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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.06.1925
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- 1925-06-20
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- 20.06.1925
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9976 m-1r»dt»tt I. d. Dl-Ln. «»«d-nd-I. Rebaktionellcr Teil. X: 142, 20, Juni 1925. Neben dieser wichtigen Bestimmung treten die übrigen Rück- zahlungsmöglichlciten erheblich in den Hintergrund, So können bereits rechtskräftig abgeschlossene Verfahren durch Einspruch des Steuerpflichtigen bis spätestens 3l, Juli d, I. wieder ausge nommen werden, wodurch zugleich die Möglichkeit der Berufung an das Finanzgcricht und der Rechtsbeschwerde an den Rcichs- finanzhof eröffnet wird. Die Beschreitung dieses Weges empfiehlt sich aber nur dann, wenn der Vorauszahlungssatz unrichtig, d, h, abweichend von den für das betreffende Gewerbe allgemein bestimmten Sätzen festgesetzt worden ist; denn die Rechts- mittelbehördcn sind hinsichtlich der Höhe der Vorauszahlungen an diese Sätze gebunden. Dies gilt ebenfalls, wenn der Steuerpflichtige, ohne daß eine Entscheidung über die Vorauszahlungen er gangen ist, bis spätestens 31, Juli eine anderweite Fest setzung der Vorauszahlungen mit der Begründung beantragt, daß er nicht voraus; ahlungspslichtig sei, oder daß er zu hohe Vorauszahlungen bewirkt habe. Praktisch wird vermutlich nur der letzte Fall werden, so wenn beispielsweise ein Verlagsbctricb 2A gezahlt hat, obwohl er als reiner Verlag nur 1^ zu entrichten gehabt hätte. Die Beschrei tung dieses Weges wird sich auch dann empfehlen, wenn das Fi nanzamt, als die den Buchhandel betreffende Verfügung des Lan- dcsfinanzamts Leipzig im Juni v, I, bekannt wurde, eine Rück wirkung des geringeren Satzes bis 1, Januar 1924 abgelchnt hat. Mit Hilfe der Vorschriften des Stericrüberleitungsgesetzcs kann also nachträglich noch die Durchsetzung einer solchen Rück wirkung versucht werden. Endlich ist eine teilweise oder volle Erstattung des Steuerabzuges vom Arbeitslohn für 1924 vor gesehen, und zwar beim Vorliegen der gleichen persönlichen oder wirtschastlichcn Verhältnisse, die nach H 9 eine Rückzahlung bei den selbständigen Steuerpflichtigen zur Folge haben. Auch hier muß der Antrag bis 31. Juli gestellt werden. Darüber hinaus findet auf Antrag eine Erstattung der Steucrabzugsbcträge auch insoweit statt, als der steuerfreie Lohnbetrag nicht in Höhe von 610 Reichsmark im Kalenderjahr oder von 155 Reichsmark im Quartal berücksichtigt worden ist. IV. Vorauszahlungen und Steuerabzug für 1 925. Grundsätzlich find für 1925 im bisherigen 11 m s a II g Vorauszahlungen zu leisten, und zwar bis zur Zustellung eines Steuerbescheides, der auf Grund des neuen Einkommen oder Körperschaftssteuergcsetzcs ergeht. Dies erscheint um des willen nicht ganz unbedenklich, weil ein Teil der Steucrpslichtigen schon nach Ablauf des ersten Halbjahres 1929 veranlagt wird <s. oben), fodaß diese bereits im zweiten Halbjahr 1925 Voraus zahlungen auf Grund einer ordnungsgemäßen Veranlagung und nicht wie die übrigen Stcuerpslichtigen nach dem rohen Maß- stab des Umsatzes zu leisten haben. Ein gewisser Ausgleich wird aber dadurch geschaffen, daß alle Vorauszahlungen unter bestimm ten Voraussetzungen gemildert werden sollen. Die wichtigste Bestimmung in dieser Richtung ist Z 15. Hiernach ist auf An trag eines Gewerbetreibenden der Rest der für 1925 zu leisten den Vorauszahlungen zinslos zu stunden, wenn er auf Grund seiner Buchführung sür die abgelaufcnen vollen Viertel jahre des Kalenderjahres 1925 oder eines nach dem 30. Juni 1925 endenden Wirtschaftsjahres 1924/25 nachweist, daß er in diesem Zeitraum Verluste oder einen so geringen Gewinn gehabt hat, daß die von ihm entrichteten Vorauszahlungen den Betrag übersteigen, der voraussichtlich auf diesen Zeitraum sür Einkommensteuer oder Körpcrschaftssteuer entfällt oder bei einer Besteuerung nach dem Verbrauch mindestens zu zahlen wäre. Der Steuerpflichtige hat, wenn er den Nachweis führt, einen Rechts anspruch auf diese Ermäßigung; die Gewährung steht nicht etwa