Werkaufsbestirnrnungen für das Gebiet des Badisch-Pfälzischen Buchhändler-Bcrbandes. Gültig vom 1. April 1907 an. 1. Jedes Anbieten von Rabatt oder Skonto in ziffermäßiger oder unbestimmter Form ist verboten. 2. Auf Zeitschriften, Schulbücher im Einzelverkauf und Lehrmittel, sowie auf alle Verkäufe bis zum Gesamtbeträge von 10 Mark darf keinerlei Skonto gewährt werden, weder gegen bar noch in Rechnung. 3. Bei Verkäufen, die nicht unter § 2 fallen, darf bei Barzahlung oder längstens halbjährlicher Begleichung ein Skonto von 2<>/o gegeben werden. 4. Ein Skonto bis zu 5°/g darf künftig gewährt werden an Be hörden, öffentliche und Anstaltsbibliotheken mit Ausnahme der unter Z 2 fallenden Verkäufe. Bezüge von Schulbüchern jeder Art und zu jedem Ladenpreise in Partien von mindestens 10 Exemplaren sollen an Behörden und Lehranstalten mit höchstens ö°/g rabatticrt werden dürfen. 5. Die badischen Staatsbibliotheken, welche einen ständigen Ver mehrungsetat von mindestens 10 000 Mark im Jahre haben erhalten °/g Rabatt auf im Deutschen Reiche, Oesterreich-Ungarn und der deutschen Schweiz erschienene Druckwerke. Von jeder Rabattierung sind ausgeschlossen: Zeitschriften, die mehr als I2mal jährlich erscheinen, Schulbücher, Karten, Lehrmittel und sämtliche Artikel, die vom Verleger mit weniger als 250/0 Rabatt geliefert werden. 0. Eine Nabattgewährnng in Form von Rabattmarken ist verboten. Alle Bücher verkaufende Handlungen, die einem Rabattsparverein angehören, sind vielmehr verpflichtet, durch ein Plakat in ihren Geschäftsräumen bekannt zu geben, daß bei Bücherverkäufcn keine Rabattmarken gewährt werden. Bei Verkäufen in und nach denjenigen Städten, wo durch Ortsvcrcinc niedrigere Nabattsähc fcstgclcgt sind, müssen diese cin- gchaltcn werden.