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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.10.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1913-10-29
- Erscheinungsdatum
- 29.10.1913
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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11500 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. Diskontermäßigung. — Die Ncichsbank und die Sächsische Bank haben den Diskont von 6 auf 516 und de» Lombardzinsfuß von 7 auf 616°/° herabgesetzt. Lieferung von Büchern infolge falscher Vorspiegelungen. — Der schon erheblich vorbestrafte 50jährige Kaufmann Franz Hugo Maria Bobrich stand vor der 7. Strafkammer des Kgl. Landgerichts Leipzig unter der Anschuldigung, daß er als rückfälliger Betrüger, um sich Bücher auf Kredit zu verschaffen, einem Verlagsbuchhäudlcr in Dresden vorgespiegelt habe, er sei vermögend und habe ein Bankguthaben, wo durch der Buchhändler zur Lieferung von Büchern im Betrage von 200 Mark veranlaßt worden sei. Ferner soll er noch, um sich Provision in Höhe von 9 Mark zu erschwindeln, drei Bestellscheine gefälscht haben. Das Gericht trennte die Anklage wegen Betruges mit zwei Bestell scheinen ab und erkannte im übrigen unter Freisprechung von der An klage der Urkundenfälschung auf zehn Monate Gefängnis und zwei Fahre Ehrenrechtsverlust. Neue Bücher, Kataloge etc. Faust und Faustvermandtes. Ahasver, Don Juan, Manfred, Marie- ken von Nymwegen, Merlin, Robert der Teufel, Theophilus, Twar- dowski, Virgilius re. — Antiqu.-Katalog Nr. 582 von Theodor Ackermann, K. Hof-Bnchhandlung in M ünchen , Promenade platz 10. 8°. 113 S. 1153 Nrn. Preis 1 Verbotene Druckschriften. — I. Bcrtheevy, Der Komödiant. lBibliothek Suns-Otzne.) — Lson de Cassatguac, Madame Poti- phar, Burleske. (Satyr-Bibliothek Bd. VII.) 12. Strafkammer des Kgl. Landgerichts I, Berlin. Teilweise bzw. vollständige Unbr a uchba r uiachu n g. 38. I. 195/12. (Deutsches Fahndungsblatt Stück 4446 vom 27. Oktober 1913.) Personalnachrichten. Gestorben: an, 24. Oktober im 82. Lebensjahre Herr Kartograph, Verlags buchhändler und akademischer Künstler Julius Straube in Berlin. Der Verstorbene errichtete im Jahre 1858 ein eigenes Geschäft unter der Firma Geographisches Institut und Landkartenverlag Julius Straube in Berlin und errang sich infolge der sorgfältigen Ausführung der ihm übertragenen Arbeiten, wie auch durch die Exaktheit der Karten eigenen Verlags vielseitige Anerkennung, die unter anderem darin ihren Ausdruck fand, daß Straube im Jahre 1873 von der Königlichen Aka demie der Künste zu Berlin zum akademischen Künstler ernannt wurde. Im Jahre 1904 schied er aus seiner langjährigen Tätigkeit und lebte seitdem als Privatmann. Cvrechsaal. tOhne Vcrantworiung der Redaktion: jedoch unterliegen alle Einsendungen den Bestimmungen über die Verwaltung des Börsenblatts.) Irreführende Katalogangaben. (Vgl. Nr. 242.) In der allgemeinen Form, in der die Frage gestellt ist, läßt sie sich nicht beantworten. Entscheidend für eine Beurteilung des Falles sind vor allem die Beweggründe, die den Antiquar veranlaßt haben, die falsche Angabe »vergriffen« in seinen Katalog aufzunehmcn. Es sind Fälle vorgekommen, in denen diese Motive recht unlauterer Natur waren. Durch den Vermerk sollte bei dem Publikum der Glaube er weckt werden, als sei das betreffende Werk im regelmäßigen Handel nicht mehr zu haben; der Antiquar verlangte dann auch einen höheren als den gewöhnlichen Ladenpreis. Damit ist der Tatbestand des Be trugs (8 263 St.G.B.) gegeben. Nicht notwendig ist, daß der Antiquar schon Verkäufe auf Grund der falschen Angaben ausgeführt hat, in der Ankündigung wird man vielmehr den strafbaren Versuch zum Betrug er blicken dürfen (8 263,3). Etwas anders liegt der Fall, wenn die Ankün digung zum gewöhnlichen Preise erfolgt. Dann entfällt, wenigstens »ach der herrschenden Meinung, ein wesentliches Merkmal des Betrugs, nämlich die Vcrmögensschädigung des Bertragsgegners. In solchen Fällen bietet das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb hinreichenden Schutz. Es bestimmt im 8 16: »Wer wider besseres Wissen über die Waren eines anderen Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder ver breitet, welche geeignet sind, den Betrieb des Geschäfts zu schädigen, wird mit Gefängnis bestraft.« Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. Antragsberechtigt ist der Geschädigte, also der Verleger. Nun haben aber auch die Antiquare und Sortimenter des bctr. Ortes ein großes Interesse daran, derartigen unlauteren Manövern entgcgenzutreten. Sie können sich auf 8 4 des selben Gesetzes stützen, welcher besagt: »Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorznrufen in Mitteilungen, die für eine» größeren Kreis von Personen bestimmt sind, über den Ur sprung, über die Art des Bezugs oder Uber die Bezugs quelle von Waren, Uber die Menge der Vorräte wissent lich unwahre und zur Irreführung geeignete Angaben macht, wird mit Gefängnis bestraft.