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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.11.1913
- Strukturtyp
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- 1913-11-03
- Erscheinungsdatum
- 03.11.1913
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- Deutsch
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11626 VSrsenblatt f. d, Dllchn vmlihandeU Redaktioneller Teil. ^ 255. 3. November 1913. liegt, in denen spekulative Köpfe sich, sei es mit größerem oder kleinerem Erfolg, dieses Verfahrens bemächtigt haben, und hierdurch ohne Zweifel eine gewisse Beunruhigung innerhalb des Verlagsbuchhandels entstanden ist, dürfte es nicht unangebracht sein, einer Anregung der Redaktion dieses Battes folgend, die Angelegenheit an dieser Stelle zu besprechen. Bekanntlich ist die Stellung, die die Gesetzgebungen den ano nym oder pseudonym erschienenen Werken gegenüber einnehmen, eine verschiedene. Eine Gruppe behandelt das anonym oder pseu donym erschienene Werk nicht anders wie das unter dem bürger lichen Namen des Verfassers erschienene. In den zu dieser Gruppe gehörigen Staaten ist sonach das anonym bzw. Pseudonym ver öffentlichte Werk sowohl für die Dauer des Lebens des Ver fassers als auch für die Zeit von30bzw.50Jahren nach seinemTode geschützt. Zu dieser Gruppe gehören insbesondere Belgien, Spa nien, Monaco, Mexiko, Guatemala und auch Frankreich; die fran zösischen Gesetze enthalten keine ausdrücklichen Bestimmungen über anonyme und pseudonyme Werke, infolgedessen muß angenommen werden, daß der Gesetzgeber ihnen eine Sonderstellung nicht zu weist (Vgl. Lyon-Caen u. Delalain, Uois ot Ltranssörss sur la proprietö littörairs. I, p. XXXIX). Die andere Gruppe, zu der vor allem Deutschland, Österreich-Ungarn, die skandinavischen Staaten gehören, gewährt den anonymen und pseudonymen Wer ken nicht ohne weiteres die Rechte der nicht anonymen Werke, son dern hat ihnen eine Sonderstellung angewiesen. Die Rechtslage ist im einzelnen eine verschiedene, wie unter der Herrschaft der Beschlüsse des Deutschen Bundestags von 1845 der Rechtszustand in den deutschen Bundesstaaten ebenfalls ein sehr verschiedener war. In den Bundesbeschlllssen wurde gesagt, daß die anonymen und pseudonymen Werke während dreißig Jahren, vom Jahre ihres Erscheinens an, den Schutz gegen Nachdruck und jede andere unbefugte Vervielfältigung genießen sollten. Eine Bestimmung nach Inhalt des 8 11 Absatz 4 des Gesetzes vom 11. Juni 1870 — »Wird innerhalb dreißig Jahren, von der ersten Herausgabe an ge rechnet, der wahre Name des Urhebers von ihm selbst oder seinen hierzu legitimierten Rechtsnachfolgern zur Eintragung in die Eintragsrolle angemeldet, so wird dadurch dem Werke die in tz 8 bestimmte längere Dauer des Schutzes erworben« — kannte der Bundesbeschluß nicht. In der Partikulargesetzgebung stand man auch keineswegs ausnahmslos oder auch nur zum größeren Teile auf diesem in das Gesetz des Norddeutschen Bundes über nommenen engherzigen Standpunkte. Das preußische Gesetz vom 11. Juni 1837 bestimmte in § 7, daß die Angabe des wirklichen Namens des Verfassers in einer späteren Auflage ausreichend sei, um den anonymen oder pseudonymen Charakter des Werks zu beseitigen, nahm also genau denselben Standpunkt ein, den 8 31 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes von 1901 anerkannt hat. Es ist nun nicht zu bestreiten, daß das preußische Gesetz von 1837 auf die Fassung der Bundesbeschlüsse einen erheblichen Einfluß ausgeübt hat; hätte man in einer so wichtigen Frage dem preußi schen Recht sich nicht anschließen wollen, so würde man sicherlich den Bundesbeschluß in dieser Hinsicht ergänzt haben. Man darf deshalb die Ansicht vertreten, daß in der Zeit von 1847 bis zu dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 11. Juni 1870 ein ano nym oder pseudonym erschienenes Werk dadurch zu einem nicht anonymen wurde, daß auf einer späteren Auflage der wirkliche Name des Verfassers angegeben wurde, es sei denn, daß es sich um einen Bundesstaat handelte, dessen Gesetzgebung ausdrücklich eine besondere Formalität als Bedingung für die Umwandlung des anonymen Werks zu einem nichtanonymen vorschrieb. Hieraus ergibt sich, daß, wenn jetzt das vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 11. Juni 1870 zunächst anonym, aber in späte ren Auflagen unter voller Angabe des Verfassers erschienene Werk, bezüglich dessen die ordentliche Schutzfrist noch nicht ver strichen ist, von unberechtigter Seite gedruckt und verbreitet wird, richtiger, allerdings nicht unbestrittener Ansicht nach, hiergegen nach Maßgabe des Urheberechtsgesetzes objektiv vor gegangen werden kann. Eine oberstrichterliche Entscheidung liegt in dieser Frage freilich noch nicht vor, und mit den Entscheidun gen, die