Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.09.1925
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- 1925-09-03
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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13I98Vbr1evblaU f. d. Dtschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. 206. 3. September 1925. Übertriebene Preisforderung für Beilegen eines Bücherprospekies. - Eine den Gesamtbuchhandel interessierende Frage wurde in einer Verhandlung wegen Preistreiberei vor dem Schöffengericht Halle a. d. S. unter dem Vorsitz des Landgerichtsdirektors Kranz am 21. August 1925 behandelt. Der Verhandlung lag folgender Sachver halt zugrunde: Ein Zeitungsunternehmen hatte im März 1024 auf Anfrage mit- getcilt, das; für bas Beilegen eines Bücherprospektes mit angeklebter Bestellkarte 5 Mk. für das Tausend berechnet würden, dazu die üblichen Postgebühren. Im September 1924 wurden von dem gleichen Zeitungs unternehmen für die gleiche Zeitungsbeilage 30 Mk. für das Tausend verlangt. Diese Preisforderung wurde der Preisprllfungsstelle in Halle a. d. S. zur Prüfung vorgelegt, und alsdann ist von der Staats anwaltschaft gegen den Leiter der Zeitung Anklage wegen Preistrei berei erhoben worden. Das Gericht hatte sich mit der Frage zu be fassen. ob eine Tageszeitung als Gegenstand des täglichen Bedarfs anzusprechen sei. Die Frage wurde besaht und nach Anhören eines vom Angeklagten benannten Sachverständigen der Angeschuldigte wegen übermäßiger Preisforderung zu 1 Woche Gefängnis verurteilt. Die Gefängnisstrafe wurde aber in 500 Mk. Geldstrafe umgewandclt unter gleichzeitiger Auferlegung der Kosten des Verfahrens auf den Ange klagten. Der Staatsanwalt hatte eine Gefängnisstrafe von 1 Woche, umgewanbelt in 1500 Mk. Geldstrafe, beantragt. Tagung des Deutschen Monistenbundes. — Der Deutsche Monisten- bunö hält in diesem Jahre seine Delegicrtentagung vom 4. bis 9. Sep tember in Koburg ab. Geleitet wird die Tagung von der geschäfts- ftthrenden Ortsgruppe Hamburg unter dem persönlichen Vorsitz von Kaufmann C. Nieß-Hamburg und vr. Graf Arco-Berlin. Es sprechen u. a.: Prof. vr. H. Schmidt-Jena, Rudolf Goldscheid-Wien, Heinrich Strobel-Berlin, Prof. Th. Hartwig-Brünn, vr. Knaack-Hamburg, vr. Max Deri-Berlin. Anfragen sind zu richten an die Geschäftsstelle Ko- burg, Bahnhofstraße 29, Tel. 08. Zum Saarabkommen. — Verkehr mit der Schweiz. — Dem im Anfang des Monats August 1925 erstatteten Geschäftsbericht der Ge schäftsstelle des Außenhandelsvcrbandes der Papier verarbeitenden Industrie entnehmen wir folgende Mitteilungen über das deutsch-fran zösische Saarabkommen: »Wir vermögen das dem Reichstag vor liegende Saarabkommcn nicht als sehr günstig zu bezeichnen. Das Saarabkommen, bas den Zweck hat, den Warenverkehr zwischen Deutsch land und dem Saargebiet zu regeln, war dadurch notwendig geworden, daß das Saargebiet nach dem Versailler Vertrag mit dem 10. Januar 1925 zum französischen Zollgebiet gehörte. Die Produktionsverhält nisse und die eigentümliche auf dem Versailler Diktat beruhende Lage dieses Gebietes machten allerdings eine Regelung naheliegend, die sich naturgemäß zunächst auf die Eiseuproduktion erstrecken mußte. Schon dadurch mußte aber für spätere Handelsvertragsverhandlungen eine Vorbelastung eintrelen. Außerdem sind Listen aufgestellt worden, in denen Deutschland sowohl wie Frankreich besondere Zollvergünsti gungen für bestimmte Kontingente von anderen Waren zur Einfuhr in das Saargebiet bzw. zur Ausfuhr aus dem Saargebiet zugebilligt haben. Die Industrien sind zum größten Teil nicht in eingehender Weise vor Abschluß der Regelung gehört worben. Infolgedessen ist der Inhalt der Listen nicht ohne weiteres verständlich. Es finden sich in der französischen Liste b. h. also in derjenigen Liste, die die französische Regierung zur bevorzugten Einfuhr in das Saargebiet be willigt hat, folgende Waren unserer Industrie: Nr. des französ. Tarifs Bezeichnung d. Waren nach d.Benenng. d. kränz. Tarifs Anzuwendende Zollbebandlg. ^ Jahres- auS 461 Zeitungen u. periodisch. Veröffentlichungen sowie zum Buchdruck bestimmt Minimaltarif 4000 t 46lter Durchpausen f. Schreib stifte u. sogen. Kohle papier für Griffel oder Schreibmaschine . . . 6 t aus 467 Alben, einfach kartoniert, mit Bildern, Sammlgn. erkürendem Text aüsschl. in deutscher Sprache . Zollfreiheit 2500 kg aus 469 Kataloge, ausschließl. in dtschr. Sprache, gedruckt Minimaltarif 16 t 470 Drucksachen aller Art, schwarz oder farbig. . 