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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.07.1925
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- 1925-07-11
- Erscheinungsdatum
- 11.07.1925
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X- 160. 11. Juli 1925. Redaktioneller Teil. vörsenb'crrt f. d. Trickm. vuLkanbe'. 10971 ivcnn die Konjunktur etwas abslaut. Der Papierbcdars wird immer noch groß genug bleiben. Vor allem ist zu bedenken, das; der Hauptrohstosf, die Zellulose, in steigendem Umfang zur Ver arbeitung zu Kunstseide herangezogen wird. Dem Papier ist also auch von dieser Seite gefährliche, preisstcigernde Konkur renz erwachsen. Die Pflicht zur Vorlegung der Geschäftsbücher in Steuersachen. Bekanntlich spricht die Neichsabgabenordnung der Steuerbehörde das Recht zu, nnmittelbar aus den Geschäftsbüchern des Steuerpflich tigen aber eines Dritten Feststellungen hinsichtlich der Besteuerungs- grundlagcn zu treffen. Der Steuerpflichtige oder sonstige auskunfts- pslichtige Dritte hat. gemäß 8 173 Abs. 2 N.A.O., wenn seine Aus kunft nicht genügt oder Bedenken gegen ihre Nichtigkeit vorlicgen, ans Verlangen des Finanzamts diesem Auszeichnungen, Bücher und Gc- schäftspapierc sowie Urkunden, die für die Festsetzung der Steuer von Bedeutung sind, zur Einsicht und Prüfung vorznlegen. (88 173 Abs. 2. 185, 186, 207, 208, 209 R.A.O.) Uber den Umfang dieser Vorlegungs pflicht herrschen begreiflicherweise viele Zweifel. Nicht selten kommt es zu unliebsamen Auseinandersetzungen mit den mit der Nachprüfung beauftragten Beamten. Es dürfte daher angebracht sein, näher auf die gesetzlichen Vorschriften über' den Umfang dieser Vorlegungspflicht ein- zugehcn. Zunächst einmal sei betont, daß die Beweislast für den ganzen Umfang der Steuerschuld grundsätzlich den Finanzbehörden obliegt. Gemäß 8 204 R.A.O. hat das Finanzamt die steuerpflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Ver hältnisse zu ermitteln, die für die Steuerpflicht und die Bemessung der Steuer wesentlich sind. Es hat die Angaben der Steuerpflichtigen auch zugunsten der Steuerpflichtigen zu prüfen. Diese Prüfung erfolgt natürlich an Hand der abgegebenen Steuererklärungen. Soweit nötig, hat das Finanzamt, tunlichst durch schriftliche Aufforderung, zu veran lassen, daß Lücken ergänzt und Zweifel beseitigt werden. Zu beachten ist hier, daß Eingaben, die in formeller Hinsicht wesentliche Vorschriften nicht erfüllen, indem z. B. die vorgeschriebenc Versicherung oder die Unterschrift fehlt, überhaupt keine Steuererklärungen im Sinne des Gesetzes sind. Auch hat die Steuerbehörde den eventuellen Mangel der Handlungsfähigkeit des Steuerpflichtigen von Amts wegen zu berück sichtigen; d. h. wenn angenommen wird, daß dem Pflichtigen wegen geistiger Mängel die Handlungsfähigkeit auf dem Gebiete des die Steuerfestsetzung betreffenden Verfahrens fehlt, so hat die Steuer behörde zur Herbeiführung seiner Vertretung die geeigneten Schritte bet der zuständigen Vormundschastsbchörde, erforderlichenfalls bet der Staatsanwaltschaft zu veranlassen. Kommt nun auf Grund dieser mit dem Steuerpflichtigen geführten Verhandlungen das Finanzamt zu keinem Resultat und haben auch eingeforderte Abschriften der unverkürzten Bilanz nebst Erläuterungen, gegebenenfalls auch der Gewinn- und Verlnstrcchnung. dem Finanz amt nicht die notwendige Überzeugung verschafft, dann kann es die