken eine lebhaftere geworden wäre. Die Nundfunkbehörde steht der An gelegenheit wohlwollend gegenüber, sodaß das Ergebnis der jetzt einge leiteten Verhandlungen mit Ruhe abgewartet werden kann. F. V. Gesetzlicher Schutz der Bezeichnung »Diplomkausmann«. — Die widerrechtliche Führung von Titeln und Würden ist durch 8 360 des Reichs-Strafgesetzbuches unter Strafe gestellt (Übertretung). Das Bayerische Oberste Lanöcsgericht hatte sich, wie seinerzeit aus einem Urteilsauszug in der »Deutschen Juristenzeitung« hcrvorging, mit der Frage zu beschäftigen, ob die Bezeichnung »Diplomkaufmann« unter die Bestimmung des 8 360 falle. Das genannte Gericht machte die endgültige Entscheidung in dem damals noch nicht in tatsächlicher Hin sicht genügend aufgeklärten Fall davon abhängig, ob die Bezeichnung kraft öffentlicher Autorität vom Staat oder unter staatlicher Aner kennung von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, einschließlich der Universitäten und Hochschulen, zum Zwecke der Auszeichnung ein zelner Personen innerhalb des Standes oder Berufes verliehen werde, sei es auf Grund einer Prüfung oder ohne solche. Wie nun den »Mit teilungen der Industrie- und Handelskammer zu Berlin« geschrieben wird, trifft diese Voraussetzung bei der Bezeichnung »Diplomkausmann^ zu. Sie ist also strafrechtlich geschützt. Keine Auswertung von Wechseln. (Nachdruck verboten.) — Hierzu sind zwei grundsätzliche Neichsgerichtsentscheidungeu vom 17. März 1925 ergangen: Die Stellung des Reichsgerichts zur Zahlung der am Verfalltage nicht eingelösten Wechsel ist im Hinblick auf die Inflationszeit von größter Bedeutung für die Geschäftswelt. In Übereinstimmung mit dem Kammergericht zu Berlin lehnt der höchste Gerichtshof die Aufwer tungsmöglichkeit bei Wechseln im wesentlichen wegen der abstrakten Natur der Wechselschuld und wegen der unabänderlichen erschöpfenden Regelung der Ansprüche des Wechsclrcgreßgläubigers durch die Wechsel- ordnlmg ab. In seinem Urteil II 596/24 vom 17. März b. I. führt der 2. Zivilsenat des Reichsgerichts hierzu unter anderem «uis: 1324
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