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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.11.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1913-11-13
- Erscheinungsdatum
- 13.11.1913
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- Deutsch
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12218 ««rsmtl-u f. d. Dl,Ihn. Bmhh-ad-r Redaktioneller Teil. Pik 264, 13. November 1913. Ordnung für die Einführung von Lehrbüchern an den höheren Lehranstalten für die männliche und für die weibliche Jugend in Preußen. ä. Allgemeines. 1. An den höheren Lehranstalten für die männliche und für die weibliche Jugend dürfen nur solche Schulbücher in Gebrauch genommen werden, deren Einführung ausdrücklich genehmigt worden ist. 2. Die Einführung neuer Unterrichtswerke, welche mehrere Bände umfassen und sich auf verschiedene Klassen verteilen, darf erst beantragt werden, wenn die Werke wenigstens für die Unter- und Mittelstufe völlig abgeschlossen vorliegen und dadurch eine für diese Teile gemeinsame Beurteilung ermöglicht wird. 3. Wenn Neuauflagen von bereits genehmigten Lehrbüchern so stark geändert find, daß sie nicht neben den alten Auflagen gebraucht werden können, so gelten sie als neue Bücher und müssen zu erneuter Prüfung vorgelegt werden. Das gleiche gilt von neuen Bearbeitungen älterer Lehrbücher, die als solche ge kennzeichnet sind (vergl. v 3>. 4. Die Genehmigung wird nicht erfordert für Ausgaben (ohne oder mit Anmerkungen) der für die Schullektüre bestimmten Schriftsteller und für Wörterbücher; für alle übrigen Bücher, ein schließlich der fremdsprachlichen Lesebücher, der Atlanten, der Logarithmentafeln und der Lehrbücher für die Vorschule, ist die Genehmigung nachzusuchen. 5. Bei den der Genehmigung nicht unterliegenden Ausgaben von Schriftstellern, die in der Klasse gelesen werden, ist neben dem sachlichen Werte solcher Bücher auch sorgfältig der Preis zu berücksichtigen. Ausgaben mit umfangreichen Anmerkungen und solche, die nur mit Sonderwörterbücheru in den Buchhandel kommen, sind im allgemeinen auszuschlietzen. 6. Die vorzuschlagenden Schulbücher usw. müssen nach Papier, Druck und Ausstattung allen berechtigten schultechnischen und hygienischen Anforderungen entsprechen. 7. Die in den Schulbüchern befolgte deutsche Rechtschreibung hat sich nach dem amtlichen »Regeln- und Wörterverzeichnis für die deutsche Rechtschreibung« zu richten. 8. Inhaltlich müssen die vorzuschlagenden Bücher und Hilfs mittel im wesentlichen den Forderungen der amtlichen Lehrpläne und Lehraufgaben entsprechen. 9. Der Preis der borzuschlagenden Schulbücher mutz mäßig sein; wenn bei beabsichtigter Neueinführung zwei Werke von etwa gleichem inhaltlichen und sprachlichen Werte und gleich guter Ausstattung in Betracht kommen, so ist das billigere und das, welches den Lehrstoff in kürzerer Fassung bringt, vorzuziehen. 10. Die Zahl der für jedes einzelne Fach und für jede Provinz in Gebrauch genommenen Schulbücher usw. ist, soweit es das Unterrichtsbedürfnis gestattet, allmählich einzuschränken. 11. Die Einfllhnmg eines neuen Schulbuchs kann nur dann genehmigt werden, wenn es von mindestens zwei Anstalten derselben Provinz für das gleiche Schuljahr vorgeschlagen wird. Eine Ausnahme ist zulässig, wenn es sich um Erprobung einer eigenartigen, die Erreichung des Lehrziels in besonderem Matze fördernden Methode durch einen erfahrenen und bewährten Lehrer oder um ein Buch handelt, das für eine Schulart in Betracht kommt, die in der Provinz nur einmal vertreten ist. 12. Neue Schulbücher dürfen nur mit dem Beginn eines Schuljahres eingesührt werden. Wenn ein Schulbuch in mehreren aufsteigenden Klassen gebraucht wird, so darf eine Änderung zunächst nur in der untersten dieser Klassen stattfinden; sie ist für die weiter auf steigenden Klassen in der Weise zu bewirken, datz diejenigen Schüler, welche die Klassen in der ordnungsmäßigen Zeit durch laufen, nicht in die Lage kommen, das Lehrbuch wechseln zu müsse». 13. Die Anschaffung anderer als der amtlich genehmigten Schulbücher darf von den Schülern nicht gefordert werden. Auch ist nachdrücklich dem Mißbrauch zu steuern, daß derartige für den Unterricht nicht notwendige Bücher von Lehrern zur An schaffung für den Unterrichtsgebrauch empfohlen werden. 