Vorlegung der Geschäftsbücher usw. verlangen, besonders unter der Voraussetzung, daß die unbeeidigte Anhörung des Steuerpflichtigen nicht genügt oder zu Bedenken gegen ihre Nichtigkeit Anlaß gibt. Man kann also in diesem Falle von einer Steueraufsicht sprechen. Gemäß 8 108 N.A.O. dürfen die Beamten der Finanzämter nnd die von ihnen znge- zogenen Sachverständigen oder Prüfnngsbeamten zwecks Buchprüfung die Geschäftsräume des Steuerpflichtigen während der üblichen Gc- schäftsstunden betreten, und die Steuerpflichtigen wie ihre Angestellten haben ihnen jede Nachweisung und Auskunft zu erteilen, deren sie für die Prüfung bedürfen, und ihnen alle für die Prüfung in Betracht kommenden Schriftstücke vorzulegcn. Das Verlangen der Behörde, die Bücher usw. vorznlegen. gehört also zu den Anordnungen, deren Be folgung erzwungen (8 202), und zwar entweder im ordentlichen Verfahren, oder aber, wenn Gefahr im Verzüge liegt, insbesondere Verdunkelungsgefahr besteht, in einem außerordentlichen, abgekürzten Verfahren herbeigeführt werden kann. Zu beachten ist aber, daß nicht die Buchführung, sondern nur die Vorlegung wirklich geführter Bücher Gegenstand eines Zwanges sein kann. Fm allgemeinen darf die Einsendung der Geschäftsbücher, wobei der Steuerpflichtige den Gewahrsam daran verliert, nicht gefordert werden, falls der Steuerpflichtige nicht sein Einverständnis hiermit erklärt. Die Vorlegung einer Urkunde umfaßt begrifflich nicht ohne weiteres die — wenn auch nur zeitweise — Ausgabe des Gewahrsams an der Urkunde zugunsten dessen, der die Vorlegung beanspruchen kann: diese Auffassung entspricht auch dem Sprachgebrauch in anderen Gesetzen. Auch der Zweck der Gesetzesbestimmung, die Bestenernngs- grundlagen uachznprüfen und zu vervollständigen, nötigt nicht dazu, eine solche Verbindlichkeit anzuerkennen. Er ist durch die vom Gesetz aus drücklich gestattete »Einsicht« und »Prüfung« der vorgelegten Bücher jedenfalls in der Regel zu erreichen, ohne daß es des zeitweise« Über gangs der Bücher in den ausschließlichen Gewahrsam der Steuer behörde bedarf. Allerdings kann, wenn die Buchführung umfangreich oder unüber sichtlich ist, der Steuerbehörde unter Umständen die Prüfung wesent lich erleichtert werden, wenn ihr die Bücher für einige Zeit überlassen werden; in solchen Fällen wird es auch der Steuerpflichtige vielfach vorziehen, die Bücher der Steuerbehörde zeitweise zu überlassen, statt die Unbequemlichkeiten der wiederholten Vorlegung aus sich zu neh men. Aus diesen Erwägungen heraus kann aber nicht eine Ausdeh nung der Vorlegungspflicht über den im Gesetz bestimmten Nahmen hinaus gerechtfertigt werden. Der Steuerpflichtige hat kein Recht darauf, daß die Bücher ohne Beisein dritter Personen, die die Buchprüfung fördern sollen, einge sehen werden. Es darf ihm aber auch nicht verwehrt werden, zur Buch prüfung einen Beistand zuzuzichen. Ausschußmitglieder dürfen nur mit feinem Einverständnis der Beweisaufnahme beiwohnen. Damit wird der Steuerpflichtige der Notwendigkeit enthoben, AuSschußmit- glieder, die ein gleiches oder ähnliches Geschäft betreiben wie er, ab zulehnen, um das Geschäftsgeheimnis des Kundenkreises und der Ge schäftsverbindungen zu wahren. Sachverständige dagegen und Prii- fungsbeamte können, wie schon betont, verwendet werden. Die Steuer behörden können sich auch der Hilfe von Vertretern nnd Angestellten der Verbände und Vertretungen des Betriebs