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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.10.1888
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- 1888-10-15
- Erscheinungsdatum
- 15.10.1888
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.X? 240, 15. Oktober 1888. Nichtamtlicher Teil. 5153 selbe wird nach feststekiender völkerrechtlicher Hebung, beziehungsweise nach allgemein verbreiteter Ausfassung die bisherige Staatsgewalt und somil auch die gesetzgebende Gewalt suspendiert, die Ausübung derselben geht in die Hände des Bcsitzergreifers über. (Bergl. Klüber, Droit äse ^ous, Uäitiov Ott» tz 255, 256. Bluntschli, Völkerrecht der civilisicrten Staaten tz 540. Oorsi. I/accuparions Militärs in tcniipo cli ^usrrrr, cap. 11 Z 27. krönet cküns äeclaratiuu internationale eonesrnante Iss lois eou- tumes äs ^uerrs. Brüsseler Konferenz 1874, Art. 2, Proklamation des General-Gouverneurs des Elsaß vom 30. August 1870 in den Amtlichen Nachrichten S. 4. Lömming, Verwaltung des General-Gouvernements Elsaß S. 14. Hierzu Urteil des Landgerichts Zabern. Jurist. Zeitschrift für Elsaß-Lothringen, Band 1, S. 35. Urteil des Oberlandesgerichts Kolmar, ebenda, Band 9, S. 413.) Mit welchem Zeitpunkt ist die Occupation für Sulzmatt und West halten nun eingetreten? Diese Frage ist an sich eine thatsächliche. Bluntschli a. a. O. zu 8 544.) Es wird aber vor Beantwortung der selben der Begriff derjenigen Art von Besetzung festzustellen sein, welche im Sinne der oben angeführten Stellen als die die bisherige Staats gewalt suspendierende Occupation zu betrachten ist. Die Besetzung eines Ortes durch Truppen ist hierzu weder immer erforderlich, noch unbedingt ausreichend. (Bluntschli a. a. O. 8 544. Laband, Staatsrecht des Deutschen Reichs, Band 11, S. 121, 122. Das Projekt u. s. w. der Brüsseler Konferenz sagt im Art. I: IIn territoirs sst cousiäers comws occupe, lorsquäl ss tronvs äs tait 8ous I'autorits <1e i'armss snnswis. D'occupation ns s'stsnä qu'aux tsrritoires, oü osttv rrutorite est strrblis st sn mesurs äs s'sxsrcsr. Es versteht sich, daß den Arbeiten der Konferenz, welche ja völkerrechtliche Gewohnheiten fcst- stellen sollte, nicht nur Bedeutung für die Zukunft beizumessen ist.) Die Vollziehung der Occupation für Kolmar liegt nun in der am 14. Sep tember erfolgten Niederwerfung des Widerstandes und Durchführung des Willens der deutschen Mächte. Dieselbe fand aber nach ihrem formellen Ausdruck in der Anheftung einer Proklamation des Kommandierenden der 3. Armee, welche überall, wo Teile dieser Armee einrückten, anzu schlagen war und angeschlagen wurde. In derselben heißt es: Ta suriäictioo militairs ssra stabile äans touts l'etsväus äu terri toirs tranqais occups. . . . Ta suriäiotioo wilitairs 8era röputes sn vi^usur et prociamss ponr tonte steuäue ä'nn oanton, anssitöt qu'slle ssra aktisbes äan8 1'uvs äö8 localitss qui so kovt Partie. Wäre die Anheftung dieser Proklamation, welche für Kolmar bezeugt ist (Lee, äonrnal ä'un babitaut äs Oulmar, S. 136, sowie durcb das Vor handensein des französischen Textes auf der Stadlbibliothek), welche für Ensisheim und Mülhausen mit Rücksicht auf den in der Proklamation selbst enthaltenen und notorisch beobachteten Befehl nicht bezweifelt wer den kann, für eine Ortschaft des Kantons Nufach nachzuweisen, so wäre damit die Occupation dieses Kantons, in welchem Sulzmatt und Wcsthalten liegen, ausdrücklich ausgesprochen. So nahe es liegt, daß das Detache ment auf seinem Marsch nach Mülhausen zur Deckung seiner Flanke auch Orte des genannten Kantons berührte, so ist doch dieser Umstand nicht festzustellen gewesen. Es kann aber nicht bezweifelt werden, daß mit der Occupation von Kolmar und Mülhausen der ganze Landstrich zwischen Vogesen und Rhein, das ganze