300 t In -er deutschen Liste, die also Ausfuhr aus dem Saargebtet be trifft, finden sich folgende Artikel: Nr. d. deutschen Bezeichnung der Waren nach Anzuwendende Jahre». Tarifs d.Benennung d. dtschn.Tariis Zollbehandlg. kontingent 657 Drucke jedes Verfahrens. soweit sie nicht unter den 12. Abschnitt fallen, auch frei 160 t 665 Tüten, Beutel, Säcke. Falt- beutel, Faltschachteln u. dgl. Behältnisse, auch Briefumschläge, unbe- 80 t aus 670/72 Zellstoff oder Stein- nicht unter vorstehend aufgeführte Nummern fallen, auch Hartpapier- waren 100 t Da das Saarabkommen zunächst auf die Dauer von vier Mo naten abgeschlossen ist, sind die darin angegebenen Kontingente für diese Vertragsdauer durch 3 zu dividieren. Für die Verteilung der Kontingente ist ein besonderes Verfahren vorgesehen. Es muß hierbei bemerkt werden, daß das Saarabkommen noch nicht ratifiziert ist, und cs noch nicht feststeht, ob es ratifiziert werben wirb. Der Außenhandelsverband der Papier verarbeitenden Industrie ist bemüht, bei etwaiger Erneuerung des Saarvertrags für eine Ver besserung der Listen Sorge zu tragen, sofern hierüber Verhandlungen stattfinden sollten, und bittet, ihm etwaige Anregungen hierfür zu gehen zu lassen«. Der Bericht gibt weiter zur Ergänzung der bis herigen Mitteilungen über die französische Neparations- abgabe bekannt, daß die französische Reparationsabgabe nicht erhoben wird bei Waren, die lediglich für das Saargebiet bestimmt sind. An sich ist nun an diese Befreiung die Bedingung geknüpft, daß ein Bürg- schaftsschein gemäß bestimmtem Muster ausgestellt wird, jedoch har die Praxis ergeben, daß cs stillschweigend geduldet wird, daß von der Hinterlegung abgesehen wird, wenn die Begleitpapiere derartiger Sen dungen mit dem Vermerk »ckegtine pour la eorwornrnatiou eo Lsrre« versehen sind und der Verbrauch im Saargebiet durch eine vorge schriebene Entlastungsbescheinigung (Ortikieat cks vöcbarge) der zu ständigen Ortsbehörde nachgewiesen wird. Die Entlastungsbescheini-. gung ist von der Kommunalbehörde des Bestimmungsortes auszustellen und enthält die Bestätigung, daß die darin bezeichnete Sendung oem Empfänger im Saargebiet ausgehändigt worden ist. Der Schein ist zum Eingangszollamt zurückzubringen. Ferner wird mitgcteilt, daß Waren, die aus Deutschland nach Frankreich eingesührt werden und zur normalen vorübergehenden (Zollfreien) Zulassung bestimmt sind, gegen die Verpflichtung zur Wiederausfuhr von der 26Aigen Abgabe befreit werden, doch ist diese Abgabe für den Fall der Nichtwieöeraussuhr bei der Einfuhr zu hinterlegen oder zu garantieren. über den Verkehr mit der Schweiz hatte sich eine Zweifelsfrage ergeben. In den Verhandlungen im Frühjahr dieses Jahres hatte, insbesondere auch auf einen Antrag unseres Verbandes hin, das Ne chS- wirtschaftsministerium sich für die Aufhebung der sogenannten Kom- pensationssorderungcn durch die Schweiz eingesetzt, d. h. dafür, daß der Schweizer Importeur nicht mehr den Bezug von Waren gleicher Art in der Schweiz Nachweisen mußte, sofern er eine Einfuhrbewilli gung haben wollte. Wir haben diese Bestimmung als besonders ge fährlich und lästig und überdies als mit den Abmachungen nicht ver einbar bezeichnet. Uber die Aufhebung dieser schweizerischen Bestim mung war im Frühjahr verhandelt worden, doch war es zunächst nicht ganz zweifelsfrei, ob für alle Artikel die Aufhebung der Kompen sationsbestimmung in Kraft getreten sei oder nur für einzelne. DaS Auswärtige Amt teilt uns nunmehr mit, daß die Schweiz jetzt daraus verzichtet hat, die Erteilung von Einfuhrbewilligungen davon abhängig zu machen, daß der Gesuchsteller die Nachweise von Jnlanöbezttgen oder früheren Einfuhren erbringt. Es ist also jetzt die Bemessung der zur Einfuhr nach der Schweiz zu bewilligenden Waren unserer Industrie von keiner anderen Voraussetzung mehr abhängig, als von dem Stande der Ausnutzung der festgesetzten Kontingente. Hiermit ist wiederum, eine Erleichterung für den Verkehr nach der Schweiz erreicht. Reichsbank-Girokonten wieder gebührenfrei. — Von der Reichs bank wirb mitgeteilt: Im Interesse einer weiteren Verbilligung der Zins- und Gebührensätze im Bankverkehr und besonders der Befreiung des Zahlungsverkehrs von allen vermeidbaren Spesen hat die Reichs
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