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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.12.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1913-12-02
- Erscheinungsdatum
- 02.12.1913
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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Nr. 27S. nsMßlaüAdeOMtRMVuchßMel Leipzig, Dienstag den 2. Dezember >913 80. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Llrheberrechtseintragsrolle. Leipzig. In der hier geführten Eintragsrolle ist heute folgender Eintrag bewirkt worden: Nr. 457. Die Firma Carl Rühle, Leipzig, meldet an, daß der Komponist Herr Hans Richter, geboren am 13. Juni 1878 in Leipzig-Gohlis, Urheber des musikalischen Teils der unter dem Pseudonym Johannes Richardy im Jahre 1911 in ihrem Verlage erschienenen Operette Mamsell Uebermut sei. Tag der Anmeldung: 11. November 1913. Eintr.-Rolle Nr. 34. Leipzig, am 25. November 1913. Der Rat der Stadt Leipzig als Kurator der Eintragsrolle. Roth. lDeutschcr Reichsanzcigcr Nr. 282 vom 2g. November 1913.) Deutscher Verlegerverein. Die nächste Nummer der »Mitteilungen des Deutschen Verlegcrvercins« wird eine Bekanntmachung des Vorstands zu der neuen »Ordnung für die Einführung von Lehrbüchern in Preußen« enthalten. Die Mitglieder werden dringend gebeten, die Erledigung von Gesuchen um Freiexemplare für die Anstaltssammlungen bis dahin zu verschieben. Der Vorstand des Deutschen Verlegervereins. Arthur Meiner, Erster Vorsteher. Anonyme und pseudonyme Werke. Von Rechtsanwalt vr. Marwitz (Berlin). lVgl. Nr. 255, 282 u. 273.) Daß sich Gesetz und Recht wie eine ewige Krankheit forterben, lernen wir schon in der Schule; die Entwicklung des Rechts wird der Entwicklung der Kultur und des Wirtschaftslebens notwendig stets Nachfolgen, und die daraus entstehenden Mitzstände werden niemals ganz zu vermeiden sein. Unerträglich aber ist es, wenn ein Gesetz lange Jahre, nachdem es außer Kraft gesetzt ist, erstma lig eine Auslegung erfährt, die einen tiefen Eingriff in wohl erworbene Rechte bedeutet, daß man aus einem nicht mehr gül tigen Gesetze Rechtsfolgen herleitet, die während der Zeit seiner Geltung niemandem in den Sinn gekommen sind. Daß ver schiedene deutsche Gerichte der den Lesern des Börsen blatts bekannten Gesetzesintcrpretation zugunsten der »Neben- luft-Ausgaben« gefolgt sind, ist ein höchst bedauerliches Zei chen dafür, daß sie das Wesen des Urheberrcchtsschutzes verkannt haben; es steht zu erwarten, daß andere Gerichte und insbeson dere das Reichsgericht Remedur schaffen werden. Der tz 58 des literarischen Urhebergcsetzes vom 11. Juni 1870 legt diesem Gesetz rückwirkende Kraft bei, es soll »auf alle vor dem Inkrafttreten desselben erschienenen Schriftwerke, Abbil dungen, musikalischen Kompositionen und dramatischen Werke« Anwendung finden, »selbst wenn dieselben nach den bisherigen Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. SS. Jahrgang. Landesgesetzgebungcn keinen Schutz gegen Nachdruck, Nachbildung oder öffentliche Aufführung genossen haben«. Der Nebensatz läßt die Absichten des Gesetzgebers deutlich erkennen; er wollte die Wohltat des neuen Gesetzes allen im Bezirk des Norddeutschen Bundes erschienenen Schriftwerken verschaffen. Einer Recht sprechung, die 42 Jahre später cinsctzte, sollte es Vorbehalten blei ben, diese Absicht in ihr Gegenteil zu Verkehren; sie nahm einer Anzahl von Werken den Rechtsschutz, den sie bis dahin genossen hatte. Nach Z 11 des Gesetzes erlangte ein Schriftwerk, das anonym oder Pseudonym veröffentlicht war, nur dadurch den vollen Ur heberrechtsschutz, d. h. den Schutz für 30 Jahre nach dem Tode des Verfassers, daß der wahre Name des Verfassers innerhalb 30 Jahre, von der ersten Herausgabe an gerechnet, zur Eintra gung in die Eintragsrolle bei dem Stadtrat zu Leipzig angemeldet wurde. Unzweifelhaft folgt aus dieser Bestimmung in Verbin dung mit Z 58, daß Werke, die am 1. Januar 1871, am Tage des Inkrafttretens des Bundesgesetzes, anonym oder Pseudonym waren, den Schutz orthonymer Schriftwerke nur durch Eintra gung in die Rolle erwerben konnten; neuerdings aber ist man dazu llbergegangen, den 8 11 auch auf solche Werke anzuwenden, die, wenn sie auch zunächst anonym oder Pseudonym erschienen waren, doch nach den bis dahin geltenden Gesetzen den Schutz orthonymer Werke genossen. Die Folge davon wäre, daß zunächst alle Werke, die vor dem 1. Januar 1871 erschienen waren, gemeinfrei geworden wären, wenn sie nur bei der Veröffentlichung nicht den wahren Namen des Urhebers auf dem Titelblatte oder unter der Zueignung oder unter der Vorrede trugen. Für diese Schriften wäre die 30jährige Eintragungssrist abgelaufen gewesen. Darunter fallen Werke wie Zschokkes (gest. 1848) Abällino, Charlotte Corday, Bibliothek nach der Mode, usw., Rückerts (gest. 1866) sämtliche unter dem Pseudonym Freimund Reimar erschienenen Werke, da runter die »Geharnischten Sonette«, die »deutschen Glimpf- und Schimpflieder« usw., Grillparzers sgest. 1872) »Ahnfrau«, »Sappho«, »Der Traum ein Leben« usw. Alle diese Werke waren bis zum 31. Dezember 1870 unzweifelhaft geschützt; am Tage darauf sollen sie gemeinfrei geworden sein. Es erscheint ausge schlossen, daß der Gesetzgeber, der die literarischen Urheberrechte schützen wollte, dies in der Weise getan haben soll, daß er wert volle Urheberrechte gleichzeitig vernichtete. Niemand hielt dies für möglich, kein Verleger fand sich, der diese Werke als vogelfrei unbefugt neu herausgegeben hätte, ob schon Unternehmungen wie Reclams Universalbibliothek entstan den, die bezweckten, dem Volke die Schätze seines Geisteslebens in billigen Ausgaben zu vermitteln. Aber auch kein Verfasser, der nach 1. Januar 1841 ein anonymes oder pseudonymes Werk hatte erscheinen lassen, kein Verleger, der seine Veröffentlichungen übernommen hatte, dachte daran, es zur Eintragsrolle anzu melden, sofern es nur von dem 1. Januar 1871 orthonym gewor den war. So lief in den 70er und 80er Jahren für Werke von Gustav Frehtag, von Wilhelm Raabe und von vielen ande- ren klugen und überlegten Männern die Eintragungsfrist ab. Sie alle sollen — so lvollen es die Entscheidungen des Jahres 1913 — den Sinn des Gesetzes verkannt haben. Worin liegt der Fehler dieser Entscheidungen? 1715
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