« Antragsberechtigt ist hier nach 8 13 des Gesetzes jeder Gewerbetreibende, der Waren gleicher Art in den Verkehr bringt, sowie Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen, also z. B. Sortimentervereine. Natürlich kann man sich auch im ersterwähnten (Betrugs-)Falle auf das Wettbewerbsgesetz stützen; es empfiehlt sich jedoch, Anzeige wegen Be trugs zu erstatten, da die Staatsanwaltschaft in Wettbewerbsfällcn den Geschädigten mangels öffentlichen Interesses häufig auf den umständ licheren und im Abweisungsfalle kostspieligen Weg der Privatklage verweist. Soviel über die strafrechtliche Seite der Sache. Die zivilrechtlichen Ansprüche haben dann zweierlei zum Gegenstand: 1. Unterlassung der irreführenden Angaben, 2. Schadensersatz. Der erste Anspruch gründet sich auf 8 1004 B.G.B., da nach verschie denen Neichsgerichtsentscheidungen (zuletzt 1911) auch die Ausübung eines selbständigen Gewerbebetriebs die Abwehrklage gegen jede Art von Verletzung genießt. Zwcckmäßigerweise verbindet man dann mit der Klage gleich den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung, wonach dem Beklagten schon während der Dauer des Prozesses die Un terlassung aufgcgeben wird. Für die Klage auf Schadensersatz ist maßgebend 8 823 B.G.B., der von der Schadensersatzpflicht auf Grund der sogenannten uner laubten Handlungen spricht. Das Wettbewerbsgesetz gehört nach einer Oberlandesgerichts-Entscheidung zu den im Absatz 2 erwähnten Gesetzen, die den Schutz eines anderen bezwecken. Daß eine Verur teilung seitens des Strafrichters schon stattgefunden hat, ist für Er hebung der Klage nicht Voraussetzung, da der Zivilrichter selbständig über die Frage des Vorliegens einer unerlaubten Handlung entscheidet. Immerhin wird eine vorausgegangcne strafrechtliche Verurteilung im Zivilprozesse besonders hinsichtlich der Beweisfrage förderlich sein. Uber die Bemessung des Schadensersatzanspruches, die natürlich dem Verleger zufällt, läßt sich allerdings recht wenig sagen. Es dürfte geradezu un möglich sein, den Schaden ziffernmäßig festzustellen; selbst den vom Richter auferlegten Schätzungseid wird der gewissenhafte Verleger nur in den seltensten Fällen leisten können. Praktisch wird also die Sache fast immer nur auf eine Unterlassungsklage und eventuelle Straf anzeige hinauslaufen. Es könnte nun noch der Fall vorkomme», daß der Antiquar den Vermerk »vergriffen« in gutem Glauben, wenn auch vielleicht fahr lässigerweise, in den Katalog ausgenommen hat. Er war selbst der Meinung, das betr. Werk sei vergriffen. Dann würde eine Strafverfolgung natürlich ausgeschlossen sein; die Ansprüche auf Unter lassung und Schadensersatz blieben aber bestehen. Letzterer ließe sich dann auf 8 824 B.G.B. gründen, der besagt: »Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines Anderen zu gefähr den oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem Anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muhte.« Man darf doch wohl von einem Antiquar erwarten, daß er sich erst gehörig informiert, ehe er ein Werk als »vergriffen« bezeichnet. In den meisten Fällen Hütte er also die Unwahrheit »kennen müssen«. Wird er sogar vom Verleger noch auf den Irrtum aufmerksam gemacht, so tritt bei weiterer Verbreitung der irreführenden Angabe der Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs und damit die Strafbarkeit der Handlung ein. Eine entsprechende Mitteilung an de» Antiquar, verbunden mit dem Verlangen auf Unterlassung, dürfte sich überhaupt immer empfehlen, schon um bei einer Klage den Beweis, daß der andere »wider besseres Wissen« gehandelt habe, zu erleichtern. Leipzig. Karl Illing. Gegen den Staub. Welche Firma kann einen Vacuum-Staubreinigungs-Apparat em pfehlen? Welche Erfahrungen sind im Buchhandel, sei es mit Hand-, sei es mit elektr. Apparaten, speziell dem »Santo«, gemacht worden? Bei dem großen Interesse für den Buchhandel, seinen Erbfeind, den Staub, zu bekämpfen, wäre Aussprache im Börsenblatt erwünscht. Rom. Loescher L Co. (Inh. W. Regenberg). raiittvortlicher Redakteur: EmilThomaS. — Verlag: Der Börsen verein der Deutschen Buchhändler z» Leipzig, Deutsches BuchhSndlerhaus, Sospitalstraße. Druck: N a m n> L Seemann. Sämtlich tu Leipzig. — Adresse der Redaktion und Expedition: Leipzig, Gerichtsweg 28 sBuchhäudlcrhauSi.
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