Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.10.1888
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- 15.10.1888
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5152 Nichtamtlicher Teil. 240, 15 Oktober 1888. «Snard Wcbcr's Verlag «Julius Flittncr» in Bon». Hcsscl, K, Mustergedichte. Zum Gebrauche in Schulen, Lehrer- u. Lehrerinncn-Bildungsan- staiten. 3. Tl. Oberstufe. 2. Aust. gr. 8°. lVI, 246 S.) Geb. * 1. 90 — dasselbe u. Musterprosa. 3 Tle. 2. Aust, gr. 8°. Geb. * 8. 70 liL" t. Unterstufe. <107 ». IS8 S.) ' 2. —. — 2. Mittelstufe. «20« u. 2S2 S.> ' 3. 40. — 8. Ober, stuie. «VI, 246 u. 212 S.) ' 3. 30. — Mustcrprosa. 3 Tle. 2. Ausl.gr. 8". Geb. * 4. 70; in 1 Bd. geb. * 4. 50 I. Unterstufe, «lös S.« * I. 20. — 2. Mittel- stufe. <292 S.> * 2. —. — 3. Oberstufe. «212 S.) » I. so. kudliliktjoneu der Oesellsebakt 1. rbeioisebe 6esobiobtslcunde. I. Kölner Lebreinsurlrnodsv >1. 12. daürb. «Quellen xnr Keodts- u. IVirtii- sobattsAosebiobte der 8tadt Köln. llrsA. v. R. Hoeoißser. 1. 8d. 3. (8e>illlss-)fttz. Ar.4°. (8. 209-376.) » 9. 30 RcinholS Wcrthcr in Leipzig. Steiger, E., der Kampf um die neue Dichtung. Kritische Beiträge zur Geschichte der zeitgenöss. deutschen Litteratur. 8°. (146 S.) ^ 2. — «. r. WiSkott in Breslau. p Aus 8tudisu-Xlappsn deutsedsr Lleistsr. klrsA. v. 6. I.oliwsz'sr. 10 8tudien-8Iättsr in ldobtdr. von Krr. v. vekrSAAsr. Kol. (1 6>attDsxt.) In Napps * 12. — 4 — dasselbe. 10 8tudion-8Iättsr in ldobtdr. v. ftudvv. Knaus. Kol. <1 6Iatt Text.) In Llapps * 12. — Hellmuth Wollcruiauu, Bcrlag in Vrauuschwcig. Brodkorb, W., Blätter vom Baume d. Lebens. Predigten üb. die Evangelien d. Kirchenjahres zum Borlesen in Landkirchen u. zur Häusl. Erbaug. gr. 8". (VIII, 576 S.) * 6. — ; Karl Zieger Nach!, in Berlin. Marryat's Romane. Neue Ausg. 4. Lsg. 8". (5 Bog.) —. 40 Friedrich Zipf in Berlin. Dilcttuntcil-Mappc. 33.-39. Hst. 8" s « I. — Inhalt: 33. Der jüngste Rekrut. Militärisches Lust spiel in I Aufzuge v. G. Weber. «28 S.« — 34. Onkelchen hitst! Schwank i» > Auszuge v. G. Schäss- ler. «23 S.) — 35. Der Oberst kommt! Militärischer Schwank in t Anszuge p. R. Dörssel. <21 S.) — 36. Unser Wilhelm. Schwank in 1 Anszuge v. R. Dörssel. «21 S.) — 37. Bonlanger. Schwank in 1 Aufzuge v. R. Gerling. 2. Aufl. «32S>— 38. Auf Kanonen! Schwank in I Aufzuge nach e. älteren Idee v. R. Gerling. «23 S.) — 39. Hoheit aus Reisen. Schwank in l Auszuge v. E. A. Kluge. (24 S.) geb. * 7. 50 Verzeichnis künftig erscheinender Bücher, welche in dieser Nummer znm erstenmalc aiistckiiildiIt sind: Brnhn'S Bcrlag «8. AvvclhanSsinBraunschwcig. 53763 Dahn, E., kurzgcsaßtes Lernbuch für den Geschichtsunterricht. Abt. I. I. Ssscr, Bcrlag in Paderborn. 53759 Bauer als König Herodes. Schwank 0. Eracklauer in Leipzig. 53754 Auer, Adelheid v, Der liebe Gott geht durch den Wald. 4. Aufl. Ludwig Hosstettcr in Halle. 53755 Kintzc, G-, Karpfenzucht und Teichbau. Karl Meyer ««»st Prior« in Hannover. 