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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.12.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1913-12-02
- Erscheinungsdatum
- 02.12.1913
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- Deutsch
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«U 279, 2. Dezember 1913. Redaktioneller Teil. sAortsegung z» Ecite 1S1S4.s Man könnte dagegen einwenden, daß diese Unsicherheit für alle Werke besteht, die bom 1. Jan. 1871 bis zum 31. Dez. 1901 erst malig veröffentlicht worden sind. Immerhin konnte der Gesetzgeber eine entsprechende Vorschrift für diese Werke geben, mochte sie auch unzweckmäßig sein. Er konnte sich darauf verlassen, daß der Ver leger in seinem eignen Interesse die Eintragung veranlassen würde. Daß die Eintragung aber auch noch für 30 rückwärts liegende Jahre nachträglich vorgcnommen werden solle, kann er nicht haben anordnen wollen. Wer erinnerte sich 1871 noch daran, daß etwa 1845 in einer Zeitschrift ein Roman zunächst anonym erschienen war, der seitdem vielleicht in vielen Auflagen mit dem Namen des Verfassers veröffentlicht worden war? Der Verfasser selbst mochte gestorben, die Firma des ersten Verlegers in andere Hände übergegangen sein, die Zeitschrift selbst war vielleicht längst eingegangen; es mochte schwer sein, ein Exemplar aus irgendeiner Bibliothek zu erlangen. Und in welcher Zeitschrift sollte man suchen? Es heißt, den Gesetzgeber beleidigen, wenn man ihm zumutet, Unsinniges gewollt zu haben. Mir erscheint allerdings der ganze Streit müßig, da er durch den Z 62 des Gesetzes vom 19. Juni 1901 erledigt ist. Nach ihm bestimmen sich die ausschließlichen Befugnisse eines geschützten Werkes nach den Vorschriften des neuen Gesetzes, auch wenn das Werk vor dessen Inkrafttreten entstanden ist. Die gegnerische Ansicht legt den Nachdruck auf die Worte: »geschütztes Werk«; die hier in Rede stehenden Werke seien gemeinfrei geworden, also nicht mehr geschützt. Daß dies unrichtig ist, beweist die über- gangsvorschrist des 8 63: »Soweit eine Vervielfältigung, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unzulässig ist, bisher erlaubt war, darf der bereits begonnene Druck von Exemplaren beendet werden.« Diese Bestimmung hat also gerade Werke im Auge, die bis zum 3l. Dezember 1901 gemeinfrei waren und von da ab geschützt sind. Die Worte: »geschütztes Werk« bedeuten demnach nichts an deres als: »nach Maßgabe dieses Gesetzes geschütztes Werk«. Ich habe das Vertrauen in unsere deutschen Gerichte, daß sie bei nochmaliger eingehender Prüfung der Frage zu einem andern Resultat kommen werden, als der Strafsenat des Oberlandcs- gerichts Dresden. In dem von mir geführten Rechtsstreit über den Schutz einzelner Werke von Wilhelm Raabe hat das Amts gericht Berlin-Mitte am 6. November 1913 bereits entsprechend entschieden. Es sagt wörtlich: »Es erübrigt noch, darauf hinzuweisen, daß nach Ansicht des Gerichts hier im zivilrechtlichen Sinne in der Tat unberechtigter Nachdruck borliegt. Es mag sein, daß die fraglichen Erzählungen Wilhelm Raabes zunächst nur in Zeitschriften und nur unter dem Pseudonym »Jacob Corvinus« erschienen sind — gegen Ende der 50er Jahre. Sie sind aber später und zwar bereits 1868 mit Angabe des richtigen Namens in Buchform herausgegeben wor den. Es mag auch richtig sein, daß die fünf Sachen nichtin das Leipziger Eintragsregister eingetragen sind. Das ist aber nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes vom 19. Juni 1901, 22. Mai 1910 auch nicht mehr nötig. Die 30jährige Frist ist durch die Veröffentlichung mit richtigem Namen aus dem Jahre 1868 ge wahrt; damit ist auch das Schutzrecht Raabes und seines Ver legers erhallen und besteht, da Wilhelm Raabe erst 1910 gestorben ist, zugunsten seiner Erben und seines Verlegers noch jetzt.« Die Entscheidung des Landgerichts I Berlin steht unmittelbar bevor. Die Ansprüche aus der Angestellten Ver- sicherung von vr. Georg Beb, Rechtsanwalt tn Nürn- berg. Nürnberg, Carl Kochs Verlag. Geheftet —.80 ord. Das Heftchen gibt auf 62 Seiten in übersichtlicher Gruppierung und einfacher, verständlicher Sprache den wesentlichen Inhalt der 399 Paragraphen des Vcrsicherungsgesctzes für Angestellte wieder. Wie schon der Titel verrät, ist das Hauptgewicht auf die Darstellung der Versiche rungsleistungen gelegt, die besonders ausführlich an der Hand von Beispielen erläutert werden. Daneben sind auch die Voraussetzungen für Erwerb und Erhaltung der Ansprüche in kurzer, aber ausreichender Weise