bislang ergangen sind, kann die Frage um so weniger als ein für allemal gelöst betrachtet werden, als man zu einer Entscheidung im anderen Sinne nur vermittelst einer Auslegung des 8 58 des Gesetzes vom 11. Juni 1870 kommen kann, die mit dem Bestreben des Gesetzgebers, den Schutz des Urhebers zu ver bessern, nicht vereinbart werden kann. Der genannte Paragraph regelt bekanntlich die Rückwirkung, und zwar von dem Bestreben geleitet, die bessere Beschützung der Urheberrechte den Inter essenten in möglichst weitem Umfange zukommeu zu lassen. Es kann nun nicht angenommen werden, daß das Gesetz seine rück wirkende Kraft auch auf die Schutzvoraussetzungen der früher erschienenen Werke ausdehnt, mit andern Worten, es kann nicht angenommen werden, daß das Gesetz von 1870 einem ur sprünglich anonym, später aber unter dem wahren Namen des Verfassers erschienenen Werk, das also bei Inkrafttreten des Gesetzes von 1870 ein anonymes nicht mehr war, auch die Ver pflichtung zur Eintragung in die erst von ihm eingeführte Rolle des Stadtrats in Leipzig auferlegt hat. Der Umstand, daß das Gesetz von 1870 einheitliches Recht schaffen wollte und imJnteresse der Erreichung dieses Zwecks auch vor einem gewissen Eingriff in wohlerworbene Rechte nicht zurückgeschreckt ist, genügt jeden falls noch nicht, um diese Auslegung zu rechtfertigen, die mit der ganzen Entwicklung der Urheberrechtsgesetzgebung seit zwei Menschenaltern in Widerspruch steht. Denn stets war das Be streben der Gesetzgebung dahin gerichtet, den Urheberschutz so wohl nach der intensiven als auch nach der extensiven Seite zu verstärken und zu erweitern, niemals ihn zu vermindern oder ab zuschwächen. Die eingehende juristische Begründung des im Vor stehenden vertretenen Standpunkts, der von keinem Geringeren wie Jos. Köhler voll und ganz geteilt wird, ist an dieser Stelle zu geben unmöglich. Es muß dies der Darlegung in einer juristischen Zeitschrift Vorbehalten werden. Jedenfalls erscheint es aber erforderlich, daß die Frage möglichst bald zur oberst richterlichen Auslegung gebracht wird, damit, falls, wie zu hoffen, das Reichsgericht sich auch in dieser Frage auf den Stand punkt der großzügigen Interpretation stellt, es zum mindesten nicht mehr möglich ist, von noch unter dem Schutze stehenden Werken Nachdrucke auf Grund der vor vielen Jahrzehnten ano nym oder pseudonym erschienenen ersten oder zweiten Auflage zu veranlassen. Wenn nun aber auch das Reichsgericht diesen Standpunkt seiner Spruchpraxis zugrunde legt, so ist damit doch noch nicht die Möglichkeit beseitigt, das im Eingang gekennzeichnete Ver fahren zum Nachteil von Urhebern und Verlegern überhaupt an zuwenden. Man muß bedenken, daß es sich zum guten Teil um Abhandlungen, Aufsätze, belletristische Ar beiten größeren oder kleineren Umfangs, Gedichte usw. han delt, die in Zeitschriften erschienen sind und bei denen deshalb die Frage, ob der Urheber vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 11. Juni 1870 auf der zweiten oder späteren Auflage seinen wirklichen Namen genannt hat, gar nicht gestellt werden kann. Außerdem aber kommen auch zahlreiche Arbeiten dieser Art in Betracht, die unter der Herrschaft des Gesetzes von 1870 erschie nen und nicht in die Leipziger Rolle eingetragen worden sind. Die Gründe, weshalb der Eintrag unterblieb, brauchen hier nicht erörtert zu werden; Tatsache ist, daß ein Eintrag nach Maß gabe des Gesetzes von 1870 nicht erfolgt und deshalb be züglich dieser mit dem Ablauf des dreißigsten Jahres nach dem Erscheinen die Schutzfrist erloschen ist. Gibt es nun kein Mittel, trotzdem die Berufung auf das Urheberrechtsgesetz insoweit nicht Platz greifen kann, hiergegen vorzugehen? Es kommen zwei recht liche Gesichtspunkte in Betracht: einmal der Schutz des Per sönlichkeitsrechts, sodann der Schutz, den das Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs gewährt. Was den ersteren Gesichtspunkt anlangt, so steht bekanntlich die Rechtsprechung des Reichsgerichts auf dem Standpunkt, daß die Anerkennung eines allgemeinen Persönlichkeitsrechtes der gel tenden Rechtsordnung nicht bekannt ist; hingegen anerkennt die Rechtsprechung die Existenz eines Persönlichkeitsrechts auf dem Gebiete des Urheberrechts, das Befugnisse gibt, die über die in dem Urheberrechtsgesetz enthaltenen Befugnisse hinausgehen. In dem Urteile vom 7. November 1908, R.-G. Z. 69 N. 403, das sich auf den bekannten Fall der Veröffentlichung von Briefen Nietz sches bezieht, heißt es: »Ein allgemeines subjektives Persönlich- keitsrechl ist dem geltenden bürgerlichen Rechte fremd. Es gibt nur besondere, gesetzlich geregelte Persönlichkeitsrechte, wie das > Namenrecht, das Warenzeichenrecht, das Recht am eigenen Bilde,
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