Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.06.1925
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99 82 Börsenblatt s. b. Dtschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. 142, 20. Juni 1925. Im Gegensatz zu den Verpflichtungen aus gegenseitigen Verträgen be gründet der Wechsel nur eine rein abstrakte Verpflichtung. DaS Wesen der Abstraktion besteht aber gerade darin, daß das Kausal geschäft keine Nolle spielen soll. Niemals kann sich die Wechselforde rung über ihren in der Urkunde verbrieften Inhalt ausdehnen. Der f e st e Wert bei Wechseln, die ans der Zeit vor der Stabilisierung der deutschen Wahrung auf Mark lauten, ist der P a p i e r m a r k b e - trag. Auch die wirtschaftliche Funktion des Wechsels als UmlaufS- und Kreditmittel steht der Anfwertungsmöglicheit entgegen. Der Ur- knndcninhalt verbürgt die Sicherheit des Wechselverkehrs. Mit dem gleichen Rechte, mit dem man die Aufwertung des Wechsels verlangt, müßte man auch die Auswertung des entwerteten Papiergeldes for dern. Weiter scheitert die Aufwertung einer Wechselschuld an den Be stimmungen der Artikel 50 und 51 WO., die das gesamte Interesse des Gläubigers an der rechtzeitigen Einlösung des Wechsels festsetzen. Übri gens kann der Wechsel inhabcr wegen des Geldentwertungsschadcns sich an denjenigen halten, von dem er auf Grund eines bürgerlichen Rechtsverhältnisses etwa zahlungshalber den Wechsel erhalten haben sollte. Es wäre Nicht ausgeschlossen, daß er wegen Versagens des Zah lungsmittels wieder auf seine ursprüngliche Forderung zurückgrisse. Eine ganzandere rechtli ch e B e u r teilu n g aber greift Platz, wenn der Wechsel auf eine A u s l a n d S w ä h r u n g ausgestellt ist. Zwar ist das Kammergericht unter Berücksichtigung des Artikels 97 der Wechselordnung in Verbindung mit Artikel 50 und 51 zu dem gleichen Resultat gekommen wie bei dem in Mark ausgestellten Wech sel. Das Reichsgericht läßt hier jedoch eine Umrechnung zu, svdaß der in der Auslandswährung festgesetzte Wechselbetrag gezahlt werden muß. Die beklagte St. A n d r e a s b e r g e r P a p i e r f a b r i k ist Ak zeptantin eines von der Firma H. L Eo. in Berlin am 31. März 1923 an eigene Order gezogenen, am 2 0. Iuni 19 2 3 in Berlin zahl baren Wechsels über 5 0 0 0 s ch w e d i s ch e K r o n e n. Da der Wechsel bei Verfall nicht eingclöst wurde, verlangt die Firma H. L Co. im Wechselprozeß den Betrag in deutscher Währung, der uni Zah lung s t a g e nach dem Berliner amtlichen Kurse der Wechsclsumme nebst 6?ä Zinsen seit dem Verfalltage entspricht. Diesem Anträge gab das Landgericht I zu Berlin statt. Das Kammcrgericht zu Berlin da gegen verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 5000 schwedischen Kro nen, führt in der Urteilsbegründung aber aus, daß sich die Beklagte gemäß § 37 der Wechselordnung durch Zahlung von 170 Millionen Papicrmark (dem Umrechnungswcrt der 5000 Kronen am Verfalltage) von ihrer Schuld befreien kann. Das heißt mit anderen Worten, daß die Beklagte heute so gut wie nichts zu zahlen brauchte. — Auf die R evision der Klägerin ist dieses Urteil des Kammergerichts v v m Reichsgericht aufgehoben und die Beklagte verurteilt worden, an die Klägerin 5000 Kronen schwedischer Währung nebst Zin sen oder nach ihrer Wahl in deutschem Geldc den Betrag zu zahlen, der am Zahlungstage dem Werte von 1307,69 Dollar nebst O"/» Zinsen seit dem 20. Juni 1923 entspricht. In den reichsgerichtlichen Entscheidnngsgründen hierzu heißt cs unter anderem: Mit Recht wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Kammergerichts, das der Klägerin trotz des unbefriedigenden Ergebnisses angesichts der Vor schrift des Artikel 37 WO. einen höheren Betrag nicht zusprechen zu kön nen glaubt. Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil II 790/23 am 1. Juli 1924 hervorgehobcn, daß bei einem in der Infla tionszeit fällig gewordenen aus holländische Gulden lautenden Wechsel der Wert, den die Wechsclsumme zur Verfallzeit hatte, nicht zn ermitteln sei nach dem Kurse der als Wertmesser unbrauchbar ge wordenen Papicrmark. sondern daß eine Umrechnung in die stabile Währ u n g des nordamerikanischcn Dollars stattzufinden habe. So mit hat der Schuldner, wenn er mit deutschem Gelde erfüllen will, einen Betrag hinzugeben, der bei der Hingabe dem ervechneten Dollar betrag entspricht. So ist auch hier zu verfahren. Um eine Aufwertung der Wechselfordernng handelt es sich eigentlich nicht, denn die allein geschuldeten Kronen werden nicht anfgewertet. sondern es wird nur der Werk, den sie zur Verfallzeit gehabt haben, richtig ermittelt. (Aus den »Reichsgevichtsbrieifen« Karl Mißlack, Leipzig, Kochstraße 76.) Das amtliche »Fcrnsprcchbnch« ein »Schriftwerk«. Voraussetzungen des »Nachdrucks« oder der »freien Benutzung«. — Ein am 21. April 1925 ergangenes Reichsgerichts-Urteil führt aus: Nach der Recht sprechung des Reichsgerichts ist als »Schriftwerk« im Sinne des Gesetzes vom 19. Juni 1901 bctr. das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst ein Erzeugnis eigener geistiger Tätigkeit des Urhebers anzusehen, während ungeschützt bleiben sollen alle Er zeugnisse, die das Wesen rein mechanisch gefertigter Arbeiten an sich tragen und in keiner Weise eine individuelle geistige Tätigkeit erkennen lassen. Ohne Bedeutung ist das Maß der zur Herstellung des Schrift werks ersorderlich gewesenen geistigen Tätigkeit und nicht nötig ist die Lieserung neuen geistigen Stosses; die schassende Tätigkeit des Urhebers kann sich auch in einer bloßen Formgebung, in der Samm lung, Einteilung, Anordnung vorhandenen Stosses äußern. Unter Zu grundelegung dieser Begriffsbestimmung hat der 2. Strafsenat des Reichsgerichts ein auf Grund der Veröffentlichungen von 53 Obcr- postdirettionen in alphabetischer Ordnung zusammengestelltes OrtS- register aller deutschen Plätze, die ein eigenes Fernsprechamt haben, für ein schutzfähiges Schriftwerk erklärt (21) 739/08 vom 27. Novem ber 1908, abgedruckt in DJZ. 1909 S. 268, vgl. NGSt. 17, 195). Die gleichen Erwägungen müssen im vorliegenden Falle dazu führen, auch das »amtliche Fernsprechbuch für den O b e r p o st d i rek tionsbezirk Aachen« als ein Schriftwerk im Sinne des 8 1 Nr. 1 LitUG. anzusehen, wie dies in dem angefochtenen Urteil ge schieht. In der Auslegung und Anwendung des 8 13 des Gesetzes tonnte dagegen dem Vorderrichter nicht beigetreten werden. Tiefe Bestimmung stellt sich als eine Ausnahme von der Regel des 8 12 dar, aus den sie ausdrücklich Bezug nimmt; sie gestattet nur die »freie Benutzung« eines Werkes und auch diese nur dann, wenn dadurch eine »eigentümliche Schöpfung« hervorgebracht wird. Dem mit 8 13 LitUG. übereinstimmenden 8 10 des Gesetzes betr. das Ur heberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie vom 9. Januar 1907 hat das Reichsgericht folgende Auslegung gegeben: »Durch freie Benutzung wird eine eigentümliche Schöpfung