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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.10.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1913-10-21
- Erscheinungsdatum
- 21.10.1913
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- Deutsch
- Sammlungen
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,1k 245, 21, Oktober 1913, Redaktioneller Teil, Börsenblatt f, b. De i. Vuchbandel. 11059 iKorticpung zu Leite 10994,j Verlagsvertrag in Verbindung mit ß 17 der NO, ergeben könn ten, erledigen sich auch damit, daß unstreitig der Konkursverwal ter in die Verlagsberträge mit den Urhebern der Schriftwerke wenigstens stillschweigend eingetreten ist. Was aber den angeb lichen Verlust jener Rechte angeht, auf den sich die Berufungs- beklagtc beruft, so kann ihr darin nicht beigctrcten werden. Der Konkursverwalter hat den Ankäufern der Verlagsrechte und Bücherbestände solche nach HZ 433, 434 des BGB, frei von Rech ten Dritter zu verschaffen und kann von der Pfandgläubigerin verlangen, daß diese die Möglichkeit einer Verwertung der in ihrem Besitz befindlichen Bücherbestände nicht über den Umfang des ihr nach ß 647 BGB, zustehenden Pfandrechtes hinaus ausnutzt. Den wesentlichen Streitpunkt bildet mithin die Frage, ob die Antragsgegnerin die Schriftwerke buchhändlerisch vertreiben und zu der im Wege des Pfandverkaufs erfolgenden Befriedigung wegen ihrer Forderung verwerten darf und nicht vielmehr dar auf beschränkt bleibt, die Schriftwerke im Mangel eines Verbrei- tuugsrechts als rein körperliche Sache» ohne gleichzeitige Ver breitung zu verwerten. Das Recht der Weiterverbreituug steht einem Dritten, in dessen Besitz die Schriftwerke gekommen sind, jedenfalls dann zu, wenn der Verleger solche bereits verbreitet hat. Denn damit ist das alleinige Verbrettungsrecht hinsichtlich der betreffenden Exemplare erloschen, (Vergleiche Entscheidungen des RG, Bd, 63, S, 399,) Das gleiche Recht ist unbedenklich dem jenigen zuzustehen, dem der Verleger freiwillig ein Pfandrecht an den Schriftwerken als solchen eingeräumt hat. Denn auch in diesem Falle liegt eine teilweise Veräußerung, eine Verbrei tung des Werkes durch den Verleger vor. Ob etwa der letztere hierbei einer gegenüber dem Urheber eingegangenen Verpflich tung zuwiderhandelt, bleibt belanglos, da nach 8 137 des BGB, eine derartige Beschränkung Dritten gegenüber wirkungslos ist, (Vergleiche die angezvgene Entscheidung.) Dem steht aber der Fall des gesetzlichen Pfandrechts nicht gleich. Der Verleger wel cher einem Buchbinder Schriftwerke nur zum Zwecke des Ein- bindens überläßt, begründet damit für diesen nach dem bei den beiden Vertragsgcnossen notwendig zu unterstellenden Vertrags- Willen einen Besitz nicht an den Schriftwerken als solchen, son dern nur an den rein körperlichen Sachen, dem bedruckten Papier, und solange nicht das Verlagsrecht auf den Buchbinder mit über tragen worden ist, z, B, im Wege einer Pfändung desselben, ent steht für den Buchbinder ein Besitz und damit ein Pfandrecht nur an den betreffenden Papiermengen. Eine Verwertung auch zu dem Zwecke der Befriedigung für seine Forderung wegen des Einbindens der Bücher ist ihm nur gestattet, soweit dabei eine Verbreitung der Schriftwerke als solcher ausgeschlossen wird. Hieran ändert es auch nichts, daß nach Z 1257 des BGB, das gesetzliche Pfandrecht dem durch Vertrag begründeten gleichsteht. Denn Besitz und Pfandrecht des Buchbinders entsteht eben nicht an dem Schriftwerk als solchem, sondern nur an den rein körperlichen Sachen, abgesehen von ihrer Eigen- schaft als Verkörperung eines im Verlagswege zu ver treibenden geistigen Erzeugnisses, Aus diesen Gründen kann der abweichenden Auffassung Riezlers in seinem Deutschen Urheber- und Erfinderrecht § 62a, L, Seite 307 und 61a, L, Seite 364, sowie in der Leipz. Ztschr, für Handelsrecht, 3. Jahrgang, Seite 646, nicht beigetreten wer den, Er berücksichtigt nicht die beschränkte Bedeutung, welche dem Besitz- und Pfandrecht des Buchbinders nach dem eben Auf- gesührten zukommt, und die Fassung von K 647 des BGB,, der nur von Besitz und Pfandrecht an der Sache, mithin nurvonkör- perlichenSachenim Sinne des § 90 des BGB, spricht. Im Ergebnis für die hier vertretene Auffassung auch Allfeld, Verlags recht^) Note 6 zu Z 10, Seite 109 und 94, Schmidt, Jnau- *) Wie mir privatim mitgeteilt wird, hat Pros, Allfeld seinen sriiher von ihm eingenommenen Standpunkt, baß dem Buchbinder ein verwertbares Werkmctstcrpsaudrecht nicht znstehe, in neuerer Zeit ver lassen und sich in einer gutachtlichen Äußerung wie folgt ausgesprochen: »Sofern nämlich der Verleger in der freien Verfügung über die Exemplare durch Rechte des Urhebers nicht beschränkt ist, kann man guraldissertation (Borna, 1907) Seite 40 u, f,, Rippncr in Gold schmidts Zeitschr. für H,-R, Bd, 68, Seite 139—140, Jäger, Komm, zur KO, Bd, 1 zu Z 46, Anm, 6, Seite 578. Hierdurch steht also der Berufungsbeklagten ein Recht zur Verbreitung der Werke als solcher nicht zu, und das Verlangen des Klägers, daß sie solches unterläßt, ist begründet. Damit ist aber auch nach 8 935 der ZPO, bei der aus den Umständen sich ergebenden Besorgnis, daß die Antragsgegnerin zu einer dein widersprechenden Verwertung der bctr, Bücher schreiten könne, ausreichende Veranlassung zum Erlaß der erbetenen einst weiligen Verfügung gegeben.