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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.05.1880
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1880-05-19
- Erscheinungsdatum
- 19.05.1880
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- Deutsch
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113, 19. Mai. 2027 Nichtamtlicher Theil. der Angeklagten selbst circulirt hätten, so steht entgegen, daß der tz. 19. des Socialistengesetzes nicht vom Publicum, auch nicht von einer Veröffentlichung an eine unbestimmte Menschenmenge spricht, und der Ausdruck „Verbreitung" nach seinem Wortsinn eine der artige Veröffentlichung nicht voraussetzt, sondern auch aus die Mit theilung innerhalb eines bestimmten Personenkreises sprachlich sehr wohl angewandt werden kann. Dagegen kann es keinem Zweifel unterliegen, daß, wenn das Socialistengesetz einer jeden Vereinigung bestimmter Personen, wie ausgedehnt sie auch sein möge, die Einführung verbotener Druck schriften vom Auslande oder den Ankauf inländischer verbotener Druckschriften zurLectüre innerhalb der Vereinigung hätte gestatten wollen, jenerZweck, die Ausbreitung socialistischerLehren in Deutsch land durch das Verbot der Schriften zu verhindern, unmöglich er reicht werden könnte. Die Wahl eines so offenbar untauglichen Mittels kann man dem Gesetzgeber um so weniger zutrauen, da im Ucbrigen das Socialistengesetz seine Mittel wohl erwogen und ohne ängstliche Rücksicht auf die den Privatpersonen nach dem sonstigen Recht zustehende freie Bewegung und Entschließung gewählt hat. Ohne daß es daher erforderlich wäre, ein besonderes Geivicht auf den Umstand zu legen, daß das Gesetz außer der Verbreitung des 8. 19. noch eine „öffentliche" Verbreitung (tz. 24.) kennt, die mit jener nicht gleichbedeutend ist, genügt es, daß die Anwendung des erstern Ausdrucks auf die unter Anklage gestellte Handlungsweise der Beschuldigten dem Wortsinn und dem Sprachgebrauche ebenso, wie dem klaren Zwecke des Gesetzes entspricht. Das vorige Urtheil beruht daher auf einem Rechtsirrthum, indem es die Angeklagten von dem Vergehen der Verbreitung ver botener Druckschriften aus dem Grunde freisprach, weil dieselben solche Schriften nicht in das Publicum, sondern nur innerhalb ihrer eigenen Gesellschaft zur Kenntniß gebracht hätten. Auch der zweite Grund der Freisprechung, den die vorigen Richter darin finden, daß die Angeklagten durch Vertrag verpflichtet gewesen seien, die Zeitungs blätter unter sich circuliren zu lassen, ist ein rechtsirrthümlicher. Dieser Vertrag hat gegenüber der Anklage wegen Uebertretung des Socialistengesetzes eine andere Bedeutung, als gegenüber der An klage wegen Majestätsbeleidigung. Da eine Majestätsbeleidigung nicht schon in der Weitergabe der Blätter von Hand zu Hand ohne Rücksicht auf die damit verbundene Absicht liegt, hat ein Vertrag, der zu solcher Weitergabe verpflichtet, in dieser Richtung nichts Un erlaubtes zum Gegenstände, ist also insoweit selbst nichts Uner laubtes. Das Socialistengesetz dagegen untersagt gerade die Weiter gabe der verbotenen Blätter, sofern dieselben dadurch verbreitet werden, und ohne jede Rücksicht auf die damit von dem Einzelnen verbundene Absicht; folglich ist der darauf gerichtete Vertrag recht lich wirkungslos und dieVertragspflicht unvermögend, das gesetzlich Untersagte und unter Strafe Gestellte straflos zu machen. Ebenso wenig läßt sich die Unanwendbarkeit des Socialistengesetzes daraus ableiten, daß jeder einzelne Angeklagte straflos auf die verbotenen Schriften habe abonniren dürfen; denn hieraus folgt nicht, daß jeder Einzelne die Schriften, worauf er abonnire, auch an Andere zum Zweck der Lectüre habe weiter geben dürfen, sofern diese Weitergabe eine „Verbreitung" enthält. Dasjenige aber, wozu keiner von ihnen durch ein Einzelabonnement berechtigt werden konnte, weil es gegen das Strafgesetz