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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.02.1878
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1878-02-12
- Erscheinungsdatum
- 12.02.1878
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18780212
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-187802125
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1878
- Monat1878-02
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Erscheint nutzer Sonntags täglich. — Bis früh S Uhr eingehende Anzeigen kommen in der nächsten Nummer zur Ausnahme. Börsenblatt für den BeitrLg e sür daS Börsenblatt sind an die Redaction — Anzeigen aber an die Expedition desselben zu senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigcnthum des BörsendcreinS der Deutschen Buchhändler. Leipzig, Dienstag den 12. Februar. 1878. Amtlicher Theil. Stuttgarter Verlegerverein. In einer Versammlung am 20. December haben sich unten verzeichnete Firmen zu einem Stuttgarter Verlegerverein constituirt. Aus den gleichzeitig festgestellten Statuten beehrt sich der Vorstand Folgendes zur öffentlichen Kenntniß und gef. Be achtung zu bringen: n) Allgemeine Geschästsgrundsätze. Die Mitglieder des Stuttgarter Verlegervereins haben zur Herstellung eines ordnungsmäßigen Verkehrs zwischen Verleger und Sortimenter nachstehende allgemeine Geschäftsbedingungen ver einbart, unter denen sie fortan ausschließlich offene Rechnung führen: 1. Alles im Laufe eines Kalenderjahres Bezogene oder aus vor hergegangener Rechnung Disponirte muß, soweit es nicht anderweitig ausgeglichen ist, in der darauf folgenden Oster- resp. Juni-Messe voll bezahlt werden. 2. Das Disponiren unabgesetzter Artikel kann nur mit Bewilli gung des Verlegers stattfinden. 3. Wer in der Oster- resp. Juni-Messe die vorjährige Rechnung nicht erledigt, verliert sofort den Anspruch, das bereits auf neue Rechnung Bezogene bis zur nächsten Messe creditirt zu erhalten. Der Verleger ist in diesem Fall berechtigt, die Ausgleichung des neuen Guthabens binnen acht Wochen, vom Tag der ersten Aufforderung an gerechnet, zu beanspruchen. 4. Artikel, welche eine Handlung zur Oster- resp. Juni-Messe zurückzusenden berechtigt war, ist der Verleger vier Wochen später zurückzunehmen, resp. sich anrechnen zu lassen, nicht mehr verpflichtet. 5. Der Verleger hat die Befugniß, zur Disposition gestellte oder im Laufe des Rechnungsjahres in Commission gelieferte Ar tikel zurück zu verlangen. — Später als drei Monate nach er folgter Aufforderung durch besonderen Zettel u. im Börsenblatt ist derselbe nicht mehr zur Rücknahme der Artikel verpflichtet. b) Auszug aus der Geschäftsordnung. Z. 1. Der Zweck des Stuttgarter Verlegervereins ist s.) auf Grund der oben abgedruckten „Allgemeinen Geschäfts grundsätze" Ordnung und Pünktlichkeit im Bereich der Ge schäftsverbindung seiner Mitglieder aufrecht zu erhalten, resp. herbeizuführen; d) sämmtlichen über Stuttgart verkehrenden Firmen diesen Verkehr immer mehr zu einem schnellen und vortheilhaften zu machen, und dadurch möglichst viele Firmen zu bestimmen, Stuttgart als Commissionsplatz beizubehalten, resp. anzunehmen. §. 7. In jedem Jahr, spätestens in der ersten Woche des Sep tember, versendet der Vorstand nach den Beschlüssen der General versammlung eine Liste derjenigen Handlungen, welche sich als zweifelhaft erwiesen haben, sowie derjenigen Firmen, mit welchen die Rechnung bis auf Weiteres aufzuheben ist. Fünfundvierzigster Jahrgang. DieseListe wird nur an Vereinsmitglieder als vertrauliche Mittheilung abgegeben, und ist nicht verkäuflich. Ein Nachtrag dazu erscheint, so oft es der Vorstand für nöthig erachtet. 8- 11. Als geeignete Maßregeln sollen, neben entsprechender Be zeichnung auf der Liste des Vereins zur Anwendung kommen: u) Mahnung mit Drohung, b) Zeitweise Creditentziehung, o) Gänzliche Creditentziehung. 8- 13. Wenn gänzliche oder zeitweise Creditentziehung angeordnet wird, so ist jedes Mitglied verpflichtet, diese Maß nahme sofort unweigerlich auszuführen. 8- 14. Sämmtliche Vereinsmitglieder verpflichten sich, abgesehen von dringenden Ausnahmen, ihre Novitäten, Fortsetzungen und Journale an die über Stuttgart verkehrenden Firmen stets mehrere Tage früher zu expediren, als an solche deutsche (und schweizerische) Handlungen, welche nur über Leipzig ver kehren, Stuttgart aber geographisch näher liegen als Leipzig. 8-15. Ebenso sollen, abgesehen von dringenden Ausnahmen, an oben bezeichnte Firmen directe Sendungen von Novitäten, Fortsetzungen und Journalen nicht gemacht werden. Auf diese Weise sollen die Firmen, welche durch ihren Verkehr über Stuttgart den Verlegern die Frachtspesen erleichtern, vor ihren nur über Leipzig verkehrenden süd deutschen Concurrenten bevorzugt werden. Mitgliederliste: Abenheim'sche Verlagsh. Bonz L Co., A. Cotta'sche Buchh., I. G. Ebner L Seubert. Engelhorn, I. Enke, Ferdinand. Grüninger, Carl. Heitz, Alb. Hochdanz, Emil. Hosfmann'sche Verlagsbuchh. Hofmann L Hohl. Koch, Albert. Kohlhammer, W. Krabbe, Carl. Kröner, Gebrüder. Maier, Julius. Meyer L Zeller's Verlag (Fr. Vogel). Neff, Paul. Nitzschke, Wilh. Nübling, Wilhelm. Rieger'sche Verlagsh. Schickhardt L Ebner. Schweizerbart'sche Ver-, lagsh. (E. Koch). Simon, C. F. Spemann, W. Steinkopf, I. F. Thienemann's Verlag, K. (I. Hoffmann). Ulmer, Eugen. Weise, Gustav. letzler'sche Buchh., I. B. Der Vorstand des Stuttgarter Bcrlegervereins. Adolf Kröner, Wilh. Effenberger (W. Nitzschke's Verlag), Vorsitzender. Cassirer. W. Brecht (Rieger'sche Verlagsh.), Schriftsührer. Jul. Hoffmann Friedrich Vogel (Thicnemann's Verlag), (Meyer L Zeller's Verlag), Beisitzer und Stellvertreter. 80
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