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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.10.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1913-10-09
- Erscheinungsdatum
- 09.10.1913
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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235, 9. Oktober 1913. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 10383 Fälle Von Sortimenterschleuderei, die im letzten Ge schäftsjahre zu behandeln waren, erheblich zurückgegangen. Ab gesehen von drei leichten Fällen, die der Börsenverein selbständig erledigt hat, hatte ich nur 8 Fälle zu bearbeiten, und auch von diesen können einige als geringfügig angesehen werden. Drei unserem Verbände nicht angehörige Firmen wurden mit einer Geldstrafe zugunsten des Unterstützungsvereins belegt und mutzten außer dem den Verpflichtungsschein unterzeichnen. Die Finna Tor- gauer Druck- und Verlagshaus, die zur Anzeige gebracht wor den war, weil sie an die Mitteldeutsche Privatbank Salings Bör- seirpapiere mit unzulässigem Rabatt geliefert hatte, wies nach, daß sie die Exemplare der Eigentümerin ihres Betriebes (das ist nämlich genannte Bank) zum eigenen Bedarf überwiesen habe. Es ist sehr bedauerlich, daß ein so namhaftes Bankunternehmen die Beteiligung an einer Verlagsfirma zum billigeren Bezüge seines Bllcherbedarfs ausnutzt. Auch die Zahl der Fälle, in denen gegen die Gewährung von Zugaben beim Schulbüchergeschäfte vorgegangen wer den mutzte, hat sich im letzten Jahre erheblich vermindert. Es sind nur in 9 Fällen Klagen an mich gekommen und auf dem üb lichen Wege behandelt worden. Der Kuriosität halber möchte ich erwähnen, daß ein besonders findiger Kollege beim Verkaufe von Schreibheften usw. Kino-Freibillets als Zugabe verwen det hat. In einer Anzahl von Fällen, die in einer Stadt vor gekommen waren und die noch aus dem vorigen Geschäftsjahre stammten, haben die Verhandlungen schließlich dazu geführt, daß die Leipziger Grossistenfirmen die weitere Vertretung und Liefe rung an diese Firmen abgelehnt haben. Ich bin ständig bemüht, das Adressenmaterial der Wiederverkäufer und Auchbuchhändler unseres Bezirkes, soweit ich es von den Mitgliedern erhalten und aus dem Adreßbuchs ersehen kann, auf dem laufenden zu erhal ten, damit die Versendung des Zirkulars mit dem Zugabeverbot an möglichst alle Firmen, die es angeht, erfolgen kann. Ich möchte auch an dieser Stelle nochmals darum bitten, daß mich unsere Mitglieder in ihrem eigenen Interesse darin unterstützen und die geringe Mühe der Zusammenstellung dieser Adressen nicht scheuen möchten. Auf Veranlassung eines Mitgliedes habe ich den Börsen- vereins-Vorstaud um eine Äußerung darüber ersucht, ob die Ver teilung von Ärzte-Kalendern, die von einem Verlage zu diesem Zwecke angeboten werden, gegen das Zugabeverbot verstoße. Der Börsenverein hat sich entsprechend auch unserer Meinung dahin geäußert, daß dies nicht der Fall fei, wenn es sich nicht um eine Zugabe bei Abschluß eines Kaufes, sondern um ein von einem speziellen Kaufe ganz unabhängiges Geschenk handle. Mit dem Zugabewesen oder besser -Unwesen hat sich eine Enquete beschäftigt, die seitens des Reichsamts des Innern bei den Handelskammern veranstaltet worden ist. Man wollte Unterlagen für ein event. gesetzliches Vorgehen herbeischaffen. Zeitungsnachrichten zufolge ist dieser letztere Plan leider aufge geben worden, weil eine übereinstimmend ablehnende Haltung der Handelskammern aus den Antworten doch nicht zu konstatie ren war. Wir werden also nach wie vor diesen Punkt unserer Verkaufsbestimmuugen selbst und ohne gesetzliche Hilfe zu schützen haben. Es haben im letzten Geschäftsjahre 12 Fälle, von Verleger- schleuderei Vorgelegen, die mit und ohne Mitwirkung des Börsenvereins bis auf einen zur Erledigung gekommen sind. Es handelte sich in den meisten Fällen um kleinere Firmen, gegen die mit Streichung aus dem Adreßbuchs oder mit Erteilung einer Verwarnung vorgcgangen wurde. In einem Falle mußte eine Firma Kautionsakzept und Verpflichtungsschein beim Börsen verein hinterlegen. Ein Verstoß gegen die bekannten Verleger- Paragraphen der Verkaufsordnung hat in drei Fällen Vorgelegen. Von gewissem Interesse ist es, daß die Firma Rheinisches Ver lagsinstitut und modernes Antiquariat Gustav Brake in Köln, als deren Inhaber die Herren Hermann und Friedrich Schaff stein in Köln im Adreßbuchs stehen, vor Weihnachten in unserm Verbandsbezirke massenhaft Prospekte verbreitet hat, auf denen die sämtlichen Jugendschriften und Bilderbücher des Schaff- steinschen