nur dann hcrvorgebracht, wenn lediglich eine fremde Idee benutzt, ausgcstaltet und verarbeitet, einem fremden Werke nur die Anregung entnommen, gleichzeitig aber ein auf eigener, schassender Tätigkeit beruhendes, so nach neues Werk geschaffen wird. Anbringung von Abänderungen, denen kein neuer Gedanke zugrunde liegt, rechtfertigt die Anwendung des 8 16 ebensowenig, wie das bloße Weglassen einzelner Teile, Ver änderungen in der Farbgebung oder dem Umfang, Beifügung neuer Zutaten dies zu tun vermögen; es muß vielmehr ein in seiner charakte ristischen Gesamtindividualität neues Werk vorliegen« (RGSt. 42, 84). Die von der Strafkammer getroffene Feststellung, der Angeklagte habe das amtliche Fcrnsprechbuch zur »Grundlage und Unterlage« seines »B l i tz - N e g i st e r - T c l e p h o n b u ch e s« gemacht, er habe alle diejenigen Fernsprechteilnehmer, die bei ihm keine Hervorhebung oder sonstige Änderung ihrer Firma oder ihres Namens bestellt hatten, wörtlich und buchstabengetreu — in einem Falle sogar mit der falschen Nummer — abgedruckt und in sein Telephonbuch ttbernomme n«, stellt das Gegenteil einer freien Benutzung dar und spricht für eine lediglich mechanische Nachahmung des ursprüng lichen Schriftwerks (NGSt. 33, 44). Rechtlich ohne Bedeutung ist es hierbei, daß der Angeklagte die Namen derjenigen Firmen und Ge werbetreibenden, die es wünschten und bezahlten, in der »verschieden sten Weise durch Druck und Satz hervorgehoben«, daß er die Fern sprechnummer bei allen Teilnehmern vor ihren Namen gesetzt hat, daß das amtliche Fernsprechbuch auf jeder Seite 3 Spalten hat, während das Fernsprechbuch des Angeklagten keine Spalten aufwcist, und daß das Format der beiden Veröffentlichungen verschieden ist. Das Telephonbuch des Angeklagten wird auch nicht dadurch zu einer »eigentümlichen Schöpfung«, daß es 15 richtige Fernsprechanschlüsse enthält, die in das amtliche Verzeichnis noch keine Aufnahme gefunden hatten, daß es sich aus die in der Stadt Aachen wohnenden Teilnehmer beschränkt und daß das Verzeichnis des Angeklagten mit den das Nachschlagen erleichternden Buchstaben des Alphabets am Seitenrande versehen ist. Bei allen diesen Abweichungen handelt es sich um Zu taten und Weglassungen untergeordneter, meist rein mechanischer und technischer Art, ein neuer Gedanke kommt dabei nirgends zum Ausdruck. Das Eigentümliche der amtlichen Veröffentlichung, die in der Samm lung, Einteilung und alphabetischen Ordnung der Namen der Fern sprechteilnehmer in die Erscheinung tretende geistige Tätigkeit, ist von dem Angeklagten im wesentlichen unverändert übernommen (vgl. 8 41 LitUG.). Die »charakteristische Gesamtinöividnalität« ist in seinem Fernsprechbnch die gleiche wie in dem ursprünglichen Werke; es kann daher von der Schaffung eines neue n Werkes keine Rede sein, viel mehr handelt cs sich höchstens um eine nach 8 12 LitUG. zn den ausschließlichen Befugnissen des Urhebers gehörende Bearbeitung des Werkes. Einziehung von Freimarken. — Im Reichs- und Staatsanzeigcr ist folgende Bekanntmachung ergangen: »Die seit dem 25. Februar 1924 zugunsten der Deutschen Nothilfe vertriebenen besonderen Wohl fahrtsmarken zu 5, 10, 20 und 50 Pf. mit Bildern ans der Reihe der sieben Bildwerke der Barmherzigkeit in der Elisabethgalerie ans der Wartburg verlieren mit Ablauf des Monats Juni 1925 ihre Gül tigkeit zum Freimachcn von Postsendungen«.
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