verstieß, konnte, wie sich von selbst ver steht, nicht dadurch zu etwas Erlaubtem werden, daß sich die Ange klagten zu seiner Ausführung durch ein Collectivabonnement mit verminderten Kosten in eine thatsächlich bequemere Lage brachten. Ob die übrigen Voraussetzungen vorhanden sind, von denen das Socialistengesetz die Strafbarkeit der Verbreitung abhängig macht, insbesondere ob und wann das Verbot der in der Anklage bezeichueten Blätter erlassen wurde, und von den einzelnen Ange- j klagten dieVerbreitungsacte vorgenommen sind, ob sie bei Vornahme derselben das Verbot kannten, oder ob sie ohne Kenntniß desselben handelten, in welchem Fall eine geringe Strafe einzutreten hat (88 19. 21. des Gesetzes vom 21. Oktober 1878t, darüber ist dem nächst in I. Instanz das Erforderliche zu ermitteln. Dasselbe gilt von der Frage, inwiefern die einzelnen Verbreitungsacte mit Rück sicht auf die Sachlage, namentlich die getroffene Verabredung, als selbständige Vergehen oder nur als Ein Vergehen zu behandeln sein werden, und inwiefern diese Verabredung ein gemeinschaft liches Handeln zur Folge hatte, so daß jeder einzelne Angeklagte auch für die Thätigkeit der andern verantwortlich geworden ist (8. 74. 47. Strafgesetzbuch). Dem Obigen gemäß verbleibt es hinsichtlich der Anklage wegen Majestätsbeleidigung bei den Feststellungen und der darauf gebauten Entscheidung des angefochtenen Urtheils, wogegen hinsichtlich der Anklage wegen Uebertretung des Socialistengesetzes das Urtheil mit den hierher gehörigen Feststellungen aufzuheben und die Sache zu anderweitiger Verhandlung und Entscheidung an die vorige Instanz zurückzuverweisen war (8. 393. Strafprozeßordnung). Schutz der Autorrechte. Dramatische Werke. Z. 54. des Reichsgesetzes vom 11. Juni 1870 über den Schutz der Urheberrechte. Die Entschädigungspflicht des 8. 54. a. a. O. bei unbefugter Auf führung dramatischer Werke besteht unabhängig von dem Nachweise eines Schadens. Erkenntniß des I. Strafsenats vom 18. März 1880 e. Lachemeyer. Aufhebung. Gründe: Die Revision ist begründet, soweit das angesochtene Urtheil die Nebenklage auf Zuerkennung einer Geld buße zurückweist. Der Zurückweisung liegt der Rechtssatz zu Grunde, es sei die Zuerkennung einer Geldbuße von dem Nachweise eines durch die bestrafte Handlung erwachsenen Schadens abhängig. Dieser Rechtssatz ist unrichtig. 8 54. und 55. des Gesetzes vom 11. Juni 1870 über das Urheberrecht an Schriftwerken rc. macht die Zuerkennung einer Entschädigung — und an ihre Stelle tritt nach 8- 18. Abs. 4. des genannten Gesetzes die Geldbuße — im Falle der unbefugten Aufführung eines dramatischen, musikalischen oder dramatischmusikalischen Werkes, wie die Motive des Gesetz entwurfs ergeben, um nicht den Anspruch auf Entschädigung ver möge der faktischen Schwierigkeit des Nachweises eines Schadens illusorisch zu machen, nicht von dem Nachweise eines Schadens für den Berechtigten abhängig, sondern das Gesetz bestimmt unabhängig davon in 8- 55. die Verpflichtung zur Entschädigung und die Höhe derselben. Misccllen. Die werthvolle Bibliothek des verstorbenen berühmten Orientalisten, Professor I. A. Vullers in Gießen (früher in Bonn), reich an bedeutenden und seltenen Werken nebst Hand schriften der orientalischen Literatur, ist durch Kauf in den Be sitz der Antiquariatshandlungeu K. Th. Völcker und Jos. Baer L Co. in Frankfurt a/M. gelangt und soll im Herbst daselbst ver steigert werden. A-rseiAe/' M-' LrdkioA» ax/rie TOMot/wLrarLsensa/ia/k. II sr- susASAsdsll von Dr. 3. Ostxbolät. cksbrA. 1880. Usi. Illbs.lt: Usucksebrittliobss rar lüttsrstur äss Vsiävsrbs. (sobluss.) — Oie küiobtsxsillplsrs cksr ctsutsobsn Luob- düllälsr. Voll 0. HsrtviZ. — Ooeuiusnts otüoisls sur Iss Hibliotlwquss populsirss ckss Loolss pudliquss. — lüttsrstur ullck Msosllsll. — ^.Ilßsillöills LldlioAcs^bis. 280*
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