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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.01.1878
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1878-01-30
- Erscheinungsdatum
- 30.01.1878
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- Deutsch
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- Saxonica
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Erscheint außer Sonntag« täglich. — Bi« rüh g Uhr eingehende Anzeigen kommen in der nächsten Nummer zur Ausnahme. Börsenblatt Beiträge sür da» Börsenblatt sind an die Redaction — Anzeigen aber an die Expedition desselben zu senden. für den Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum de» BörscnverrinS der Deutschen Buchhändler. Nichtamtlicher Theil. Urber das Urheberrecht. Aus einem Urtheil des Reichs-Oberhandelsgerichts vom 30. November 1877, mitgetheilt von der Herder'schen Verlagshandlung in Freiburg i. Br. .... Schon nach der historischen Entwickelung des Schutzes des sogenannten geistigen Eigenthums und zufolge des Zusammenhanges dieses Schutzes mit den früheren landesherrlichen Privilegien gegen Nachdruck unterliegt es keinem Zweifel, daß das Urheberrecht, so wie nach den älteren, so auch nach den gegenwärtig geltenden Gesetzen als ein Recht erscheint, dessen einzige Quelle ein positives Gesetz ist. Vereinzelte Stimmen haben zwar das Urheberrecht dem Eigen- thume an körperlichen Sachen gleichstellen wollen (Do Larrois ä'Or- Avval, Is. proxribbö littörairs. Daris 1866. Se. 66 mit Anführung von sich widersprechenden Aeußerungen der beiden Kaiser Napoleon). Allein ganz überwiegend hat die neue Doctrin diesen Standpunkt als einen irrigen erkannt, weil das Urheberrecht eines greifbaren Ob jectes entbehrt und weil dasselbe sich wesentlich nur als ein aus all gemeinen Rechtsgrundsätzen nicht herzuleitendes, viel weniger seiner Natur nach zeitlich nicht beschränktes Verbietungsrecht darstellt, näm lich als die Befugniß des Urhebers, Andere von der Vervielfältigung seines Gcistesproductcs abzuhalten, obwohl der Autor durch Ver öffentlichung seiner Gedanken dieselben zum Gemeingute gemacht hat (Seuffert, das Autorrecht. Berlin 1873. Se. 13 flg. mit einem Citat aus Kant. — Mandry, das Urheberrecht an literarischen Erzeugnissen. Se. 35 flg. — OopinAor, tllo larv ob oop^riKÜt. Dcmckon 1870. Se. 56 flg. — von Gerber, Abhandlungen. Se. 261 flg.). Gegen diese Ansicht darf man sich nicht darauf berufen, daß in Artikel 4. Nr. 6. der Verfassung des Norddeutschen Bundes vom Jahre 1867 unter den Gegenständen der Bundesgesetzgebung aufgeführt wird „der Schutz des geistigen Eigenthums". Denn damit sollte sichtbar nicht eine Begriffsbestimmung gegeben, sondern nur in einer zu jener Zeit noch vielfach üblichen Weise die Aufzählung vereinfacht werden (Dambach, Urheberrecht. Se. 12). Daher hat denn auch das vom Norddeutschen Bunde erlassene Gesetz vom 11. Juni 1870 keinen Anstand genommen, den Ausdruck der Verfassung mit dem zutreffenden Worte „Urheberrecht" zu ver tauschen, indem es sich dem Vorgänge des französischen Gesetzes vom Jahre 1866 anschloß, welches gerade zur Vermeidung von Miß verständnissen die Bezeichnung „Droit äos antsurs" einführte (Le Barrois d'Orgeval. Se. 89—93). Allerdings findet sich in der Verfassung des Deutschen Reichs Artikel 4. Nr. 6. doch wieder der Ausdruck „der Schutz des geistigen Eigenthums"; allein dies erklärt sich zur Genüge daraus, daß jene Stelle aus der Verfassung des Norddeutschen Bundes entlehnt ist und in der Reichsverfassuug daher keine größere Tragweite hat, als dort. Fünfundvierzigster Jahrgang. Infolge der eigenthümlichen Natur des Urheberrechts konnte dasselbe von der Gesetzgebung füglich nur als ein zeitlich beschränktes anerkannt werden. Mitwirkend war dabei allerdings der Grund, daß bei ewiger Dauer des Urheberrechts die Bildung der Nation Schaden leiden kann, weil die Bildungsmittel vertheuert werden und unter Um ständen verloren gehen (Copinger. Se. 56. — Klostermann, Urheber recht. Se. 6, 7). So ist in England, Nordamerika, Frankreich, Oesterreich, Belgien, Spanien, Italien, Portugal und Rußland (Zusammenstellung bei Le Barrois d'Orgeval, Se. 120 flg.) der gesetzliche Schutz des Urheber rechts auf eine mehr oder minder geraume Frist beschränkt, wie dies auch in der älteren deutschen Bundes- und Landesgesetzgebung der Fall gewesen ist (vergl. Bundesbeschlüsse vom 9. November 1837 und vom 19. Juni 1845). In Uebereinstimmung damit steht die Gesetzgebung des Deutschen Reichs; die ßß. 8. flg., 43. 45. 52. des Gesetzes vom 11. Juni 1870 über das Urheberrecht an Schriftwerken; der ß. 9. des Gesetzes, be treffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste, vom 9. Januar 1876; der ß. 6. des Reichsgesetzes vom 10. Januar 1876 über den Schutz der Photographien, und der Z. 8. des Reichsgesetzes vom 11. Januar 1876, betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen, nicht minder auch der A. 7. des Reichs-Patentgesetzes vom 25. Mai 1877 enthalten sammtlich Vorschriften über die beschränkte Dauer des Schutzes (vergl. Z. 5. Nr. 3, Ztz. 8. 12. des Reichsgesetzes vom 12. November 1874 über Markenschutz). Nun läßt sich allerdings immer noch die Frage aufwerfen, ob die einschlagenden Bestimmungen und insbesondere der hier in Betracht kommende ß. 8. des Urheberrechtsgesetzes ein gesetzliches Erforderniß für die Klage aufstellen oder ob sie — gleich den Vorschriften über die Verjährung — nur die Grundlage für eine Einrede enthalten. Aus der oben dargelegten Natur des Urheberrechts als eines auf rein positiver Vorschrift beruhenden Rechts folgt aber, daß die zeitlichen Beschränkungen zugleich die negativen Voraussetzungen seiner gegen wärtigen Existenz sind, sofern nicht etwa aus den betreffenden Vor schriften ein Anderes sich deutlich ergibt, daß es mithin Aufgabe der Klage, welche ein »och bestehendes Urheberrecht geltend macht, ist, dar zulegen, daß auch dessen zeitliche Voraussetzungen gegeben sind RcchtSgrundsätze des Reichs-Oberhandclsgerichts.*) 1) Ein Künstler, welcher die Schöpfung eines Kunstwerkes übernommen hat, aber ein von einem Andern gefertigtes Werk als das übernommene Kunstwerk liefert, hat nicht mangelhast oder nicht gehörig, sondern gar nicht erfüllt. Der Besteller des Kunst- *) Aus der „Deutschen Allgemeinen Zeitung'' laubniß der Verlagshandlung abgedruckt. mit gefälliger Er- 53
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