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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.10.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1913-10-21
- Erscheinungsdatum
- 21.10.1913
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- Deutsch
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10994 Börsenblatt s, d. Dtschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. ^ 245, 2t. Oktober 1913. Der Buchbinder nahm regelmäßig das Recht für sich in An spruch, die bei ihm lagernden Vorräte nach ihrem Bücherwert für eigene Rechnung zu vertreiben, ja sogar noch ungebunden bei ihm lagernde Exemplare auf seine Kosten zu binden und die so hcrgestellten Bücher zu verbreiten, um sich aus dem Erlös für seine Forderung zu befriedigen. Da der Buchbinder in der Regel den weitaus größten Teil der Auflage eines Buches in den Händen hatte, so wurde hierdurch das dem Verleger bzw. der Konkursmasse zustehende ausschließliche Verbrcitnngsrecht an dem Buch erheblich geschädigt, ja häufig vollständig wertlos gemacht, wenn die Exemplare seitens des Buchbinders in größe ren Mengen zu sehr niedrigen Preisen abgegeben wurden. Ihren Rechtsanspruch auf diese Art der Verbreitung ihres Pfandlagcrs haben die Buchbinder meistens folgendermaßen be gründet. Nach K 11 des Literaturgesetzes und 8 1 des Verlags- gesetzes erschöpft sich das dem Verleger zustehende Recht der ausschließlichen gewerblichen Verbreitung des Werkes am ein zelnen Exemplar, sobald es von ihm in Ausübung dieses Rechtes selbst in den Verkehr gebracht worden ist. Unter dem Inver kehrbringen wird allgemein diejenige Tätigkeit verstanden, durch welche ein Schriftwerk aus dem engen Kreis der bei seiner Herstellung Beteiligten herausgebracht und einem größeren, wenn auch der Zahl und Individualität nach bestimmten Personen kreise zugänglich gemacht wird. (Müller, Urheber- u. Verlagsr. 1901. Anm. 2 zu 8 N, S. 47.) In welcher Weise und auf Grund welchen Verhältnisses die Verbreitung geschieht, ob durch bloßes Ausstcllen, welches die Benutzung ermöglicht, oder durch Überlassung des Werkes in Aushängebogen oder durch Verkauf oder Vermietung, kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Auch die Einräumung eines nicht bloß die Nutzung gewährenden Pfandrechts wird als aus reichend für den Begriff der Verbreitung anerkannt. Demnach wird auch durch den Abschluß des Werkvertrags, der kraft Gesetzes die Entstehung des Werkmeisterpfandrechts nach ß 847 BGB. nach sich zieht, durch eigenen Entschluß des Verlegers, also nicht infolge eines gesetzlichen Zwanges, wie bei der Pfändung, der jenige rechtliche Tatbestand geschaffen, aus welchem der Buch binderei ein, wenn auch zunächst nur bedingtes Recht zur Ver äußerung erwächst, und damit die Verbreitung des Werkes im Sinne des Gesetzes bewirkt. Zu dem engen Kreise der bei der Herstellung des Buches Beteiligten gehört der Buchbinder nicht, da der Einband nicht wesentlicher Bestandteil eines Buches ist, wie denn auch die Mehrzahl der Bücher ungebunden, nur bro schiert, erscheint (?). Diese von einem angesehenen Rechtsbeistand einer großen Buchbinderei vertretene Auffassung ist jedoch aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht haltbar. Einmal ist es nicht möglich, den Vertragswillen der Parteien bei Abschluß des Buchbindereiverlrages dahin auszulegen, daß der Verleger, wenn er die Druckbogen dem Buchbinder zum Einbinden übergibt, da mit gewillt sei, die Bücher einem größeren Personenkreis zu gänglich zu machen und somit jetzt schon sein ausschließliches Verbreitungsrecht zu erschöpfen. Hiervon kann natürlich keine Rede sein, vielmehr überträgt der Verleger dem Buchbinder nur den Besitz an den Druckbogen als körperlichen Sachen, soweit dies für die Herstellung des Werkes erforderlich ist, behält sich aber das ausschließliche Verbreitungsrecht an den herzustellen den Exemplaren selbstverständlich vor. Dies ist unbedingt nötig, nicht nur damit der Verleger sein Verlagsrecht wirtschaftlich ausnutzen kann, sondern auch für den Fall, daß er aus irgend welchen Gründen veranlaßt wird, das Buch nicht erscheinen zu lassen, z. B. falls sich nachträglich die Gefahr einer Verfolgung wegen Nachdrucks herausstcllt. Der Verleger könnte hier durch schrankenlose Ausübung des Pfandrechts seitens des Buchbin ders in eine prekäre Lage kommen. Aus diesen Umständen muß daher notwendigerweise geschlossen werden, daß durch den Ab schluß des Vertrages mit dem Buchbinder und Übergabe der Druckbogen