* **) Adonnemen-Gewinnung, Dieser Tage suchte ich wieder einmal etliche meiner ge schätzten Freunde unter den Wiener Makulaturhändlern auf. Meistens geschieht dies nicht ganz freiwillig, sondern auf Wunsch von Kollegen, die gewisse Anzeigen wegen Übertretung gewerb licher Vorschriften seitens vorerwähnter Herrschaften nicht mit ihrem Namen decken wollen, wozu ich hingegen, getreu meinen: Grundsätze »Stets offenes Visier«, immer bereit bin. Nur über zeuge ich mich vorher gründlich und gewissenhaft von der Stich haltigkeit der Beschwerden. Ich betrat also das unterirdische Geschäftslokal eines Ma- kulaturhändlers und hielt Umschau. Sofort fielen mir hohe zwar in der Übergabe an den Buchbinder noch keine Verbreitung erblicken. Wohl aber k a n n nach Lage des Falles die Annahme gerechtfertigt sein, das; der Verleger, indem er durch die Be stellung der Einbände und die Übergabe der Exemplare die Grund lage fiir ein gesetzliches Pfandrecht herstellte, den Willen kund gab, das; der Pfandgläubiger, der beim Ausbleiben der Befrie digung dieses Recht nur durch den Verkauf der Exemplare ver wirklichen kann, soweit cs hierzu erforderlich ist, auch das dem Ver leger zustehende V e r b r c i t u n g s r e ch t ausübe.« Später hat daun Herr Prof. Allfeld auf eine Frage, ob er nicht besonders in dem Falle die Annahme für gerechtfertigt erachten würde, das; der Buchbinder das VerbrcitungSrecht des Verlegers ausübe, wenn das Werk bereits im Buchhandel erschienen ist und es sich bei dem Gegenstände des Pfandrechts lediglich um einzelne Exemplare dieses schon erschienenen Werkes handle, wie folgt geantwortet: »Die Frage möchte ich bejahen. Auch ich glaube, daß, wenn das Werk bereits im Buchhandel erschienen ist und lediglich einzelne Exemplare dieses Werkes den Gegenstand des Pfandrechts bilden, der Verleger mit der Übergabe der Exemplare an den Buchbinder znm Zwecke des Einbindens diesem stillschweigend das Recht ein räumt, falls er nicht befriedigt wird, das Verbreitungsrecht des Verlegers auszuüben, um damit sein gesetzliches Pfandrecht zu reali sieren. Hier tritt in der Tat die ausschließliche Verbreitungsbcfugnis des Verlegers gegenüber dem gesetzlichen Pfandrecht zurück, d. h. jene aus dem Verlagsrecht fließende Befugnis wird nicht in weiterem Maße beeinträchtigt, als cs die Verwirklichung des gesetzlichen Pfandrechts erfordert, und es muß daher angenommen werden, daß dem Buchbinder das Verbreitungsrccht in dem Umfange zustcht, in dem er es ausübcn muß, um sein Pfandrecht durchsetzen zu können.« **) In Übereinstimmung mit dieser oberlaudesgerichtlichcn Ent scheidung hat auch das Landgericht Stuttgart auf Antrag desselben Konkursverwalters, dem ich als Mitglied des Gläubigerausschusscs zur Seite stand, eine einstweilige Verfügung gegen eine Stuttgarter Buch binderei erlassen und ihr bei Vermeidung einer fiskalischen Strafe bis zu 800 ^ für jeden Fall des Zuwiderhandelns verboten, die bei ihr lagernden Exemplare des Werkes L anders denn als Makulatur zu verwenden, unter der Begründung, das; die Art des beabsichtigten Verkaufs im Wege der Versteigerung au den Meistbietenden auch bei Bestehen eines Pfandrechts im Sinne des § 647 des B. G.-B. nicht dem Gesetze entspricht — im Konkurse des Verlegers auch gegenüber einem auf Grund des § 647 des B. G.-B. absouderungsberechtigten Gläubiger das Recht der Vertreibung des Werkes dem Konkursverwalter zusteht. (Jäger, K.-O. 8 49 A. 16.) Auch Or. Höniger, der in seinem Buche:»Das Jnseratenrecht und andere verlagsrcchtliche Auf sätze« (Berlin, 1909) das Pfandrecht des Druckers an dem gedruckten Papier erörtert, spricht sich dabei in gleichem Sinne aus und bemerkt — S. 30 —: Dieses Pfandrecht ermächtigt aber den Drucker nur zur Makulierung der Papiervorräte im Falle zwangsweisen Verkaufs, nicht aber zum verlegerischen oder buchhändlcrischeu Betriebe, da er damit in das Recht der ausschließlichen Vervielfältigung und Ver breitung des Verlegers rcsp. Urhebers eingreifcn würde.
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