Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.11.1899
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- 1899-11-09
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- 09.11.1899
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t? 261, 9. November 1899. Nichtamtlicher Teil. 8431 wald, Metz, die nachfolgende Entscheidung französischer Gerichte und begleitet sie mit seiner Kritik: Die französischen Gerichte, nämlich das zu Lille und das zu Douai, haben in Urteilen vom 29. Dezember 1897 und 6. April 1898 ausgesprochen, daß die Frage, ob ein Werk der Kunst als solches oder als mittels -anderen Kunstverfahrens- im Sinne des § 7 des deutschen Kunst gesetzes vom 9. Januar 1876 hergestellt anzusehen ist und ihm demgemäß der internationale Rechtsschutz des Berner Ueberein- kommcns vom 9. September 1886 zukommt oder nicht, nicht nach der Rechtsauffassung des Ursprungslandes (Deutschland), sondern nach der des Staates, in dem der Rechtsschutz verlangt wird, zu beurteilen ist. Im vorliegenden Falle hatte eine deutsche Kunstanstalt von einem deutschen Künstler das Recht erworben, dessen Zeichnungen lithographisch nachzubilden und zu verbreiten. Eine französische Kunstanstalt hat in Frankreich von diesen Litho- graphieen gleichfalls lithographische Nachbildungen fertigen lassen und in den Handel gebracht. Die von der deutschen Kunstanstalt gegen die französische erhobene, sich auf obige Vorschrift des deut schen Kunstgesetzes und Artikel 2 und 4 des Berner internationalen Ucbereinkommens stützende Klage wegen Nachbildung wurde durch obige Urteile in zwei Instanzen abgewiesen. Diese gingen von der Erwägung aus, daß die deutschen Lithographieen, wenn sie auch nach deutscher Rechtsauffassung als in einem -anderen Kunst- verfahren- hergestellt anzusehen und deshalb in Deutschland nach K 7 a. a. O. gegen Nachbildung geschützt sind, nach französischer Auffassung deshalb, weil der zeichnende Künstler gewußt hat, daß die nachgebildeten Lithographieen in den allgemeinen Handel gebracht, insbesondere auch als gewöhn liche Ware auf Jahrmärkten und dergleichen feilgeboten werden sollen, in Frankreich nicht als Kunstwerke, sondern als Werke der Industrie gelten. Hierfür ist daher §14, nicht §7 des deutschen Kunstgesctzes maßgebend, wofür unter Umständen nur der Rechts schutz des Muster- und Modellgesetzes beansprucht werden könnte. Deshalb findet hier nicht das Berner Uebereinkommen Anwendung, sondern würde vielmehr das internationale Uebereinkommen vom 20. März 1883 in Betracht kommen. Da demselben zwar Frank reich angehört, das Deutsche Reich ihm aber bisher noch nicht bei getreten ist, so mangelt diesen deutschen Lithographieen zur Zeit jeglicher Anspruch auf Rechtsschutz in Frankreich. (Clunet 1899, Seite 382 und folgende.) Hierzu bemerkt Geheimer Justizrat Grünewald folgendes: Der Auffassung obiger Urteile mag zwar insofern beigepflichtet werden, als nach Artikel 2 der Berner Konvention, der nur eine formell-, nicht aber materiell-rechtliche Reziprozität der Verbands staaten anerkennt, bezüglich der Frage des materiellen Urheberrechts das Gesetz desjenigen Landes entscheidet, in dem das fremde Recht verletzt wurde, und daß nur für die zu erfüllenden formellen Vor aussetzungen und Förmlichkeiten das Gesetz des Ursprungslandes maßgebend ist (v. Bar, Internat. Priv.