behandelt. Gelegentliche Vergleiche mit der bekannteren Kran ken- und Jnvaliöitätsversicherung erleichtern das Verständnis. Das Heftchen wird allen denen, die sich über den Gegenstand rasch, aber zuverlässig unterrichten wollen, insbesondere allen Versicherten, gute Dienste leisten. Vielleicht hätte die Brauchbarkeit des Bändchens noch durch ein alphabetisches Sachregister erhöht werden können. Kleine Mitteilungen. Fraktur oder Antiqua lvgl. Nr. 276 u. 277). — Herr Kommerzien rat F. S o e n n e ck e n - B o n n schreibt uns unterm 29. Nov. 1913: Zu der Notiz »Fraktur oder Antiqua« iu Nr. 276 Seite 13067 bitte ich um gefl. Aufnahme folgenden Reiseberichts meines Eiertreters, der unterm 11. November d. I. wie folgt schrieb (Trt und Firma der betr. Handlung lasse ich aus): »In der Buchhandlung kaufte vor einiger Zeit eine Dame das bei der Deutschen Verlags-Anstalt erschienene Buch von Lilli Braun: ,Im Schatten der Titanen'. Dieses Buch hatte die betr. Dame an eine Ausländerin verschenkt, die es aber, da es nicht in Antiqua, sondern in Fraktur gedruckt ist, nicht lesen konnte und zurückgab. Die Dame gab ihrem Unwillen dar über Ausdruck, daß bei Werken, die auch außerhalb Deutschlands ein so lebhaftes Interesse finden, wie beispielsweise die Schriften Lilli Brauns, die Verleger so gar keine Rücksicht darauf nähmen.« Mein Vertreter war zufällig Zeuge dieser Unterhaltung. Schulbüchernöte! — Der H a m b u r g - A l t o n a e r Buch händlerverein hat an die Oberschulbehörde eine Eingabe gerichtet, worin er um Abstellung von Mißständen bei den im Gebrauch befindlichen Schulbüchern bittet. Vor allen Dingen wird die Neue Auflage-Sucht beklagt. Früher sei es angängig gewesen, verschiedene Auflagen desselben Buches neben einander zu gebrauchen, heute laute die Forderung: »Es darf von je dem Buche nur die neueste Auslage gebraucht werden«, die oft so me chanisch angewandt werde, daß auch wörtlich übereinstimmende Auflagen z. B. die 5. neben der 6. nicht nebeneinander geduldet würden, trotzdem die Übereinstimmung ausdrücklich auf dem Titelblatt der 6. Auflage ausgesprochen wäre. Durch diese starre Formel hätten manche Eltern unnütze Ausgaben, die Sortimentsbuchhändler aber viele Verluste und Unannehmlichkeiten mancher Art. Die Buchhändler wüßten nie oder doch nur selten einmal vorher von dem Erscheinen einer neuen Auflage. Auch die Verlagsbuchhändler träfe kaum Schuld an den so häufigen Veränderungen der Auflagen, es sei ihnen vielmehr zu glauben, daß sie sich besser ständen bei unveränderten, von Stereotypplatten zu druckenden Auflagen. Lediglich die Verfasser der Bücher seien maß gebend für Veränderungen und nähmen diese zumeist nur deshalb vor, weil sie zu willfährig wären gegenüber den Wünschen einzelner Lehrer oder Schulen. Ebenso stände es bezüglich der verschiedenen Ausgaben ein nnd desselben Buches, einer beständigen Quelle von Irrungen und Wirrungen aller Art. Die Eingabe erinnert daran, daß bei Einrichtung der Realschulen in Hamburg diese sämtlich die gleichen Lehrbücher erhalten hätten, um Umschulungen zu erleichtern und den Eltern dabei Kosten zu ersparen, daß aber die-Oberschulbehörde damals den Gebrauch verschiedener Auf lagen nebeneinander, sofern sic nicht wesentliche Veränderungen zeigten, fiir angängig erklärt hätte, was heute einfach für unmöglich ge halten würde. Es werden sodann einige kleinere Mißstände berührt. Ferner wird hingewiesen auf eine ganz neue Verfügung des preußischen Kultus ministers, die den bezeichneten, anderswo ebenso empfundenen Mißstän- dcn scharf zu Leibe geht. Schließlich wird gesagt, daß die Eingabe tausendfaches Echo in den Kreisen der beteiligten und geplagten Eltern finden würde, was zweifellos richtig ist. Die betörende Formel »Es darf von jedem Buch nur die neueste Auflage gebraucht werden« hat viel Unheil angerichtet und zu ihrem Teile die Nervosität, dieses Grund übel der Zeit, mit gefördert. Hoffentlich hat die Eingabe, von der Ab züge, soweit der Vorrat reicht, Interessenten auf Wunsch von dem 1. Vorsitzenden des H.-A. B.-V. Herrn Theodor Weitbrecht, H a m bürg, Bergstr. 26, geliefert werden, den gewünschten Erfolg. Personalnlllhrichten. Gestorben: am 80. November nach kurzem schweren Leiden im Alter von 73 Jahren der Buchhändler Herr Carl Bernhard Griesbach in Leipzig. Der nach einem arbeitsreichen und wechselvollen Leben Dahingcschiedene ist im Buchhandel als einer der ersten, eifrigsten und unternehmungslustigsten Vertreter des in den
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