an ihn eine Verbreitung des Buches im Sinne des Vcrlagsgesetzes nicht bewirkt werden kann. Aus den tatsächlichen Verhältnissen ergibt sich ferner, daß es unmöglich ist, den Buchbinder von den bei der Herstellung des Buches Beteiligten zu trennen. Außer Zeitungen und Flug blättern erfordern alle Druckwerke die Mitwirkung des Buchbin ders, um in diejenige Form gebracht zu werden, die nach den Anschauungen des Verkehrs einem fertigen Druckwerk (Bücher, Zeitschriften, Karten usw.) entspricht. Dabei ist cs gleichgültig, ob das Werk gebunden oder broschiert erscheint, immer ist es der Buchbinder, der die losen Druckbogen salzt und in der gehörigen Reihenfolge aneinandersügt, somit das Buch in der allgemein gebräuchlichen Form überhaupt erst herstellt. Die strittige Rechtslage ist nun durch eine kürzlich vom Ober landesgericht Dresden ergangene Entscheidung geklärt wor den. Der Konkursverwalter eines Berliner Verlages hatte gegen eine Buchbinderei in Leipzig bei dem dortigen Landgericht eine einstweilige Verfügung beantragt, dahinlautend, daß ihr bei Vermeidung einer Geldstrafe für jeden Fall der Zuwiderhand lung verboten wird, die in einem genau bestimmten Verzeichnis aufgcführten Werke als Bücher feilzuhalten, zu versteigern oder sonstwie zu veräußern, daß ihr vielmehr nur gestattet werde, die Bücher als Makulatur zu verwerten. Das angerusene Landgericht wies den Antrag zurück mit fol gender Begründung: »Die Buchbinderei hat das Recht, sich auch im Konkursver fahren (ß 127 Abs. 2 KO.) unabhängig vom Konkursverwalter aus den Pfandgegenständen ohne gerichtliches Verfahren zu be friedigen und die Bücher, an denen sie ein gesetzliches Pfand recht hat, nach Maßgabe der Vorschriften über den Pfandverkans zu verkaufen (BGB. 88 1275 u. ff.). Und zwar kann sie in diesem Pfandverkause die Pfandgegenstände verkaufen, als das was sie sind, nämlich als Bücher; daran ändert das ausschließliche Ver breitungsrecht des Antragstellers aus dem Verlagsrechte nichts. Die einzelnen Exemplare des Werkes unterliegen als solche der Zwangsvollstreckung und dem Pfandrecht. Es kann nicht für zulässig erachtet werden, daß der Verleger, der, wenn er die Werke einem Buchbinder zum Einbinden oder zu sonstiger Buch- binderarbcit übergibt, um sie darauf, insbesonders gebunden, in den Verkehr zu bringen, sich durch Berufung auf das ihm zustehende Verbreitungsrecht der Unterwerfung unter das Pfandrecht nach 8 647 BGB. derart entziehen könne, daß er dem aus 8 647 des BGB. Berechtigten nur die Verwertung der Exemplare als Makulatur zuzugestehen brauchte. Das käme darauf hinaus, daß das Pfandrecht auch von den ein zelnen Exemplaren trotz der Zwangsvollstreckungsmöglichkeit und Pfändung an ihnen wie an allen anderen körperlichen Sachen dem Pfandberechtigten gegenüber nur beschränkt wirkte, und die Bücher insoweit der Zwangsvollstreckung und dem Pfandver- kaufe entzogen wären. Der Antragsteller kann sich daher auf sein ausschließliches Verbreitungsrecht behufs Verbots der Pfandver käufe als Bücher der Antragsgegnerin gegenüber nicht berufen. Daß aber die Antragsgegnerin etwas anderes beabsichtigte, als unter Beobachtung der über den Pfandverkauf geltenden Vor schriften die Bücher zu verkaufen, ist nicht bewiesen (vergl. insbesondere Brief der Antragsgegnerin an den Antragsteller usw.) Gegen diese Entscheidung legte der Konkursverwalter Be rufung bei dem Oberlandesgericht Dresden ein. Nach eingehen der Prüfung kam diese Instanz zu einer entgegengesetzten Entschei dung und stellte sich vollständig auf den Standpunkt des Ver legers (d. h. hier des Konkursverwalters), dessen rechtliche Aus führungen im wesentlichen gebilligt wurden. In der Begrün dung dieses bedeutsamen Urteils, das nicht nur zur Klarstellung des Rechtsverhältnisses zwischen Verleger und Buchbinder bei trägt, sondern darüber hinaus auch vom rechtswissenschaftlichen Standpunkt aus von hohem Interesse ist, sprach sich das sächsische Oberlandesgericht wie folgt aus: »Die Verlagsrechts an den in Frage stehenden Schriftwer ken, ebenso wie die einzelnen im Besitze der Antraggegnerin be findlichen Exemplare gehörten zum Vermögen der Gemeinschuld- ncrin. Das Konkursverfahren umfaßt nach 8 1 der KO. auch die Vermögenswerte, so daß der Konkursverwalter hinsichtlich des so von ihm erhobenen Anspruches aktiv legitimiert ist. Die Be denken, die sich insoweit aus 8 36 Abs. 1 des Gesetzes über den (Fortsetzung auf Seite 11VL8
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