53761 Uhlhorn, Fr., das Wort allein! Reforma- tionsfestspiel. Heinrich Minden in Dresden. 53764 Fiedler, F., der russische Parnaß. Schmidt St «ünthcr in Leipzig. 53760 Ring, M., das Buch der Hohenzolleru. kdnar» Trcwcndt in Brcsla». 53756 Behrendt, Will)., Pythcas von Massilia. Jugendschrist Mügge, Theodor, Afraja. 3. Aufl. Trcwcndts Jugendbibliothek. N. F. Bd. 25-28. — Ganze Reihe. Bd. 3. 36. 37. Neue Auflagen. Walther L Apolant in Berlin. 53765 Arendt, O., Kaiser Friedrich und Fürst Bismarck. Nichtamtlicher Teil. Gerichtliche Entscheidung. Die Krämer aus Sulzmatt und einer aus Westhalten waren wegen Betreibung des Buchhandels ohne Patent angeklagt. Tie Strafkammer des Kaiserlichen Landgerichts zu Kolmar hat nun in der Sitzung vom 12. Juli 1888 für Recht erkannt: Die An geklagten sind überführt, zu Sulzmatt beziehungsweise zu West halten im Jahre 1888 das Buchhändler-Gewerbe ausgeübt zu haben, ohne das durch Art. I I des Gesetzes vom 21. Oktover 1814 vorgeschriebene Patent zu besitzen, und werden deshalb wegen des Vergehens gegen den Art. 24 Gesetz vom 17. Februar 1852 unter Annahme mildernder Umstände zu einer Geldstrafe von je 40 an deren Stelle im Fall der Uneinbringlichkeit eine Gefängnisstrafe von 3 Tagen zu treten hat, und zur Tragung der Kosten verurteilt, mit der Maßgabe, daß von den Auslagen einem jeden der Angeklagten ein Viertel zur Last fällt. Gründe: Die Angeklagten räumen ein. im laufenden Jahre zu Sulzmatt bezw. Westhalten außer den in der Ordonnanz vom lO. September 1735 er wähnt n Druckschriften auch Katechismen und andere Schulbücher verkauft zu haben, ohne das durch Art 11 Gesetz vom 2>. Oktober 1814 vorge schriebene Patent zu besitzen. Das Gericht erblickt in diesem Thun eine Ausübung des Buchhändlergewerbcs; die Angeklagten sind einer That überführt, welche Art. 24 Dekret vom 17. Februar 1852 mit Strafe be droht. Sie berufen sich darauf, daß dieses Strafgesetz an ihrem Wohn orte nicht mehr zu Recht besteht, vielmehr durch das Dekret der Regierung der Nationalverteidigung vom 10. Dezember 1870, 8u»stn> de la ksuu- bliguo Kranyaise Nr. 3, aufgehoben sei. Es entsteht die Frage, ob dieses Dekret in den Gemeinden Sulzmatt und Westhalten in Kraft getreten ist. Zur Zeit seines Erlasses war we nigstens ein Teil des Elsasses bereits von den deutschen Truppen oceu- piert Diese Thalsache kann in zweifacher Hinsicht von Bedeutung er scheinen. Zunächst wird zu prüfen sein, ob dadurch nicht ein Fall höherer Gewalt gegeben war, durch welchen die gesetzliche Bermutung des Art. 1 B. G. B. über das Bckanntwerden der Gesetze beseitigt wird. (Puchelts Zeitschrift für f. civ. R. Band, S. 656. Nichthofen in Hirths Annalen, Jahrgang 1874, S. 537 ff.) Das nach Art. 3 der Ordonnanz vom 27. No- vember 1816 maßgebende arrste vom 25 tbermidore XI stellt die Ent fernung des Hauptorts des Departements Ober-Rhein von Paris aus 48,1 Myriameter fest. Da die Nummer 3 des dulletiu