Nr. 248. 2111111» z? Die ganze Seite umfapt 360 viergejpoll. -petikzeilen. die Seil»?! oder deren -Raum kostet 30 -Pf- Lei eigenen Anzeigen zahlen U Mitglieder für die Seile 10 1)f.. für >/, 6. 32 M. statt 36 M.. I ?! S^'l ' ^ t^" 10-pj. p^o !; Raumes ^^"/s.l3S0 M.^'?/s. 26 M^. ?°S.^50 M.^ür Nicht"- LZ Mitglieder -0 -Pt-, 32 M.. 60 M.. 100 M. - Deilagen werden Leipziq, Dienstag den 21. Oktober l^l^ 8V. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Bekanntmachung. Anläßlich der feierlichen Grundsteinlegung der Deutschen Bücherei des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler in Leipzig, welche in Gegenwart Sr, Majestät des Königs von Sachsen am 19. Oktober stattfand, wurde die Begründung einer Gesellschaft der Freunde der Deutschen Bücherei bekanntgegeben. Diese Gesellschaft, der bereits etwa 5000 Mitglieder angehören, ist ein lebendiger Ausdruck der opferwilligen und begeisterten Hingabe an die idealen Bestrebungen der Deutschen Bücherei, Sie hat den Zweck, die Interessen der Deutschen Bücherei nach jeder Richtung und in weitestem Umfange zu fördern und alle die Kreise, die an dem Kulturwerk der Deutschen Bücherei lebendigen Anteil nehmen, in engster Fühlung mit ihr zu halten. Se. Majestät König Friedrich August von Sachsen geruhte, das Protektorat über die Gesellschaft zu übernehmen. Leipzig, den 19, Oktober 1913, Der Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Karl Siegismund. Georg Krehenberg. Curt Fernau. Artur Seemann. Max Kretschmann, Oscar Schmorl, Ällzcmciner Deutscher SuchhanLlungs-Gehitfen-Verband, Infolge Wegzuges des bisherigen Vertrauensmannes für den Mainkreis, Herrn Georg Sperling, hat sein Stell vertreter, Herr W, Trautmann, Frankfurt a/M.-West, Jordanstr, 29, I, die Geschäfte des Vertrauensmannes übernommen. Wir bitten daher die Mitglieder des Mainkreises, alle für unfern Verband bestimmten Zuschriften, Meldungen usw, an die oben genannte Adresse des Herrn Trautmann richten zu wollen. Leipzig, den 17, Oktober 1913, Der Vorstand. Von den Nechtsbeziehungen zwischen Buchbinder und Verleger. Umfang und Grenzen des Werkmeistcrpsand- rechts des Buchbinders im Falle der Kollision mit dem Verlagsrecht. Von H. Worms, öffentlich angestelltem, beeidigtem Sachverständigen für die Waren des Verlages sowie für Zeitungen und Zeitschriften im Bezirk der Handels kammer zu Berlin und für die Baren des Buchhandels im Bezirk der Potsdamer Handelskammer, Sitz Berlin, Unter den mancherlei Zweifelsfragen, die bei der praktischen Anwendung des Urheber- und Verlagsrechts zutage treten, bildet das Rechtsverhältnis zwischen Verleger einerseits und Buchbin der andererseits im Falle des Zahlungsverzuges des Verlegers eine Quelle zahlreicher und langwieriger Rechtsstreitigkei ten, die von den Gerichten und von den Praktikern eine ganz verschiedene Beurteilung erfahren haben. Bekanntlich steht dem Buchbinder an den ihm zum Binden übergebenen Verlagsvorräten ein gesetzliches Pfandrecht nach Z 647 BGB, wegen aller Ansprüche für geleistete Arbeit, Aus lagen u. dgl, zu. Dies entspricht dem allgemeinen Pfandrecht, das dem Unternehmer und Hersteller eines Werkes, z, B, dem Tischler, Schlosser u, a, aus dem Werkverträge überhaupt zusieht. Gewöhnlich ist hier eine Kollision mit anderen Rechtsgebieten nicht möglich. Tischler und Schlosser stellen bei der Verarbei tung rein körperliche Sachen her, deren Verwertbarkeit im Wege des zwangsweisen Pfandverkaufs keinem Zweifel unterliegt. An ders liegt jedoch die Sache beim Buchbinder. Die ihm über gebenen Druckbogen stellen nicht nur körperliche Sachen im Sinne des BGB, dar, sondern enthalten außerdem ein rein geisti ges Erzeugnis, das noch unter dem besonderen Schutze des Ur heberrechts und des Verlagsrechts steht. Dem Verleger, der aus Grund eines Verlagsvertrages das Urheberrecht an einem geisti gen Erzeugnis ganz oder teilweise erworben hat, steht daher außer dem Eigentumsrecht an den hergestelltcn Druckbogen als einer rein körperlichen Sache noch das Verbreitungsrecht des geistigen Erzeugnisses zu. Wenn nun im Falle der Zahlungs unfähigkeit der Buchbinder sein gesetzliches Pfandrecht ausüben wollte, so war es streitig, ob er die ihm übergebenen Exemplare des Werkes als Bücher im Wege des Pfandverkaufs veräußern, oder nur das bedruckte Papier z. B, als Makulatur oder in son stiger Weise verwerten dürfe. 1432