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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.11.1913
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- 1913-11-11
- Erscheinungsdatum
- 11.11.1913
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- Deutsch
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12084 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. 262, 11. November 1913. geber: Maximilian Harden' trägt, und von der jeder eini germaßen schriftkundige Mensch weiß, daß die nicht mit Verfassernamen bezeichnten Beiträge von Harden sind. (Von der Frage der Pseudonymität in diesem Falle sehen wir ob.) Als anonym wird man diese Beiträge kaum be zeichnen können. Die hier vorgetragene Auffassung habe ich in keinem einschlägigen Werk gefunden, da unsere Frage überharcht noch so gut wie nicht behandelt ist, — aber die moderne Auslegung, die jeder Überspannung des Forma lismus abhold ist, wird meine Auffassung vermutlich an erkennen. Noch anders liegt es bei den Zeichnungen von Wilhelm Busch. Diese genießen den Kunstwerkschutz, und zwar einen selbständigen neben dem literarischen Schutz der Verse. Nun fehlt zwar im neuen Kunstschutzgesetz von 1907 die Unterscheidung zwischen Kunstwerken, die mit dem wahren Namen gezeichnet sind, und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist. Aber im alten Kunstschutzgesetz, das für die meisten hier in Betracht kommenden Zeichnungen maßgebend sein dürfte, ist die Unterscheidung noch gemacht, und es erlischt daher der Schutz für anonyme Zeichnun gen 30 Jahre nach ihrem Erscheinen, womit natürlich das erste Erscheinen gemeint ist. Es fragt sich aber auch hier*), ob — beispielsweise bei den Bilderbogen — a) nicht später der wahre Name des Verfassers und des Künstlers angegeben wurde, weiter ob b) nicht auf einem einzigen Bild des Bogens oder der einzelnen Geschichte der Name des Künstlers steht. Denn das würde für das ganze zusammengehörige Werk genügen! Eine Berechtigung zur Wie dergabe kann man nur dann gelten lassen, wenn ein solches Werk im Rahmen eines größeren Ganzen, also als Zitat gebracht wird. Die aus dem Persönlichkeitsrecht entspringenden Erwägun gen müssen aber nun im folgenden noch kurz gestreift werden. IV. Die Nebenluft-Ausgaben und das Persön lichkeitsrecht des Urhebers. Wir haben gesehen, wie selbständig die Herausgeber und Verleger der Nebenluft-Ausgaben mit den Geisteserzeugnissen der Urheber umgehen. Zwar ist nach ihren eigenen Vorworten sicher, daß sie eine große literarische Tat tun, aber der Augenschein der Werke stimmt unsere Anerkennung doch etwas herab. Vor allen Dingen aber ist es ein höchst bedenklicher Eingriff in die Persönlichkeitsrechte eines Dichters, wenn man seine Erst lingswerke, die er glücklicherweise überwunden, vergessen und verloren glaubte, wieder ans Licht zieht, weiter, wenn man Ar beiten, die er mit vollem Bewußtsein und heißem Bemühen später verändert, überarbeitet oder umgearbeitet hat, in der alten, ersten Fassung wieder herausgibt und dem Leser als etwas Besonderes auftischt. Geschieht das für den Gebrauch des Philologen, Lite rarhistorikers oder Bibliophilen, so hat es zweifellos seine Be rechtigung, beispielsweise den »Urfanst« herauszugeben**). Aber im übrigen — und zwar fürdas breitcPublikumin sol cher Weise, wie es hier geschieht, »Urtexte« im Wettbewerb mit verbesserten, geschützten Ausgaben heranszugeben, das kann man nur als einen Mißbrauch der persönlichen Rechte eines Autors ansehen. Wer solches tut, der hat offenbar nie die Seelennot erkannt oder gespürt, die einen Dichter treibt, sein Werk umzu arbeiten. Wieviel künstlerischer, geistiger und seelischer Kampf in solcher Arbeit liegt, wie da ein Ringen um die beste Form, ein Streben nach höchsten Ausdrucksmöglichkeiten sich betätigt, und wie immer die neue Durcharbeitung dem reiferen Können und dem fortgeschrittenen künstlerischen Empfinden des Dichters ent spricht. Hier wieder ältere Fassungen herzustellen oder zu ver breiten, das heißt — ethisch betrachtet — ein schweres Unrecht tun. So im Fall Raabe und Frehtag. Ganz ähnlich liegt es in dem Fall der gesammelten Aufsätze von Gustav Freytag. Denn da handelt es sich doch sicherlich oft lim eine Anzahl von Arbeiten, die rasch oder gelegentlich ent standen sind und an