Departement Ober-Rhein nördlich von Mülhausen — ausgenommen die Festung Neubreisach — ins Machtgebiet des occupierenden Heeres fiel, wenn man dabei außer den allgemeinen Verkehrs- und Boden-Verhältnissen und dem Umstande, daß dieses Gebiet eine administrative Einheit bildete, noch berücksichtigt, daß in diesem gan zen Lande eine ihnen auch nur an Zahl entfernt gleick'kommende Streit macht nicht gcgenüberstand, reguläre Truppen überhaupt nirgends daselbst das Feld hielten. Dies genügt, um dieses ganze Gebiet, in welchem die fraglichen Gemeinden liegen, als spätestens seit dem 16. September occrr- picrt erscheinen zu lassen. Man begegnet allerdings der Theorie, daß die Occupation für jede einzelne Gemeinde speziell angekündigt, resp. durch Besetzung derselben erfolgt sein müsse, z. B. Richthofen a. a. O. 8 3; Den Ber bei Corsi I. c. S. 42. Auch die Proklamation selbst könnte in dem Sinne angerufen wer den, daß die Occupation für jeden Kanton besonders zu erfolgen hat. Es ist aber doch wohl zu unterscheiden zwischen der Anwendung des Mar- tial-Gesetzes in einer Gemeinde in einem bestimmten Straffall oder um das Herleiten von Folgerungen staatsrechtlicher Natur, wie in gegenwär tigem Fall, wo eine freie Auffassung ini Interesse d r Rechtseinheit ge boten erscheint, die ihren Anhalt außer im obenerwähnten auch in den neuesten völkerrechtlichen Beschlüssen findet, indem sowohl das Protokoll der Brüsseler Konferenz am Ausdruck territoirs festhält, als auch, trotz der Einwürfe bei der Konferenz vom Haag 1875 (siehe bei Corsi a. a. O. S 42) die Vorschläge des Instituts für Völkerrecht zu Oxford. Sitzung vom 9. September 1880. Art. 41. Corsi loco eitat» S. 45. Aus diesen Gründen war die Suspension der französischen Staats gewalt für die Gemeinden Westhalte» und Sulzmatt spätestens mit dem 16. September für gegeben und die etwa erfolgte Publikation des Dekrets für belanglos zu erachten. Die Verteidigung beruft sich nun noch darauf, eine definitive Besetzung des Ober-Elsaß sei nicht erfolgt, eventuell sei dieselbe durch den Abzug der Truppen wieder aufgegebcn worden, die französische Staatsgewalt jedenfalls nachher wieder in ihre Rechte getreten, indem die französischen Behörden bis Mitte Oktober fortamticrt hätten, um Welche Zeit erst die endgiltige Besetzung erfolgt sei. Es ist nun rich tig, daß in der Sammlung der Präfektur-Akten des Departements Ober- Rhein noch einige Zeit Erlasse des Präfekten Grosjean fortcrschienen, deren letzter, ein heftiger Protest gegen das Vorgehen der deutschen Mächte, vom 10. Oktober 1870 datiert ist und auf den hin der Präfekt ohne seine schleunige Flucht verhaftet worden wäre. (See a. a. O. S. 174.) Dies beweist aber schon darum nichts zur Sache, weil nach dem Willen der deutschen Mächte die Beamten überhaupt nicht grundsätzlich aufhörcn sollten, ihres Amtes zu walten. Vgl. Allerhöchste Kabinettsordre vom 12. August, Bekanntmachung des Civilkommissärs vom 30 August. (Amtliche Nachrichten S. 1 und 4. Puchelt, s. Zeitschrift, Band 4, S. 633 a. E.) Richtig ist auch, daß das Detachement Keller schon am 17. Septem ber den Rückmarsch antrat und am 20. in und bei Benfeld stand. (Gene- ralstabs-Werk a. a. O. S. 130.) Indes fuhren Rciterpatcouillen fort, das Ober-Elsaß zu durchziehen und um dieselbe Zeit stand die 4 Nescrve- division bereit, den Rhein bei Neuenburg zu überschreiten. (Generalstabs- Werk a. a. O. 130, 305.) Am 2. Oktober war Mülhausen wieder von Truppen besetzt. (See a. a. O. S. 161 ff.) Schon hieraus ergiebt sich, daß es nicht im Willen der deutschen Heeresleitung lag, die Occupation aufzugebcn. Daß damals schon zweifellos die Absicht bestand, das Gebiet cinzuverleiben, hatte zwar zunächst keinen Einfluß auf den Charakter der Occupation (Lüning a. a. O- S. 8), welche