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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.06.1925
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- 1925-06-20
- Erscheinungsdatum
- 20.06.1925
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- Deutsch
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/X: 142, 20, Juni 1925, Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d, Dtschn, Buchhandel, 9975 Redaktioneller Teil, (Nr, 85,) Kreisverein Mecklenburgischer Buchhändler. Der Vorstand setzt sich nach der Wahl der Hauptversammlung in Wismar vom 14, Juni wie folgt zusammen: Herr Hermann Warkcntien, i, Fa, H, Warkcntien's llni- versitätsbuchh. in Rostock, 1. Vorsitzender; „ FritzBlanck, i, Fa, Hinstorff'schc Vcrlagsbuchhandl. in Wismar, 2, Vorsitzender; „ H a n s B o r m a n n, i. Fa, Gcbr, Grundgcyer in Rostock, 1, Schriftführer; „ Hermann Winter, i, Fa, Polytechnische Bcrlags- gcscllschast Max Hittenkofcr in Strelitz-Alt, 2, Schristf.; „ Daniel He ulpcl, i, Fa. Emil Hcmpel in Schönbcrg i. M., Kassensührcr. Krcisvcrcin Mecklenburgischer Buchhändler. H. Warkcnticn, l. Vors, Hans Bor mann, 1, Schristf, Bekanntmachung. Die Berichtigungsbogcn sür den in Vorbereitung bcsind- lichcn 88, Jahrgang des Adreßbuchs des Deutschen Buchhandels sürdasJahr 1926 sind in diesen Tagen durch die Post zur Versendung gekommen. Wir bitten die Empfänger, den bcigefügten Firma-Eintrag aus dem lausenden Jahrgang in ihrem eigenen Interesse sofort nachzuprüfcn, wenn erforderlich zu berichtigen und uns das Formular, auch wenn Änderungen nicht eingetrctcn sind, — zugleich mit der Bestellung aus die neue Ausgabe des Adreßbuchs umgehend durch die Post wieder zurückzusendcn, Firmen, die den Bogen nicht erhalten haben sollten, wollen ihn nochmals von uns verlangen, Leipzig, im Juni 1925, Geschäftsstelle des Börscnvcrcins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. l)r, Heß, Syndikus, Das Steuerüberleitungsgesetz. Bon I)r, Kurt Runge, Nach rascher Durchberatung in den gesetzgebenden Körper schaften ist als erstes Gesetz der großen Steuerreform das G c - setz zur Überleitung der E i n k o m m en st c u e r und Körpcrschastsstcucr in das regelmäßige Ver anlag u n g s v e r f a h r e n (S t e u e r ü b c r l e i t u n g s g e - s e tz) vom 29, Mai 1925 ergangen. Es ist im Reichsgesetzblatt vom 31, Mai 1925 Teil I S. 75 ff, veröffentlicht worden, I, Ordentliche Veranlagung, Die nächste Veranlagung zur Ein kam men - und Körpcrschastsstcucr wird auf Grund des neuen Einkommensteuergesetzes und des neuen Körpcrschaftssteucrgesctzes, die beide augenblicklich noch den, Steucrausschuß des Reichstages vorliegcn, erfolgen, und zwar nach Maßgabe des Einkommens, das im Kalenderjahr 1925 oder in einen, im Kalenderjahr 1925 endenden Wirtschaftsjahre bezogen worden ist. Dabei wird unter schieden zwischen Steuerpflichtigen, sür deren Betrieb das Wirt schaftsjahr in der Zeit vom I, Januar bis einschließlich 39, Juni 1925 endet — diese werden nach Ablauf des ersten Halbjahres 1925 veranlagt —, und den Steuerpflichtigen, die entweder in Übereinstimmung mit dem Kalenderjahr oder in der Zeit vom I, Juli bis 31, Dezember 1925 bilanzieren — diese werden nach Ablauf des Kalenderjahres 1925 veranlagt. II, Ablösung der Einkommen- und Körperschafts st euer 1924. Unter das Jahr 1924 wird endgültig ein Strich gezogen. Die geleisteten Vorauszahlungen gelten als Ablösung der für 1924 geschuldeten Einkommen- bzw. Körpcr- schaftssteuer. Damit