deren Sammlung und zusammenfassendc *) Was Interessenten Nachsehen wollen. **) Zumal sobald der Autor ganz frei ist vom Urheberschutz. Herausgabe der Verfasser selber nie gedacht hat. Die Arbeiten auch der Großen sind durchaus nicht immer gleichwertig, und die sie selber nicht der Neuherausgabe für wert erachten, die soll man nicht zu neuen anspruchsvollen Büchern machen, zumal wenn der Dienst an einer Zeitschrift oft genug zu Arbeiten zwingt, an denen das Herz und die Kunst nur recht wenig beteiligt sind. Auch bei Wilhelm Busch gibt es derlei. Ein Blick in das oben genannte Buch beweist das. Was da ausgegraben wird, ist zum Teil der Ausgrabung nicht wert, Gelegenheitsarbeiten, die die Wiederaufweckung nicht beanspruchten. Im übrigen sind es Wiedergaben meist von Bilderbogen aus dem Verlag von Braun L Schneider, und zwar in einer recht minderwertigen Ausstattung. Wer aber weiß, wie großen Wert Wilhelm Busch auf die Reproduktion legte, wie er alle Feinheiten der Zeichnung durch den Holzschnitt wiedergegeben zu sehen wünschte, der wird solche Ausgaben um so weniger gutheißen können. Da zeigt sich doch die Bedeutung und die Aufgabe des recht - mäßigen Verlegers, der das Werk des Autors, mit dem er lange Zeit persönliche Fühlung gehabt hat, in pietätvoller und dem Geist des Verfassers gerecht werdender Weise behandelt! Solche persönlichen Beziehungen sind nicht so leicht in den Wind ge schlagen; sie sind die ideale Grundlage des Verlegerrechts! Viele der Manipulationen der nachdruckenden Verleger ver stoßen so sehr gegen die Persönlichkeitsrechte des Verfassers, daß man die Unzulänglichkeit des Gesetzes in dieser Hinsicht aufs schmerzlichste bedauern muß. Wir sehen ja, daß es nicht nur Güterrechte sind, die hier geschützt werden müssen, sondern daß das Immaterielle, das Persönliche, einen noch größerenSchutz ver dient, weil es gilt, die Kunst und das Geistige des Künstlers zu schützen. Leider kennt das Urhebergesetz Persönlichkeitsschutz nur für den Lebenden vor der Veröffentlichung seiner Werke. Es ist hohe Zeit, daß hier eine Wandlung eintritt, wenn man nicht will, daß andere Leute mit dem geistigen Pfunde eines Künstlers und Dichters Wucher auf ihre Art treiben. Es gibt doch zu denken, daß ein anonym erschienenes Gelegenheits- und Jugendwerk von Marie von Ebner-Eschenbach ausgegraben und unter ihrem Na men gegen ihren Willen und ausdrücklichen Einspruch veröffent licht werden konnte. Was sie selbst als verfehlt und belanglos bezeichnete, mußte sie unter ihrem Namen herausgehen sehen, weil das Gesetz ihr keine Handhabe gab, es zu hindern. Der Lebende kann nun wenigstens noch moralisch dagegen protestieren, die Werke der Toten aber sind vogelfrei, auch wenn sie selbst noch so sehr Vollkommenes zu geben gewünscht hatten. Eine Hilfe kann zurzeit nur von der Rechtsprechung kommen, die fortschrittlich aus zulegen hat, wofür Fuld in seinem mir inzwischen bekannt ge wordenen Artikel in Nr. 255 des Börsenblattes gute Wege ge zeigt hat. V. Die Frage des unlauteren Wettbewerbs. Es bleibt nun nur noch zum Schluß kurz zu erwägen übrig, ob das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb eine Handhabe gegen die Nebenluft-Ausgaben gibt. Das ist nun freilich nur in beschränktem Maße der Fall. Der erste, grundlegende Paragraph des Wettbewerbsgesetzes kann ja dazu taugen, wenn er nicht zu allgemein ist. Er stellt bekanntermaßen als Grundsatz auf, daß Handlungen im geschäft lichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs, sobald sie gegen die guten Sitten verstoßen, unterlassen werden müssen und schadens ersatzpflichtig oder strafbar machen. Nun wird man nach unfern bisherigen Darlegungen gewiß einen Verstoß gegen die guten Sitten in den vorliegenden Fällen finden müssen, — aber der Begriff ist doch immerhin dehnbar, sub jektiv, und im Prozeß ist es fraglich, was damit zu erreichen sei. Im übrigen aber kann mit dem Wettbewerds- gesetz nur etwas ausgerichtet werden, wenn über die bekämpften Ausgaben von seiten ihrer Verleger unrichtige, unwahre und zur Irreführung geeignete Angaben gemacht werden. Das nachzuweisen, ist Sache des Prozeßgegners. Wenn also etwa in den Ausgaben Dinge enthalten sind, die nicht von dem sFortsetzuug auf Seite 12149.)
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