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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.10.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1913-10-29
- Erscheinungsdatum
- 29.10.1913
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- Deutsch
- Sammlungen
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252, 29. Oktober 1913. Redaktioneller Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. 11499 ntlstein Sr Co., Berlin. Or. xüll. Georg Sybow wurde Gesamt prokura erteilt. sH. 20./X. 1913.) »Verlag der Deutschen Alpenzettung Karl Junge, München, Schellingstr. 39/41. Leipziger Komm.: Volckmar. sB. 249 u. Dir.s Verlag »Glaube und Kunst«, München. Persönlich haften der Gesellschafter: vr. Ulrich Schmid (nicht vertretungsberechtigt). Geschäftsfllhrender u. vertretender Kommanditist: Kommerzienrat Ludwig Parcus. (Dir. u. B. 245.) Verlag des Israelit G. m. b. H., Frankfurt (Main). An Stelle des ausgeschiedcncn Julius Werthan wurde Mirjam Lö wenstein zum Geschäftsführer bestellt. sH. 23./X. 1913.) Verlag Walter Schmidkunz, München, siedelte nach Bayerstr. 25 über. sB. 249.) »Verlag für vaterländische Literatur Gesellschaft m. b. H., Wien VIII, Pfeilgasse 21. Verlagsbnch- u. Kunsth. Geschäftsführer: Alfred Walckcr. Leipziger Komm.: Koehler. sH. 22./X. 1913.) W a l l e r, C h r. H e i n r i ch, S t a d e. Leipziger Komm, jetzt Grosso- u. Kommissionshaus. sB. 248.) W e n z e l, L e o n h a r d, P a r t e n k i r ch e n. Der Inhaber Leonhard Wenzel ist verstorben. sB. 247.) Kleine Mitteilungen. Der Gesetzentwurf gegen die Schundliteratur. — Durch die Tages presse geht die Mitteilung, daß der Gesetzentwurf zur Bekämpfung der Schundliteratur dem Bundesrat zur Beschlußfassung zugegangen sei. Es handelt sich hier — heißt es in der Notiz weiter — um die als not wendig erachteten Ergänzungen von Bestimmungen der Gewerbeord nung, nach der gegenwärtig Schriften und Bildwerke, die in sittlicher oder religiöser Beziehung Ärgernis erregen, vom Feilbietcn oder vom Vertrieb im Umherziehen ausgeschlossen sind, während dem Verkauf der Erzeugnisse der Schundliteratur in Läden und ihrer Ausstellung in Schaufenstern nichts entgcgensteht. Dementsprechend sind Ergänzungen der Paragraphen 56 und 42a der Gewerbeordnung vorgeschlagen, durch die eine Ausstellung derartiger Erzeugnisse in den Schaufenstern und Läden verboten wird. Im allgemeinen handelt es sich weniger darum, neue Strafbe stimmungen zu schaffen, als die Aufsicht in geeigneter Weise zu hand haben und die gegebenen Mittel anzuwcnden. Wenn auch der Umsatz, der in Deutschland mit Schundliteratur jetzt erzielt wird, beträchtlich zurückgegangen ist, so haben sich doch die Bundesstaaten, an die sich die Neichsregierung um Äußerungen über eine event. gesetzliche Verschär fung der einschlägigen Bestimmungen gewandt hatte, überwiegend da hin ausgesprochen, daß eine Verschärfung der Bestimmungen erwünscht sei. Man hat berechnet, daß der im Jahre 1910/11 in Deutschland er zielte Umsatz von Schundliteratur nm etwa 10 Millionen Mark zurück gegangen ist. Ebenso ist festgestellt, daß die durchschnittlichen Auflagen der in den letzten Jahren erschienenen Schundromane auch wesentlich zurückgegangen sind. Gegenwärtig sind neue Anträge zu dem vorliegenden Gesetzent wurf etngegangen, die erst beraten werden müssen, so daß in nächster Zeit auf eine Einbringung der Vorlage in den Reichstag nicht wird gerechnet werden können. Die Preßmeldung, daß in der Vorlage der Begriff »Schundliteratur« einer genauen Definition unterzogen würde, trifft übrigens nicht zu, da die zuständigen Gerichte darüber zu ent scheiden haben, ob es sich um Darstellungen in Schrift und Bild han delt, die geeignet sind, das sittliche Gefühl zu verletzen. * » Es wäre interessant, zu erfahren, auf welche Berechnungen sich die Angabe über den Rückgang der »Schundliteratur«^ um etwa 10 Mil lionen Mark stützt, und welche Definition dem Begriffe »Schund literatur« bei dieser Schätzung zugrunde gelegt worden ist. Nicht min derem Interesse wird auch die Frage begegnen, wie man eine Ausstel lung »derartiger Erzeugnisse« in den Schaufenstern und Läden verbieten will, wenn die zuständigen Gerichte von Fall zu Fall ihre Entscheidungen treffen sollen und dabei natürlich auch die Ge samtauslage berücksichtigen müssen. Die letzten Vorstöße gegen die »unsittlichen« Postkarten, ans denen Meisterwerke der Kunst reprodu ziert waren, zeigen doch recht deutlich, was alles unter »derartigen Erzeugnissen« verstanden werden kann. Uber die Sonntagsruhe und Bcschäftigungszeit zu Weihnachten wird für den Lanöespoltzeibezirk Berlin folgendes bestimmt: 1. Die Beschäftigung von Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern im Handels gewerbe ist in Abweichung von der für die gewöhnlichen Sonntage fest gesetzten Bcschäftigungszeit mit Ausnahme der im Nohetshandel, im Brennmaterialienhandel, sowie in den Bank-, Wechsel- und Lottcrte- geschäften beschäftigten Angestellten, für welche die Beschäftigungszeit wie an den gewöhnlichen Sonntage» gilt, wie folgt gestattet: Am Sonn tag, 14. und 21. Dezember, allgemein für das Handelsgewerbe von 8 bis 10 Uhr vormittags und von 12 bis 8 Uhr nachmittags. 