2 Bayerischer Buchhändlervcrein. 2. Ein Skonto bis zn 5 darf künftig gewährt werden an Behörden, öffentliche und Nnstaltsbibliotheken mit Ausnahme von Zeitschriften und Artikeln unter 3 Mark Einzelpreis. 3. Ausnnhmebestimmniigc»: n) Bibliotheken, die einen Jahresetat von mehr als 10,000 Mark haben — in München zurzeit die Königliche Hof- nnd Staatsbibliothek, die Universitätsbibliothek nnd die Bibliothek der Tcchnis chen H o chs ch n le, in Erlangen und Würz bürg die Universitätsbibliothek — darf von der Jahresrechnung auf sämtliche Bezüge ein Rabatt von l'/zO/o gewährt werden, mit Aus nahme der Antignaria nnd der Zeitschriften, die 13 mal und öfter im Jahre erscheinen, ferner der jenigen Bücher, auf die das Sortiment weniger als 25 "/g Rabatt erhält. 5) Den Anstalten der Universitäten München, Erlangen nnd Würzbnrg und der Tech nisch e n H o ch s ch n l e i n M ü n ch e n darf am Schluffe der Rechnung vom ganzen Betrage ein Rabatt von 5°/, gewährt werden mit Ausnahme der Antignaria und der Zeitschriften, die 26 mal im Jahre und öfter erscheinen, ferner derjenigen Bücher, auf die das Sortiment weniger als 25 °/g Rabatt erhält, e) Der Bayerischen Landtagsbibliothek sowie der Mngistratsbibliothek in München dürfen auf alle Bezüge 5°/g Rabatt gewährt werden.