14. Im allgemeinen ist es erwünscht, daß die Schüler einer Klasse bei eingeführten Lehrbüchern die gleiche Auflage und bei der Schriftstellerlektüre die gleiche Ausgabe benutzen. Jedoch darf eine ältere Auflage oder eine andere Ausgabe eines Buches, falls es im übrigen, insbesondere in bezug auf Sauberkeit ge nügt, und nicht erheblich von den neueren Auflagen oder von der eingeführten Ausgabe abweicht, nicht beanstandet werden. Einzelne Abweichungen können vielfach zu lehrreichen Vergleichen Veranlassung geben. Bei Atlanten und Logarithmentafeln kann in einzelnen Fällen, zumal wenn es sich um neu eingetreiene Schüler handelt, auf Übereinstimmung verzichtet werden. 8. Stellung der Anträge durch die Schule. 1. Zur Einführung eines Schulbuchs, dessen Gebrauch der Anstalt noch nicht gestattet ist, hat der Direktor die Genehmigung des Provinzialschulkollegiums nachzusuchen. 2. Über Anträge aus Einführung von Lehrbüchern hat die Fachkonferenz, von deutschen Lesebüchern die Gesamtkonferenz aus Grund eines von einem der Fachlehrer erstatteten Gutachtens zu beraten und zu beschließen. 3. Die Anträge sind genau nach dem beiliegenden Vor druck L zu stellen. Für jedes Buch ist ein besonderer Vordruck zu benutzen. Von jeder beabsichtigten Neueinführung ist der Auskunftstelle (s. v, 2) Mitteilung zu machen, sobald die Kon ferenz die Einführung beschlossen hat. 4. Der Antrag auf Genehmigung muß spätestens am 1. No vember an das Provinzialschulkollegium gelangt sein. Auf Verlangen dieser Behörde ist ihr das beantragte und das ab zuschaffende Buch in je einem Exemplar einzusenden. 5. Am 1. Juni jedes Jahres ist unter Benutzung des bei liegenden Vordrucks 8 von jeder Anstalt zu statistischen Zwecken eine Liste der Schulbücherberänderungen, die seit dem 1. Juni des vorhergehenden Jahres vorgekommen sind, an das Provin zialschulkollegium einzureichen. Haben keine Veränderungen stattgefunden, so ist Fehlanzeige zu erstatten. Bücher, die stufen weise abgeschafft bzw. eingesührt werden, sind nur einmal zu melden, und zwar in dem Jahre, in dem die Abschaffung bzw. Einführung beginnt. 6. Der Jahresbericht muß eine Liste der im Berichtsjahr benutzten Lehrbücher enthalten. Bücher, deren Einführung erst für das folgende Jahr beabsichtigt ist, und solche, die zwar genehmigt sind, aber in Wirklichkeit aus irgend welchen Gründen nicht mehr benutzt werden, dürfen nicht mit aufgesührt werden. 7. An jeder Anstalt muß eine vollständige Sammlung aller an ihr eingeführten Lehrbücher in neuen Auflagen zusammen gestellt sein; sie wird von dem Bibliothekar verwaltet. Jedes Buch dieser Sammlung trägt auf dem Titelblatt Datum und Nummer der Verfügung des Provinzialschulkollegiums, durch welche die Einführung genehmigt worden ist. 8. Die Direktoren (Direktorinnen) werden den Buchhand lungen auf deren Ersuchen möglichst frühzeitig, jedenfalls aber vor Schluß des ablaufenden Schuljahrs die Lehrbücher und die zu lesenden Schriftwerke nebst deren Ausgaben bezeichnen, die im nächsten Schuljahr in den einzelnen Klassen benutzt werden. Den Schülern (Schülerinnen) sind diese Bücher ebenfalls vor Schluß des Schuljahrs, am besten in einem gedruckten Verzeichnis, anzugeben. 6. Behandlung der Anträge durch das Provin zialschulkollegium. l. Das Provinzialschulkollegium erteilt selbständig die Genehmigung für alle Schulbücher, die von mir bereits für An stalten seines Gcfchäftsbezirkes oder einer anderen Provinz ge nehmigt worden sind. Lehrbücher, welche mit meiner Geneh migung in höheren Lehranstalten für die männliche Jugend be reits Eingang gefunden haben, können vom Provinzialschulkolle gium selbständig auch für Anstalten für die weibliche Jugend ge nehmigt werden, wenn sich aus den Lehrplänen dieser Anstalten kein Hindernis ergibt. Für die erste Einführung aller neuen Bücher,' die noch an keiner Anstalt der Monarchie ordnungsmäßig zugelassen sind, aller wesentlich veränderten Neuauflagen sowie neuer Ausgaben bereits eingeführter Bücher behalte ich mir die Genehmigung vor.
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