im Ermessen der Finanzbehördc. Um jedoch ieinem Mißbrauch dieser Mildcrungsmöglichkcit vorzubeugcn, trägt der Steuerpflichtige das Risiko, daß er Verzugs zuschläge zu entrichten hat, wenn sich bei der nächsten regel mäßigen Veranlagung ergibt, daß die geleisteten Vorauszahlungen weniger als 75A der endgültigen Einkommen- oder Körpcrschafts steuer betragen. Selbstverständlich ist außerdem der Differenz betrag nachzuzahlen. Verzugszuschläge dürfen jedoch dann nicht erhoben werden, wenn der Steuerpflichtige nachweist, daß ihn kein Verschulden trifft. Während aus der einen Seite die Vorauszahlungssätze herab gesetzt werden können, ist andererseits eine Erhöhung der Vorauszahlungen durch das Finanzamt möglich. Diese tritt dann ein, wenn ein Steuerpflichtiger in der ersten Hälfte 1925 oder eines nach dem 30. Juni 1925 endenden Wirtschafts jahres 1924/25 Gewinn erzielt hat und die von ihm für diesen Zeitraum entrichteten Vorauszahlungen hinter dem Betrag Zurück bleiben, der voraussichtlich als Einkommen- oder Körperschafts steuer auf diesen Zeitraum entfällt. Bei kleineren Gewerbe treibenden kann das Finanzamt außerdem die Vorauszahlungen nach dem mutmaßlichen Einkommen des Kalen derjahres 1925 festsetzen, wenn dieses voraussichtlich den Betrag von 12 000 Reichsmark nicht übersteigt. Ai^ Antrag m uß die Festsetzung in dieser Weise erfolgen, sofern der Steuer pflichtige die nötigen Unterlagen liefert. Bezüglich der Fälligkeit der Vorauszahlungen ist von Be deutung, daß künftig nur noch vierteljährliche Voraus zahlungen zu leisten sind, auch von den Gewerbetreibenden, die monatlich Umsatzsteuer zu entrichten haben. Demgemäß wird die nächste Einkommen- oder Körperschafts- steucrvorauszahlung nicht am 10. Juni, sondern erst zusammen mit der am 10. Juli (Schonfrist bis 17. Juli) fäl ligen Vorauszahlung erhoben. über die Abänderungen, die der Steuerabzug vom Arbeitslohn mit Wirkung vom 1. Juni erfahren hat, ist bereits im Steuerrundschreibcn 21 u. Bbl. Nr. 127 berichtet wor den. Das Stcuerüberleitungsgcsetz sicht hierzu noch gewisse Mil derungen vor, die in H 24 des Gesetzes enthalten sind und dazu dienen sollen, den ab I. Juni geltenden Ermäßigungen in gewissen Grenzen Rückwirkung bis 1. Januar 1924 beizulcgcn. Me Vorschriften über -den lOprozcntigen Steuer abzug vom Kapitalertrag finden auch Anwendung auf die Zinsen von Anleihen aller Art, bei denen die Eintragung in öffentlichen Schuldbüchcrn oder die Ausgabe von Tcilschuldvcrschrcibuugen nach Einführung der Rentcnmark crsolgt ist. Diese Bestimmung tritt aber erst am 1. Juli in Kraft. Ehegatten haften wie bisher für -die Vorauszahlungen als Gesamtschuldner. Ihr Einkommen wird zusammcngerechnct, außer ivenn die Ehefrau Arbeitseinkommen aus einem dem Ehe mann fremden Betrieb bezieht. Soweit die Vorauszahlungen abweichend von der bisherigen Norm festgesetzt werden, ergeht ein Vor anszahlungsbcschcid, der lediglich mit der Be schwerde an das Landesfinanzamt angreifbar ist. Der Bescheid hat grundsätzlich nur Wirkung sür die künftig fälligen Voraus zahlungen, jedoch kann das Finanzamt zwecks Anpassung an die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen die Rück wirkung auf den Beginn des Kalenderjahrs oder Wirtschafts jahrs ausdrücklich anordncn. Das deutsche Buch in Amerika. Von Otto Koischwitz (Ne»york>*>. Tic deutsche Kulturentwicklung ist heute in den Zustand einer vielen schon bedenklich werdenden Aincrikanislernng eingctrcten, die nicht zum wenigsten durch die ausserordentlich starke Auswanderung und das damit naturgemäß im ganzen Volke steigende Interesse für das »Land der unbegrenzten Möglichkeiten» bedingt worden ist. Indu strie, Handel, Religion, Kunst, Wissenschaft, Erziehungswescn finden Ihre Ausprägung an amerikanischen Mustern. Es gibt eine ganze Reihe solcher, die — zum grossen Teil in phantastischer Unkenntnis der wahren Sachlage — Amerika für das Land der Oberflächlichkeit, 's Dieser Artikel wurde mit Erlaubnis der Verlagsbuchhandlung dem 7. Hest der Monatsschrift »Eckart» (Eckart-Verlag G. m. b. H. in Berlin SW St) entnommen.
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