immerhin als occupatio bellica sich darstellte, beweist aber gleichfalls, daß an den Willen, besetztes Gebiet wieder aufzugeben, gar nicht zu denken war. Ebensowenig war aber das fragliche Gebiet thatsächlich der Machtsphäee der Verbunceten entzogen. Ihre Autorität »ach wie vor sn mssurs äe s'sxsrcsr, wie das sofortige Einschreiten gegen Grosjean beweist (siehe oben). Der örtliche Widerstand, in dem Rolin Jacquemyus bei Corsi S. 43 die energischste Lebcnsäußerung (Manifestation) der Souveränität erblickt, hatte — abgesehen von den festen Plätzen — aufgehört; die Deutschen, und sie allein, waren in der Lage, in dem fraglichen Gebiete die Ordnung aufrecht zu erhalten. Das Gebiet war der französischen Staatsgewalt thatsächlich entzogen, es hatte sich so vollkommen unterworfen, daß am 8. und 10. Oktober ganz kleine Abteilungen genügten, um die Requisition in Kolmar einzutreiben, wo bereits am 14. die neuen Postwertzeichen in Umlauf waren. (See a a O. S 170, 172, 173.) Kleinere Banden Franktireurs wurden von der Munizipalität eiligst fortgeschickt, um nicht unnütz die Stadt zu gefährden. (Sec a. a. O. S. 149) Somit waren sortdauernd alle Merkmale ge geben, welche von verschiedenen Autoren für den Begriff der Occupation gefordert werden. (Vgl. Dudley, Den Ber, Monnier, Rolin bei Corsi S. 36, 42, 43, 45. Vgl. auch Laband a. a. O. Band II.) Es kommt hiernach auf die Frage nicht weiter an, ob die Erlasse der Regierung der Nationalverteidigung als Akte einer damals nicht anerkannten Regierung geeignet waren, in den seither einverleibten Landesteilen Gesetzeskraft zu erlangen. Verneint wird die Frage in der mehrerwähnten Abhandlung Puchelts Zeitschrift für Elsaß-Lothringen Band III, S. 223 ff. Dagegen glaubt Richthofen dies nicht bezweifeln zu sollen, a. a O. 8 4. Gleicher Meinung ist Leoni in Marquardsen Handbuch des öffentlichen Rechts, Band II, 1. Halbband, S. 222. In den Motiven zu 8 2 des Entwurfes eines Gesetzes betreffend die Einführung der Gemeindeordnung in Elsaß- Lothringen (Stenogr. Reichstags-Berichte, Band IV, Nr. 178) sind die gesetzlichen Bestimmungen, welche das Dekret vom 10. September 1870 in Frankreich aushob, als für Elsaß-Lothringen unentbehrlich bezeichnet. Es ergiebt sich daraus jedenfalls so viel, daß, da die Regierung diese Gesetze für allerorten oder doch im weitaus größten Teil des Landes fortgeltend erachtet, auch bei dieser Auffassung im allgemeinen nicht auf Widerstand gestoßen ist. Worauf die Ansicht der Regierung sich gründet, ist nicht ausgesprochen. Insbesondere ist sogar das Dekret der Regierung der National-Ver- teidigung vom 5. September 1870 betreffs Abschaffung des Zeitungs stempels als im ganzen Gebiet des Reichslaudes geltend anerkannt. Untergebens genügte es auszusprechen, daß die Gesetze vom 21. Oktober 1814 und 17. Februar 1852 für Sulzmatt und Westhalten aus den oben erörterten Gründen foeigelten. Die Angeklagten sind daher sämtlich der ihnen zur Last gelegten straf baren Handlung schuldig. Bei der Uugefährlichkeit der verkauften Schul bücher und dem geringen Geschäftsbetrieb der Angeklagten waren den selben aber mildernde Umstände gemäß Art. l5, Gesetz vom 11. Mai >868 zuzuerkennen, und war auch kein Grund vorhanden, über das gesetz liche Strasminimum hinauszugeheu Es war daher, wie geschehen, zu erkennen; bezüglich der Kosten war 8 497 St.-P.-O anzuwenden, die Aus lagen treffen jeden Angeklagten zu eurem Viertel, da 8 498, Abs. II. St.-P.-O., nicht Anwendung findet. Vermischtes. Abrechnung über das Buchhändler-Banner. — Die Unterzeichneten haben das von der Geschäftsstelle geführte Konto über die Beiträge zum Buchhändler-Banner und die Ausgaben für dasselbe geprüft, mit den Belegen verglichen und für richtig
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