Verlags mit der Bezeichnung »wie neu« zu einem bis zu 50 7« ermäßigten Preise dem Publikum direkt angeboten wurden. In letzter Zeit hatten wir einen Briefwechsel mit dem Vorstande des Thüringer Waldvereins, bei dem seitens eines seiner Ortsvereine der Antrag gestellt worden war, den Vereinsmitglie dern die Wegekarle künftig nur direkt vom Verlage zu einem er mäßigten Preise abzugeben. Wir wiesen den Vorstand darauf hin, daß sich der Buchhandel bisher sehr um den Absatz seiner Karte bemüht habe, daß dies aber bei Einführung der beantrag ten Maßnahme aufhören werde. Der Vorstand hat uns darauf hin seine prinzipielle Zustimmung zu unseren Ausführungen mit geteilt und zugesichert, daß er gegen die Annahme dieser Ände rung, also in unserem Sinne tätig sein werde. Ein eigenartiger Fall, der unter den Halleschen Sortiments firmen große Erregung hervorgerufen hat, hat mich längere Zeit beschäftigt. An der Universität Halle wurde mit Zustimmung der Regierung der Versuch gemacht, den bisher bestehenden und blü henden privaten juristischen Repetitorien dadurch das Wasser ab zugraben, daß man offizielle Nepetitionskurse unter Leitung von Universitätslehrern einrichtete. Natürlich mußte dieser Versuch auch sofort dazu verwendet werden, besonders günstige Bezugsbe dingungen für die in den Kursen benötigten Lehrbücher heraus zuschlagen. Drei große Verlagsfirmen haben sich auch tatsäch lich dazu bereit gefunden, diese sehr gangbaren, in vielen Auflagen erschienenen und deshalb auch von den Halleschen Sortimentern ständig auf Lager gehaltenen Lehrbücher durch Vermittlung einer Sortimentsfirma zur Hälfte des Ladenpreises an die Kursteil nehmer abzugeben. Diese Tatsache und die außerordentlich hohe Preisreduktion besonders haben die fest auf Lager liegenden und sogar die antiquarisch vorrätigen Exemplare dieser Werke natür lich unverkäuflich gemacht. Welche Meinung müssen aber die be vorzugten Bezieher von den Riesenverdiensten des Sortiments- und des Verlagsbuchhandels bekommen, wenn es ihnen auf die sem Wege gelingt, sich die erforderlichen Bücher zum halben Preise zu beschaffen! Die Wertschätzung des Buches sinkt dadurch im Publikum immer mehr, und es ist tief bedauerlich, daß sich Verleger finden, die dazu bei gangbaren Werken die Hand bie ten! Trotzdem also der Verlag nach Kräften mitgeholfen hat, ist der Versuch der Einführung dieser Kurse mißglückt. Sie sind für die Folge aufgegeben worden, nachdem der Börsen vereinsvorstand den beteiligten Verlegern schon vorher klar gemacht halte, daß hier ein Ausnahmefall, wie ihn die Verkaufs ordnung vorsieht, nicht vorliege. Es ist als ein bedenkliches Zeichen der Zeit und der augen blicklichen Verhältnisse im Buchhandel anzusehen, daß die Zahl der Fälle von Verlegerschleuderei jetzt die Sortimenterschleuder- fälle zu übertreffen scheint. Die riesige Produktion des Verlags, die eine entsprechende Aufnahme im Publikum nicht mehr finden kann, muß eben auf jede Weise unterzubringen versucht werden! Was unsere Verkaufsbestimmungen anbelangt, so hat sich bei mir das Grotzherzogliche Staatsministerium in Wei mar nach der Auslegung des Begriffes »Lehrmittel« erkundigt. Ich habe darauf erwidert, daß darunter keinesfalls Bücher und Zeitschriften, sondern nur Artikel zur Schulausstattung und Ver anschaulichung des Unterrichtes verstanden werden könnten. Unsere Verkaufsbestimmungen gehören zu den kürzest gehal tenen der Kreis- und Ortsvereine überhaupt. Es ist infolgedessen auch kein Punkt in ihnen enthalten, den der Börsenvereins-Vor- stand nicht schützen kann, während die Verkaufsbestimmungen mancher anderen Vereine, wie unser Ehrenvorsitzender in einem Referat auf der Vorsitzendcnbesprechung im November 1912 in Leipzig ausfllhrte, solche zwar an sich zulässige, aber nicht vom Börsenvcrein auf Grund der Satzungen schutzfähige Sonderbe stimmungen enthalten, also der Vereinfachung und Vereinheitli chung bedürfen. Dagegen weisen unsere Verkaufsbestimmungen, wie sich im letzten Jahre herausgestcllt hat, eine Lücke auf, die auszufüllen ein nach Veröffentlichung unserer heutigen Tages ordnung eingegangener Antrag bestrebt ist. Auf Grund unserer Verkaufsbestimmungen können nämlich die mit 5 7» Rabatt bezugsberechtigten Behörden diesen Rabatt auch auf Artikel beanspruchen, die vom Verleger mit weniger als 25 7° rabattiert werden, also z. B. auf die bei Veit L Comp, in Leipzig erscheinenden Entscheidungen des Reichsgerichts. Das ist natürlich nicht gewollt und muß deshalb geändert werden. ins?«
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