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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.12.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1913-12-16
- Erscheinungsdatum
- 16.12.1913
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- Deutsch
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13774 Börsenblatt s, d. DIschn. Buchbanbes. Redaltioneller Teil. 291, 16. Dezember 1913. ein Bezieher eines Werkes oder einer Zeitschrift während des Erscheinens sein Domizil wechselt und nun die Fortsetzung durch eine andere Sortimentsbuchhandlung zu beziehen wünscht. So- biel ich weiß, steht da der Buchhandel, und zwar sowohl der Ver leger wie der Sortimenter, doch borwiegend auf dem Standpunkt, daß der Kunde das Werk Weiler durch den bisherigen Buch händler beziehen solle. Dafür sprechen wirtschaftliche und prak tische Gründe. Gewiss ist es für den Kunden bequemer, fortan bei dem Buchhändler an seinem neuen Wohnsitz zu kaufen, aber dieser eine Gesichtspunkt der Bequemlichkeit genügt Wohl nicht zur Aufwiegung der anderen, denn in den meisten Fällen hat der Sortimenter das Werk oder die Zeitschrift im voraus Pro komplett bezahlt, oder es kann das ihm gewährte Freiexemplar in Betracht kommen, das gerade dieser Kunde bezieht, so dah, wenn er weg fällt, der Sortimenter nicht mehr die Anzahl von dem Unter nehmen abninnnt, die ihn zum Bezug des Freiexemplars berech tigt. Auch darf man weiter Wohl sagen, datz es gerade der Kundenkreis eines Ladengeschäftes ist, der ein Aktivum in der wirtschaftlichen Bilanz dieses Geschäftes ausmacht. Während der Verleger die letzten Bezieher, die Konsumenten also, nicht dem Namen nach kennt, kennt sie der Sortimenter, und daraus geht wohl schon hervor, datz man einen bestimmten Abonnenten nicht als dem Verlag angehörig ansehen darf. Wenn auch ein Abonnent sich hie und da mit Reklamationen über unpünktliche Lieferung direkt au den Verleger wendet, so ist dies doch nicht der normale Gang, vielmehr tut er dies als Anruf einer in diesem Falle höheren Instanz, die ja gerade die normalen Beziehungen zwischen ihm und seinem Sortimentsbuchhändler wieder in die richtigen Bahnen lenken soll. Ich möchte also festlegen, datz auch dieser Gesichtspunkt die Anschauung bestätigt, daß der Abonnent es rechtlich eben doch nur mit dem Sortimenter zu tun hat. Selbst dann erscheint mir dies noch richtig, wenn beispiels weise ein Bezieher an einem Orte ohne Buchhandlung sich an den Verleger wendet, der Verleger ihn aber an eine Buchhand lung verweist, in deren Auftrag ihr jedoch die Zeitschrift direkt schickt. Selbst dieser Fall also würde noch zeigen, datz man zwar für die Versendung einen direkten Weg wählen, aber die recht lichen und geschäftlichen Beziehungen auf die Vermittlung durch den Sortimenter zu gründen wünscht. Dieser Weg ist ja auch durch die Organisation des Buchhandels vorgezeichnet und ent spricht ihren Grundsätzen. Schwierigkeiten in prinzipieller Hinsicht scheint mir aber der Bezug durch die Post zu bieten. Man wird die Post Wohl kaum als einen geschäftlichen Vermittler, sondern nur als eine tat sächliche Vermittlungs- und Beförderungsstelle ansehen müssen, und man wird die Abonnenten des Postbezuges Wohl als dem Verleger zugehörig bezeichnen müssen, selbst wenn der Verleger die einzelnen Bezieher nicht mit Namen kennt. Aber es liegt hier doch ein Zwitterding vor. Aus allen diesen Erwägungen scheint mir mit genügender Klarheit hervorzugehen, datz die Abonnenten, die beim Sorti menter bestellen, es geschäftlich nur mit dem Sortimenter zu tun haben, und zwar ganz gleichgültig, ob es nur ein gelegentlicher Kunde ist, der sich nur eben dieses eine Unternehmen besorgen läßt, wobei der Sortimenter nicht viel anderes tut, als die Bestel lung weiterzugeben und das Geld in gleicher Weise mit dem Kunden wie mit dem Verleger zu verrechnen. Es ist eben die Aufgabe und die Stellung des Sortimenters, datz er als selb ständige und kaufmännische Persönlichkeit hier eintritt. Die Folge davon ist, datz in Streitfällen der Sortimenter, wenn er einen Gewinn aus seiner Tätigkeit zieht, auch das Risiko tragen mutz. Eine Nebenfrage noch ist diese: Ich sagte neulich einmal in einem Aufsatz, der Sortimenter dürfe keine Prospektbeilagen aus der Zeitschrift entfernen und müsse die Ware so weitergeben, wie er sie vom Verleger bekomme. Ich erwähne dies hier, weil man vielleicht meinen könnte, es sei dies ein Widerspruch mit dem, was