2. Der Handel mit Milch, mit Back- und Konditorware», mit Fleisch und Wurst sowie mit Vorkostwaren ist außerdem an den genannten zwei Sonn tagen schon vor Beginn der allgemeinen Verkaufszeit von 5 Uhr mor gens an zulässig. — Am 1. Weihnachtstage ist im Handelsgewerbe die Beschäftigung von Angestellten verboten mit der bekannten Ausnahme der Zeitungsspeditionen, des Mtlchhandels, des Handels mit Blumen, Back- und Konditorwaren, mit Kolonialwaren, Tabak, Zigarren, Wein, Bier nsw. Am 2. Weihnachtstage finden die allgemeinen Vorschriften über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbc Anwendung, wie sie an den gewöhnlichen Sonntagen gelten. »Kunstwort und Buchhandel.« — Der Ortsverein der Bielefelder Buchhändler beschäftigte sich in seiner letzten Sitzung mit dem Kunstwartprospekt »BoykottgegendenKunst- w a r t?«. Die vereinigten Buchhändler in Bielefeld p r o t e st i e r t e n gegen die in diesem Prospekt ausgesprochenen Ver dächtigungen und beschlossen einstimmig, bis auf weiteres jede Verwendung für den »Kunstwart« e t n z u st c l l e n. Ein Bund der Reichsversichcrungsbeamten wurde am 22. Oktober in Berlin in einer Versammlung von Beamten der Träger der Reichsversicherung in Berlin gegründet. Der Bund erstrebt für alle Verwaltungsbeamte der Träger der Reichsversicherung eine einheitliche gesetzliche Regelung der Anstellungsverhältnisse, und zwar unter Be seitigung der Dienstordnungen. Die 1500-Jahr-Feicr des armenischen Alphabets. — Das Fest der 1500-Jahr-Feier des armenischen Alphabets und der 400-Jahr-Feier der armenischen Buchdruckcrkunst wurde am 25. Oktober in Konstan tinopel festlich begangen. Mehrere Tausende wohnten vormittags einer Messe in der Patriarchatskirche bei. Nachmittags fand in dieser Kirche eine patriotische Zeremonie statt. Der Minister des Innern hielt eine Rede, in der er die Vorteile der gemeinsamen Arbeit der Armenier mit den übrigen Nationen der Türkei zum Wohle des gemeinsamen Vaterlandes hcrvorhob. Die Festlichkeiten scheinen bestimmt zu sein, das Nationalgefühl der Armenier zu heben. Die Straßenkundgebungen, die geplant waren, sind untersagt worden. Das neue Luftrechtsgesetz, das die gesetzgebenden Körperschaften voraussichtlich noch in der bevorstehenden Tagung beschäftigen wird, wird eine Reihe wichtiger Bestimmungen zur Regelung des Luftver kehrs und Schaffung geordneter Rechtsverhältnisse auf dem Gebiete der Luftschiffahrt enthalten. Der »Deutsche Luftfahrerverband« soll den Charakter einer halbamtlichen Behörde erhalten. Jedes Luftfahr zeug muß einen vom »Deutschen Luftfahrerverband« ausgestellten »Zu lassungsschein« Nachweisen, ehe es sich an dem Personenverkehr be teiligen darf. Der »Zulassungsschcin« wirb erst nach Prüfung des Luftfahrzeuges durch beamtete Sachverständige ausgestellt. Den vom »Deutschen Luftfahrerverbanö« ausgestellten Pilotenzcugnissen für Luft schiff-, Flugzeug- und Freiballonführer soll öffentliche Gültigkeit ver liehen werden. Sehr interessant sind die Bestimmungen über das Lan den, das Führen von Lichtern (Signale), das Ausweichen in der Luft u. a. m. In einem besonderen Teil des Gesetzes finden auch die Fragen der Haftpflicht ihre Regelung. Vorlcse-Nachmittagc für Volksschiiler. — Der Verein der Mün chener Oberlehrer hat beschlossen, in Verbindung mit hervorragenden Vortragskünstlcrn Vorlesc-Nachmittage für Schüler und Schülerinnen der oberen Klassen der Volksschule in geeigneten Schulräumen zu ver anstalten. Der Besuch ist freiwillig. Die behördlich genehmigten Ver anstaltungen sollen die Schüler nach einem sorgfältig ausgearbetteten Plane mit wertvollen Dichterwerken bekannt machen, wobei die Auf- fassnngsfähigkeit des jugendlichen Publikums in erster Linie berück sichtigt wird. Die Zentralvercinigung deutscher Vereine für Handel und Ge werbe wird am 3. und 4. November inBerlin ihre diesjährige Haupt versammlung abhalten. Ein besonders interessanter Punkt der Be ratungen verspricht die Behandlung des auf dem 3. Reichsdeutschen Mittelstandstage zu Leipzig beschlossenen Wirtschaftskartells zwischen Industrie, Landwirtschaft und gewerblichem Mittelstände zu werden.
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