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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.12.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1913-12-16
- Erscheinungsdatum
- 16.12.1913
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- Deutsch
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Nr. 2S1. /> UMMM^MrseM'LrÄrü'öerSeUWM Leipzig, Dienstag den 16. Dezember 1913. 80. Jahrgang. Redaktion Zeitschriften im Konkurs. Von vr. Alexander Elster, Jena. I. Anlaß der Erörterung. In Nr. 274 des Bbl. ist im Sprechsaal die Frage aufgeworfen worden, was der Sortimenter tun solle, wenn die Weiterlieferung einer Zeitschrift infolge Konkurses des Verlegers eingestellt wird und der Abonnementsbetrag bereits im voraus an den Ver leger bezahlt worden ist. Diese Frage ist eine recht verwickelte, und sie ist auch Wohl, soweit ich sehe, noch von keinem Gericht entschie den worden. Das mag wohl daher kommen, daß der Fall selten eintritt, daß man aber, wenn er eingetreten ist, die Verfolgung des Rechts für einigermaßen unsicher hält und deshalb den Verlust einsteckt. Immerhin erscheint es wichtig, einmal die Sache um deswillen klarzustellen, weil sich dies mit der namentlich im Kol« portagebuchhandcl öfter erörterten Frage berührt, wem eigentlich die Abonnenten gehören, und weil dies weiter mit der Frage zu sammenhängt, in welchem Rechtsverhältnis der Kunde zum Sorti menter in dem häufigen Fall steht, wo er nicht von ihm vom Lager kauft, sondern sich etwas für ihn beim Verleger bestellen läßt. Andererseits ist vom Konkurs des Verlegers im Verlagsgesetz nur von dem Gesichtspunkt aus die Rede, daß der Autor, wenn mit der Vervielfältigung noch nicht begonnen worden ist, sein Werk von diesem Verleger wieder zurückziehen darf. Der min destens ebenso wichtige Fall, daß der Autor, wenn die Verviel fältigung begonnen ist und der Verleger in Konkurs gerät, davon einen recht großen ideellen und oft auch materiellen Schaden hat, davon weiß und sieht das Gesetz nichts. Alle solche Möglichkeiten also, wie auch die uns nun interessierende Frage der Weiter lieferung einer Zeitschrift entbehren vielfach der gesetzlichen Sonderregelung und können sich zumeist nur auf Grund allge meiner Rechtslehren entscheiden lassen. II. Der Konkurs des Verlegers nach der Konkurs ordnung und der Anspruch des Sortimenters an die Konkursmasse. Vor dem Forum der Konkursordnung ist der Verleger nichts anderes als ein Kaufmann oder Fabrikant. Seine Waren sind Bücher und Verlagsrechte. Fällt er in Konkurs, so gehören zur Konkursmasse ebenso wie die vorhandenen Bücher namentlich auch die Verlagsrechte, die letzteren nur insoweit nicht, als mit der Vervielfältigung noch nicht begonnen worden ist und der Verfasser das Verlagsverhältnis kündigt. Das Recht auf neue Auflagen wird also nur zum Teil in der Konkursmasse bleiben. Einen Hauptbestandteil werden zweifellos auch Zeit schriften bilden können. Denn diese gehören zumeist nicht den Autoren oder Redakteuren, die daran arbeiten, sondern dem Verleger. Wenn nun, wie in unserem Falle, für laufende Jahr gänge odcrBände der Betrag pro komplett im voraus bezahlt wird, und der Verleger fällt in Konkurs, so gehört als Aktivum der Konkursmasse das in diesem periodischen Unternehmen steckende ideelle Recht, der Wert der Zeitschrift, aus der anderen Seite aber steht ihm als Verpflichtung des Gemeinschuldners die Lieferung i sämtlicher noch nicht erschienenen Teile des Bandes oder Jahr-I Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 80. Iahrgann eller Teil. ganges an die Bezieher, die den Abonnementspreis im voraus entrichtet haben, gegenüber. Es kommt hier der Z 65 der Konkurs ordnung in Betracht: »Betagte Forderungen gelten als fällig. Eine betagte unverzinsliche Forderung vermindert sich auf den Betrag, der mit Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen desselben für die Zeit von der Eröffnung des Verfahrens bis zur Fällig keit, dem vollen Betrage der Forderung gleichkommt.« Betagte Forderungen sind solche Forderungen an den Gemeinschuldner, die in dem Zeitpunkt der Zahlungseinstellung noch nicht fällig waren, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt fällig werden. Dahin ist also die Lieferung der weiteren Nummern oder Hefte des periodischen Unternehmens zu rechnen. Das also ist nach Z 65 als sofort fällige Forderung anzusehen. Es müssen nach den Grundsätzen des Konkursrechts noch nicht gelieferte Teile der Zeitschrift in ihren Betrag umgerechnet werden, und dieser Betrag ist eine Forderung des einzelnen Abnehmers an die Kon kursmasse. Dem entspricht auch der Z 69, nach dem Forde rungen, die nicht auf einen Geldbetrag gerichtet sind, oder deren Geldbetrag unbestimmt oder ungewiß oder nicht in Reichs währung festgesetzt ist, nach ihrem Schätzungswerte in Reichs währung geltend zu machen sind. Diese Forderungen gehen also so weit, wie im voraus bezahlt worden ist. Ein weiterer ideeller Anspruch aus Fortführung des Unternehmens kann von keinem Abnehmer geltend gemacht werden, Wohl aber hat er m. E. gewohnheitsrechtlich einen Anspruch auf Rücknahme des unvollständig gebliebenen Jahrganges und auf Rückgewähr des dafür bezahlten Betrages. Die rein konkursrechtlichen Verhält nisse liegen also ziemlich einfach. Wir gingen bei alledem davon aus, daß infolge des Konkurses die Zeitschrift ihr Erscheinen einstellt. Ist das jedoch nicht sicher, sondern verzögert sich nur die Entscheidung und die Lieferung, so hat der Sortimenter die Rechtsmittel, die bei Verzug des Schuldners gegeben sind, und kann also der Konkursverwaltung eine Frist setzen (nach K 284 u. Z 326 BGB.). Auch kann er (Z 286) Schadenersatz wegen Nichterfüllung ver langen, doch ist dies gegenüber der Konkursmasse eine recht zweifelhafte Forderung. Der Sortimenter kommt seinerseits nichtin Verzug (K 285). Wenn wir, wie bis jetzt stillschweigend angenommen wurde, die Sache so ansehen, daß der Sortimenter der .Bezieher der Zeitschrift ist, so ist es hiernach ohne weiteres klar, daß er die eben gekennzeichneten Rechte an die Konkursmasse geltend machen kann. Aber damit ist die Frage noch bei weitem nicht erschöpft, denn der Kunde, für den er die Zeitschrift liefert, wird sagen, er habe mit dem Verleger nichts zu tun, ihn gehe also dessen Konkurs nichts an; er habe sein Geld im voraus an den Sortimenter bezahlt und halte sich demnach an ihn, daß er ihm das Bestellte liefere oder ihm sein volles Geld wieder zurückzahle. Wie sich der Sortimenter nun da zu Verhalten haben wird, soll im folgenden untersucht werden. III. Das Verhältnis des Abonnenten zum Sorti menter und zum Verleger. Die Frage, wem eigentlich der Abonnent einer Zeitschrift oder eines Sammelwerkes »gehöre«, wird z.B. praktisch, wenn 17M
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