ich oben ausführte. Aber es liegt auf der Hand, daß es doch etwas anderes ist, wenn eine Monopolware, wie ein Verlagsunternehmen, das lediglich in der einmal vom Verleger festgesetzten und von ihm zu verantwortenden Aufmachung her- gestellt ist, nach Lage des literarischen Betriebes unverändert weitergegeben werden mutz. Dies liegt schon an den urheber- und verlag-rechtlichen Bedingungen, die bei jedem Druckwerk zu erfüllen sind. Daran muß auch die buchhändlerische Selbständig keit des Sortimenters, so wenig sie im Geschäftlichen Einschrän kungen verträgt, ihre Grenze finden. Am Wesen der Ware kann man ihm keinerlei Abänderungsbefugnisse zusprechen. Wie man cinsehen wird, steht dies doch auf einem ganz an deren Blatt. Das Ergebnis, zu dem wir bis jetzt gelangten, wird, so sehr es ideell dem Sortimenter und seiner Selbständigkeit schmeicheln mutz, ihn doch materiell weit weniger entzücken. Die Verkehrs ordnung hat ja, um dem Sortimenter ein Risiko abzunchmen, das unbillig wäre ihm auszubürden, bestimmt, datz der Verleger Zeitschriften während des Erscheinens zurückzunehmen und zu vergüten hat, wenn der Kunde sie abbestellt, ebenso wenn die Fortsetzungen nicht fristgemäß geliefert werden, und selbstver ständlich, wenn er die Fortsetzung überhaupt nicht mehr liefert. Denn es wäre in der Tat unbillig, dem Verleger ein Risiko abzu- nehmen und dem Sortimenter aufzubürdcn, das nur der Ver leger tragen kann. Es ist also durchaus üblich, daß der Verlag auch den erschienenen Anfang eines nicht sortgesührten Werkes anstandslos zurücknimmt und den etwa pro komplett berechneten Betrag zurückzahlt. Es fragt sich aber, ob diese Regel auch gegen über dem Verleger im Konkurs geltend gemacht werden kann, ob also, mit anderen Worten, der Konkursverwalter genötigt sei, diese Forderung des Sortimenters als eine Vorzugsforderung anzuerkcunen. Da die Konkursordnung die bevorrechtigten For derungen im Konkurs erschöpfend aufzühlt und damit zwingendes Recht gibt, so kann, da die ungerechtfertigte Bereicherung unter diesen Rechtsgründen nicht steht, gegenüber dieser reichsgesetz lichen Regelung die buchhändlerische Verkehrsordnung nichts ausrichten. Der Konkursverwalter braucht also die unvollständig werdenden Werke nicht zurückzunehmen bzw. den Betrag für die erschienenen Teile nicht zurückzuerstatten, ja er darf es gar nicht. Eine ungerechtfertigte Bereicherung des Gemeinschuldners, die vor der Konkurseröffnung liegt, verliert im Konkurs die recht lichen Qualitäten einer solchen. IV. Hilft dem Sortimenter der Einwand der Un möglichkeit der Erfüllung? Man hat nun daran gedacht, ob man nicht sagen könnte, der Sortimenter gehe den Lieferungsvertrag an den Kunden nur unter der stillschweigenden Voraussetzung ein, daß der Verleger auch liefere. Das ist ja insofern richtig, als infolge des eigen tümlichen Monopolcharakters des Verlagswerkes der Sortimenter, wenn der betreffende Verleger aus irgend einem Grunde nicht liefert und Umwege ungangbar sind, das bestellte Werk eben einfach nicht zu beschaffen vermag. Dies gibt natürlich der Lehre von der Unmöglichkeit gerade für den Sortimenter ein besonderes Gepräge und zwar eine ausgedehntere und leichtere Anwendbarkeit. Aber wir dürfen nicht vergessen, daß es sich dabei und auch bei der erwähnten stillschweigenden Voraus setzung nur darum handeln kann, ob er die Bestellung auszu führen verpflichtet ist oder nicht. Mit der Frage, ob er Werke, die er nicht liefern kann, bezahlt nehmen dürfe, hat dies natür lich nicht das mindeste zu tun. Nun liegen die Dinge also folgendermaßen: Berechnet der Sortimeter dem Kunden das 1. Heft nicht pro komplett, so wird, nachdem etwa mitten in der Lieferungsbe wirkung die Zeitschrift zu erscheinen aufhört, der Kunde den Sortimenter einfach auslachen, wenn dieser nun, um sich für seine Vorausbezahlung an den Verleger schadlos zu halten, für die noch nicht erschienenen Teile des Werkes von dem Abon nenten Zahlung fordert. Ich glaube, dieser Fall liegt so klar, daß kein Sortimenter, wenn er seine Kaufmannsqualität richtig ein schätzt, gegen diese Folgerung etwas einzuwenden haben wird. Schon anders sieht es aus, wenn der Sortimenter, ebenso wie er dem Verleger den Jahrgang im voraus bezahlte, auch von dem Kunden den Betrag im voraus bei Erscheinen des ersten Heftes pro komplett erhielt. Er wird sich in diesem Falle um so lKartsetzung auf Seite 13803.)
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