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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.08.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1913-08-25
- Erscheinungsdatum
- 25.08.1913
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- Deutsch
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I Fortsetzung zu Seite 8S84.j achten, daß das Schuldmoment, soweit es sich um den Unter lassungsanspruch handelt, keinerlei Rolle spielt. Wer also z. B. die charakteristische Ausstattung des Titelblatts von Nord und Süd, der Neuen deutschen Rundschau usw. in einer Weise nach ahmt, daß Verwechslungen der Geschäftsbetriebe hervorgerufen werden können, kann sich gegen den Unterlassungsanspruch nicht mit Hinweis auf den guten Glauben verteidigen. Selbst wenn er sich bei Buchhändlern, die als Sachverständige zu bezeichnen sind, erkundigt haben sollte und diese ihm versichert hätten, daß der Ausführung seines Vorhabens Bedenken nicht im Wege stehen, würde dem Antrag auf Unterlassung zu entsprechen sein. Anders verhält cs sich mit dem Schuldmoment bei dem Schadensersatz anspruch. Hier mutz der Kläger Nachweisen, daß der Beklagte wußte oder doch wissen mußte, daß die mißbräuchliche Art der Benutzung geeignet war, Verwechslungen hcrvorzurufen. Unter der Voraussetzung, daß der Kläger seiner Beweispslicht insoweit nachlommt, kann er auch verlangen, daß die widerrechtliche Kenn zeichnung der in dem Besitze des Beklagten befindlichen Gegen stände beseitigt werde oder daß diese Gegenstände selbst ver nichtet werden, falls die Beseitigung der Kennzeichnung selbst nicht möglich ist. Letzteres wird bei den für das Buchgewerbe in Betracht kommendenGegenständen,Büchern,Zeitschristen,Musi kalien, vielfach der Fall sein. Eingebürgerte Waren zeichen, Ausstattungen und Warenbezeich nungen sind also, dies ist der Gedanke, der den bezüglichen Bestimmungen zugrunde liegt, ohne Eintragung gegen Nachahmung, die zu einer Verwechslung der Geschäftsbetriebe führen kann, geschützt. Die Anerkennung dieses Gedankens in positivrechtlicher Fonn bildet einen großen Fortschritt auf dem Gebiete des gewerblichen Eigen tumsrechts, der für den Buchhandel eine erhebliche Bedeutung haben kann und, bei auch nur einigermaßen großzügiger Rechts auslegung, auch haben wird. Das Gesetz verlangt, daß durch die Nachahmung der Ausstattung usw. die Verwechslungsgefahr be züglich der Geschäftsbetriebe begründet werden kann. Wenn also der Buchhändler, der die charakteristische Ausstattung der belletristischen Werke des Engelhornschen Verlags nachahmt, sich damit verteidigen will, daß ungeachtet der Nachahmung die von ihm bzw. von Engelhorn herausgegcbcnen Bücher nicht verwechselt werden könnten, so darf er hiermit überhaupt nicht gehört werden, derRichter darf insbesondere über diese Frage einen Beweis durch Sachverständige nicht zulassen. Ob die Waren, also die Bücher, miteinander verwechselt werden können oder nicht, ist nach dem Gesetze gleichgültig, nicht hierauf, sondern auf die Verwechslungsfähigkeit der Geschäftsbetriebe als Folge der Nachahmung kommt es an; diese können aber miteinander verwechselt werden, auch wenn die Waren selbst, z. B. durch An bringung gewisser Kennzeichen und Merkmale, nicht miteinander verwechselbar sind. Nachdem bereits Z 16 des U.W.G. die Äußerlichkeiten des Buchhandels unter seinen Schutz genommen hat und auch von dieser Bestimmung bislang schon ein gewisser wenn auch nicht sehr umfangreicher Gebrauch gemacht worden ist, wird es mit Hilfe des K 34 des Gesetzentwurfs über die Warenzeichen möglich sein, jede unlautere Nachahmung einer charakteristischen Buchausstattung zu unterdrücken. Für den Buchhandel tritt die Bedeutung des Schutzes der nicht eingetragenen Warenbezeichnung oder des nicht eingetrage nen Warenzeichens hinter der Bedeutung des Schutzes der Aus stattung zurück, immerhin ist auch die Warenbezeichnung nicht ohne Wichtigkeit für das Buchgewerbe, es sei z. B. an die Be nennung von Ausgaben gewissen Formats und gewisser Ausstattung erinnert, wie Liliput-Ausgabe, Diamantausgabe. Ein Verleger könnte beispielsweise eine Sammlung von Ro manen veranstalten, die er »Schwarz-Gelb-Ausgabe« bezeichnet, weil die Einbanddecken halb in Schwarz und halb in Gelb ge halten sind usw. Diese Bezeichnungen sind Warenbezeichnungen und genießen nach H 34 des Gesetzentwurfs den Schutz gegen die mißbräuchliche mit