de In kepubligns kraoyaiss am 14. Dezember 1870 im Justizministerium in Paris einlief, welches Datum nach Art 1 und 2 der Ord. vom 27. November 1816 als das der Promulgation zu betrachten ist, so ergiebt sich der 19. Sep tember als der Tag, an welchem das Dekret vom 10. September im De partement Ober-Rhein, dem Sulzmatt uns Westhalten angehörten, an sich in Kraft getreten wäre Zach. K 26, Note 6. — Aubry und Laband 1 Z 26, Anm. 5, die angefangenen 10 Myriameter sind nicht zu berück sichtigen. Die Besetzung des Oberrheins vollzog sich aber in folgender Weise: An General von Werder war der Befehl ergangen, das »Oberelsaß« zu entwaffnen und -in Zaum zu halten». Ein zu diesem Zwecke unter Generalmajor Keller entsandtes Detachement rückte am 14. September nach kurzem Gefecht auf der Horburger Brücke in Kolmar ein, «vorauf es am 15. Ensishcim, am 16. Mülhausen erreichte. Das Erntreiben der Lebensmittel, die Beschlagnahme der Waffen und Kassen ging ohne Wider stand vor sich. (Generalstabswerk Band III, S. 127, 129 ff.). Der De partements-Hauptort Kolmar war somit bereits am 14. September von deutschen Truppen besetzt. Insofern man hierdurch den Fall der höheren Gewalt für gegeben und durch die Thatsache der Invasion des Hauptvrtes die Vermutung des Art. 1 B. G--B. im Hinblick auf die Fassung desselben, so wie des Art. 3 Dekret vom 27. November 1816, ferner Art. 7 ff. vom 2. November 1790 für das ganze Departement für beseitigt erachtet — Puchelt Bd. 4, S. 654 —, so wäre nur noch zu prüfen, ob die Publi kation nicht nachweisbar dennoch stattgefunden hat Allerdings hat die Theorie vom entscheidenden Einfluß der Besetzung des Departcments- Hauptortes Widerspruch erfahren. (Richthofen a. a. O. ß 3 S. 531. La- dand, Staatsrccht des Deutschen Reichs, Band II, S. 121.) Gleichwohl erachtete das Gerickt die Thatsache der Invasion nicht nur des Haupt ortes, sondern der nördlichen Hälfte des Departements für einen Fall höhe rer Gewalt, welcher hinreicht, die Vermutung des Art. 1 B. G.-B. zu zer stören. Diese Auffassung wurde unterstützt durch die Thatsache, daß das 8u»e- tin nach dem Berichte der Bürgermeister weder in Sulzmatt noch Westhalten eingetroffen ist; es ist auch in Kolmar bei keiner Gerichtsbehörde vorhan den. Das Vorhandensein einer Nummer des Llonitsur des oominunes 1870, Nr 31, mit den, abgedruckten Dekret vom 10. September schien um so weniger von Bedeutung, als nicht zu ermitteln ist, ob diese Num mer nicht weit später eingetroffen ist. Erachtete das Gericht hiernach die rite erfolgte Publikation nicht für erwiesen, so ist anderseits mit noch größerer Bestimmtheit auszusprechen, daß die Publikation des fraglichen Dekrets für die betreffende» Gemeinden gar nicht rechtswirksam erfolgen konnte. Es kommt der Occupatio» noch eine «veitergehende Bedeutung zu, als die der Beseitigung der Vermutung des Art. 1 B. G.-B. Durch die-
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