und Geschäftszweigs, dem der Steuerpflichtige angehört, bedienen. Selbstverständlich haben die so hinzugezogenen Personen und Sachverständigen über das, was ihnen durch ihre Tätigkeit bekannt wird, strengstens zu schweigen und dürfen ihre Kenntnisse nicht unbefugt verwerten. Sie werden hieraus eidlich verpflichtet. Will das Finanzamt den oben bczcichneten Ver bänden und Interessenvertretungen angehörende Personen zur Buch prüfung heranziehen, so hat es, soweit nicht Gefahr im Verzüge liegt, den Namen dieser zu beauftragenden Person und den Verband usw., dem sie angehört, dem Steuerpflichtigen mitzuteilen, der, wenn er von der Tätigkeit dieser Person die Verletzung eines Geschäfts- oder Be triebsgeheimnisses oder Schaden für seine geschäftliche Tätigkeit be fürchtet, sie ablehnen und, wenn diesem Anträge nicht stattgegcben wird, beantragen kann, die Prüfung auf seine Kosten durch besondere von ihm namhaft gemachte Sachverständige vorzunehmen. Die Prüfung ist tunlichst in der Wohnung oder in den Geschäftsräumen des Steuer pflichtigen vorzunehmen. Wird einem solchen Begehren des Steuer pflichtigen nicht nachgekommen, so hat er ein Beschwerderecht bis an das Ncichsfinanzministerium. Die Prüfung hat während der üblichen Gcschäftsstunden zu erfolgen, falls nicht eine andere Zeit vereinbart worden ist. Zum Zwecke einer solchen Buchprüfung dürfen nicht nur die Prüfungsbeamten, sondern auch hinzugezogene Sachverständige so wie Vertreter und Angestellte der Verbände und Vertretungen des Be triebs- und Geschäftszweigs, dem der Steuerpflichtige angchört, die Wohnung oder die Geschäftsräume betreten. Handelt es sich dagegen nur um Bücher usw. von geringerem Umfange, deren Vorlegung dem Steuerpflichtigen keine besonderen oder doch nur geringfügige Kosten verursacht, so kann das Finanzamt auf Prüfung in seinen Dienst räumen bestehen. An der Amtsstellc auf Vorladung zu erscheinen, ist der Steuerpflichtige ohnehin schon nach § 172 Abs. 2 R.A.O. verpflichtet. vr. jur. Garrels-Leipzig. Kslgloe prsrnwv p»rs. (I-olllisckvr risits-driktonkstLlok;) Koernik IN. 1925. kornän: ?ar polska ^A6nda keklamz? D. (»?rn« ^üt.-Oes. kür VerlaZ und ^nnoneenexpeckition.) XIV, 114 8. u. 96 8. Anreißen, klit 1 Karte. KIK. 3.—. Eine im Bbl. vor kurzem (Nr. 152) veröffentlichte Statistik der Zeitschriften und Zeitungen in Polen nannte die Gesamtzahl 1348, wobei Oberschlesicn nicht berücksichtigt ist. Nach vorliegendem Katalog werden dort allein annähernd 100 Zeitungen und Zeitschriften ver öffentlicht, davon 24 deutsche. Uber dieses Verhältnis darf man sich nicht wnndern, denn die neuentstandenen Staaten hatten ja nichts Eiligeres zu tun, als in den deutschen oder gemischten Gebieten pol' Nische, tschechische, serbische, und wie sie alle heißen mögen, Zeitungen zu gründen. Der in polnischer Sprache abgefaßte Katalog enthält ein Inhalts verzeichnis nnd einige Erklärungen in deutscher Sprache, sodaß es auch deutschen Benutzern bei Bedarf möglich ist, sich leicht darin zurechtzu finden. Die erste Hauptabteilung, das allgemeine Verzeichnis enthal tend, ist nach Woiwodschaften geordnet, für schnelleres Anffinden sorgt ein Register nach dem Alphabet der Titel. Ferner sind in besonderen > Abteilungen noch einmal sämtliche Fachzeitschriften, die im Auslande ! erscheinenden polnischen Zeitungen (in 65 Städten ca. 133 Zeitungen) 1450*
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