Verwechslungsgefahr verbundene Anwendung auch dann, wenn sie nicht eingetragen sind. Dieser Ausbau des gewerblichen Schutzrechts wird also für den Buchhandel einen nicht zu unterschätzenden Wert haben, und die Unlauterkeiten, über die heute noch geklagt wird und denen bislang nicht immer mit der nötigen Schärfe enlgegengetreten werden konnte, werden sich dann Wohl beseitigen lassen. Nach H 35 wird die Anwendung derBestimmungen desGesetzes weder durch dieVerschiedenheit der Zeichenform, noch durch sonstige Abweichungen ausgeschlossen, so fern ungeachtet derselben die Gefahr einer Verwechslung im Ver kehr vorliegt. Hierdurch nimmt der Gesetzgeber Stellung zu der bekannten Streitfrage, ob Wort- und Bildmarke mitein ander kollidieren, einer Frage, an der das Buchgewerbe gleich falls interessiert ist. Die Kollision wird bejaht, allerdings nicht schlechthin und bedingungslos, sondern unter der Voraussetzung der Verwechslungsgefahr. Aber mit dieser Einschränkung kann man sich einverstanden erklären; ist bei Identität von Wort und Bild mit einer Verwechslungsmöglichkeit nicht zu rechnen, so besteht auch kein genügender Grund, demjenigen, der die dem Begriff der Bildmarke entsprechende Wortmarke benutzt, dies zu untersagen. Selbstverständlich gilt der Grundsatz der Ver wechslungsfähigkeit zwischen Wort und Bild auch in Ansehung der Warenzeichen und Warenbezeichnungen, die nicht eingetragen, aber gleichwohl nach Obigem geschützt sind. Daß die Vorlage das Recht des Vorbenutzers an erkennt, begegnet allseitiger Zustimmung, auch unter dem Ge sichtspunkte der Interessen des Buchgewerbes wird diese Neue rung als Fortschritt bezeichnet werden dürfen, obwohl die Fälle, in denen es vermöge der bis zu den letzten Konsequenzen gehenden Anwendung des konstitutiven Systems möglich war, demjenigen, der sich bisher eines Zeichens für seine Waren be diente, aber die Eintragung desselben unterlassen hatte, den ferne ren Gebrauch zu untersagen, im Buchgewerbe doch sehr selten waren. Schließlich soll die Änderung der Vorschrift erwähnt werden, daß durch die Eintragung eines Warenzeichens niemand gehindert wird, seinen Namen, sein Wappen, seine Firma, seine Wohnung, sowie Angaben über Art, Zqtt oder Ort der Erzeugung oder des Vertriebs von Waren zu machen. Es ist bekannt, daß diese an sich wohlgemeinte und auch durchaus berechtigte Vor schrift zu einem Mittel wurde, dessen sich der unlautere Wett bewerb in fast schrankenloser Weise bediente, um den Wert des Zeichenrechts bis zu einem gewissen Grade illusorisch zu machen. Die Vorlage hält die Bestimmung zwar ausrecht, aber sie macht den Gebrauch davon abhängig, daß hierdurch nicht die Gefahr einer Verwechslung der Geschäftsbetriebe hervorgerusen wird; auch hier ist zu beachten, daß der Gesetzgeber auf die Ge schäftsbetriebe und deren Verwechslungsfähigkeit den maßgeblichen Wert legt. Wie in den übrigen neuen Vorschlägen, so ist auch hier der leitende Gedanke, dem unlautern Wettbewerb kräftig entgegenzutreten; ob die Form, in der er in dieser Be stimmung zum Ausdruck gelangt ist, durchaus genügt, um übel- stände der Art, wie sie in größtem Umfange vorgckommen sind, vollständig unmöglich zu machen, ist freilich nicht unzweifelhaft, es dürfte Wohl geboten sein, die Aufmerksamkeit auf eine noch schärfere Formulierung zu richten. Unter dem speziellen Gesichtspunkte der Interessen des Buch gewerbes und Buchhandels wird man der Vorlage Wohl in der Hauptsache zustimmen können unter bereitwilliger Anerkennung der Fortbildung des gewerblichen Rechtsschutzes, die in ihr zum Ausdruck kommt. Kleine Mitteilungen. Aus dem orientalischen Seminar in Berlin. — In der zweiten Hälfte des Monats Oktober beginnt, wie die »Nordd. Allgem. Ztg.« mitteilt, im Seminar für Orientalische Sprachen in Berlin ein auf ein bis zwei Semester berechneter sprachlicher Ausbildungskursns für solche seminaristisch gebildete Lehrer (nicht Lehrerinnen), die sich für den deutschen Schuldienst in China oder in Südamerika zur Verfügung stellen wollen. Die Ausbildung erfolgt in zwei Sprachen: nämlich in Chinesisch oder Spanisch oder Portugiesisch und außerdem in Englisch oder Französisch. Bewerber müssen die beiden Lehrerprüfungen mit guteni Erfolg abgelegt und sich bereits im inländischen Schuldienst be währt haben. Sie sollen nicht über 27 Fahre alt und müssen tropen-
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