ist der Kamps um die Nachveranlagung sür 1924, die in Form einer vereinfachten Veranlagung auch im Regicrungsentwurf eines Uberlcitungsgcsctzes vorgesehen war, endgültig zum Mschluß gebracht. Weite Kreise der Wirtschaft, die sich ursprünglich für die Durchführung einer Veranlagung sür 1924 entschieden hatten, überzeugten sich nach Erscheinen des Rcgicrungsenlwurfs davon, daß die darin vorgesehenen Möglich keiten der Nachzahlung die der Rückzahlung erheblich Überwegen, Bor allem fiel aber entscheidend ins Gewicht, daß durch eine Veranlagung für 1924 die erste ordentliche auf Grund der neuen Steucrgesctzc sür 1925 geplante Veranlagung infolge Überlastung der Steuerbehörden gefährdet worden wäre. Dies durste aber auf keinen Fall geschehen, und deshalb ist cs zu begrüßen, daß auch aus steuerlichem Gebiete unter das übcrgangsjahr 1924 der Schlußstrich gezogen wird, so große Härten damit auch im Einzelnen verbunden sein mögen. Es geht nun einmal bei schwie rigen wirtschaftlichen und finanziellen Fragen nicht ohne eine gewisse Großzügigkeit ab. Bei Gewerbetreibenden, für deren Veranlagung zur Einkommen- oder Körpcrschastsstcucr das Kalender jahr maßgebend ist, sowie bei sonstigem Einkommen einschließ lich des Steuerabzuges vom Arbeitslohn und vom Kapitalertrag gellen die 1924 geleisteten Vorauszahlungen als Ablösung der Steuerschuld, Soweit Einkommcn- und Körperschaftsstcuerpflichtigc ein vom Kalenderjahr abweichen des Wirtschaftsjahr haben, gelten die vom >, Januar 1924 bis zum Schluß des Wirtschaftsjahres geleisteten Voraus zahlungen sür den in das Kalenderjahr 1924 sallcndcn Teil des Wirtschaftsjahres 1923/24 als Ablösung der Einkommen- oder Körperschastsstcuerschuld, III, Rückzahlungsmöglichkcitcn, Während Nachzahlungen im Stcucrüberlcitungsgesetz grundsätzlich nicht vorgesehen sind, sollen die größten Härten durch gewisse Rückzahlungsmöglichkcitcn gemildert werden. Nach H 9 kann der Ablösungsbctragauf Antrag herab gesetzt werden, wenn bei einem Steuerpflichtigen besondere persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse Vorgelegen haben, die seine Steuerfähigkcit wesentlich beeinträchtigt haben. Als persönliche Verhältnisse dieser Art gelten insbesondere auch außergewöhnliche Belastungen durch Unterhalt oder Erziehung der Kinder, durch Verpflichtung zum Unterhalte mittelloser An gehöriger, durch Krankheit, Körperverletzung, Verschuldung oder Unglücksfälle. Als wirtschaftliche Verhältnisse dieser Art können auch wesentliche Verluste in Betracht kommen, die sich beim Vermögens- Vergleich ergeben. Hiernach können also Firmen, die im Jahre 1924 Vermögcnsvcrlnstc (nicht bloße Bilanzvcrluste!) er litten haben, durch die ihre /Steuerfähigkcit wesentlich beein trächtigt worden ist, den Antrag auf Rückzahlung eines Teiles der von ihnen geleisteten Vorauszahlungen stellen. Vermutlich werden hierzu noch Durchführungsbestimmungen ergehen, Bon besonderer Bedeutung ist diese Rückzahlungsmöglichkeit auch in sofern, als auf Antrag des Steuerpflichtigen, wenn sich seine wirt schaftlichen Verhältnisse nicht wesentlich geändert haben, die vierteljährlichen Vorauszahlungen in Höhe je eines Vier tels des fcstgcstelltcn (ermäßigten) Jahresbctrages der Ablösung festzusctzcn sind. Die Berücksichtigung besonderer wirt schaftlicher Verhältnisse findet ganz allgemein bei Kaufleuten und namentlich auch bei körperschaftssteuerpflichtigen Erwcrbsgesell- s schäften statt. IW2'
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