-Recht II, 258). Allein unrichtig ist die in den französischen Urteilen ausgesprochene Aus legung des § 14 des Kunstgesetzes. Denn hiernach geht dieser Schutz erst und nur dadurch verloren, daß der Urheber die Nachbildung des Kunstwerkes an einem Jndustriewerke gestattet, so daß sich diese also als ergänzender Teil desselben darstcllen soll oder darstellt. Davon ist im vorliegenden Falle überhaupt nicht die Rede. Keines wegs aber kann der Nachbildung, wie es jene Urteile auffassen, durch die Art des Absatzes und Vertriebes im Handel die Natur des Kunstwerkes entzogen und dasselbe zum Jndustriewerke im Sinne des § 14 werden. Die in Deutschland rechtmäßig nach gebildete Lithographie ist wegen Herstellung in einem anerkannter maßen -anderen Kunstverfahren» (§ 7) Kunstwerk geblieben, von einer Anwendung des Muster- und Modcllschutzgesetzes hierauf kann überhaupt gar keine Rede sein, mithin ebensowenig von dem internationalen Uebereinkommen vom 20. März 1883. Vielmehr hätte der rechtmäßigen Nachbildung der deutschen Kunstanstalt auf Grund Artikels 2 der Berner Konvention in Frankreich der gleiche Rechtsschutz in Frankreich gemährt werden müssen, den sie im Deutschen Reiche genießt. Wechselvordrucke mit der Jahreszahl 189 . — Nach dem Wechselrecht ist jeder Wechsel als ungiltig zu betrachten, der in einem wesentlichen Teile seines Inhalts eine Aenderung ent hält, und das Ausstellungsdatum ist wohl als wesentlicher Teil des Inhalts zu betrachten. Auf eine Anfrage bei der Reichsbank erteilte, wie das Berliner Tageblatt mitteilt, diese den Bescheid, daß ein Wechsel, bei dem die auf den bisherigen Formularen ent haltene Jahreszahl 189 . ausgestrichen und die neue Jahreszahl von 1900 ab darüber, darunter oder daneben geschrieben sei, als geändert zurückgewicsen werden müßte. Auch Rechtskundige, die darüber befragt wurden, seien der Ansicht, daß dies Durchstreichen der Zahl 189 . vom Richter als eine Aenderung aufgefaßt werden müsse. Derartig geänderte Wechsel könne man weder bei der Reichsbank diskontieren noch wechselrechtlich einklagen. Die jetzt noch im Gebrauch befindlichen Formulare mit der Zahl 189 . wären also vom 1. Januar ab nicht mehr verwendbar. Neue Bücher, Kataloge re. für Buchhändler. VsrlaAslrataloA von Bruno Hessling, BuobbandluvA kür Xrrbi- tslrtur und LuvstAsrvsrbs, Berlin—dlvcv-Vorlc. lrl. 4". 220 8. Nit s/stsmatisobsm und alpbabstisebsm Vsrasiobvis. 6sb. Vierteljahrs-Katalog der Neuigkeiten des deutschen Buchhandels. Nack) den Wissenschaften geordnet. Mit alphabetischem Register. Zu beziehen durch (Platz für Ausdruck der versendenden Firma). Bearbeitet und verlegt von der I. C. Hinrichs'schen Buchhandlung in Leipzig. 54. Jahr gang, Heft 3: Juli bis September 1899. 8". S. 503—700. Wird zu billigen Partieprcisen abgegeben, bei Einzclbezug wird der Bogen mit 10 -ß bar berechnet. Vierteljährliche Fachkatalogc 1899, Heft III, Juli bis September. Bearbeitet und verlegt von der I. C. Hinrichs'schen Buch handlung in Leipzig. 8". Werden mit und ohne Firma aufdruck zu billigen Partiepreisen abgegeben. 1. Theologie, Philosophie und Theosophie. S. 49—68. 2. Medizin, Naturwissenschaften und Mathematik. S. 69—96. 3. Erziehung und Unterricht, Jugendschriften. S. 53—74. 4. Kriegswissenschaften, Pferdekunde und Karten. S. 17—23. 5. Bau- und Jngenieurwissenschaft. S. 25—32. 6. Haus-, Land- und Forstwirtschaft. S. 17—22. Xnnuairs ds 1a Bibrairis kranyaiss (^.drsssbuvb kür dsn kranrö- sisobsn Laobbandsl) paar 1899—1900. Bixisms annso. 8". XX, 396 x. avso 2 xortraits. Baris 1899, Bibrairis B. Bs 8oudisr. 6sb. Brsis 4 kros. Enthält eine Monographie der Firma Hachette mit Portraits von Armand Templier und ff Georges Hachette. Oatalogus ds plusisurs bibliotbsguss iwportantss, kormsss par ksu N. N. >ibr. Nr. d. ,i. ds la Lasssoour 6aan, Nswbrs du llribunal ä 1a Ba^s, Nr. X. N. Naas 6ssstsranus, Dirsotsur-Asnsral du dournal Oktioisl dss Ba/s-Las, Nr. 0. B. 1'b. van Naansn, avooat-gsnsral ä la Bants Lour ds dusties, Nr. 8. B. Basvb, Xvoeat, msmbrs ds la Nunioipalits ds la Bazw, IV. B. Bisrman, Bisutsnant-Bolonsl sn rstraits, d. Bb. ds Bordes, Oküoisr ds Aönis sn rstraits, st B. Vollsnbovsn, Bootsur sn medsoins. Xinsi gus ds la Bibliotbägus beraldigus st gsnealoAigus st la bslls oollsotion d'armoiriss psintss st dsssinsss provsnant ds llatslisr ds N. d.-N. Bion, Bsintrs-blasonnsur. Baut la vsnts aura lisu du 20 au 28 novswdrs 1899 dans la 8alls ds Vsnts, Braotiiüjnsboslr 5 ds la Bibrairis W. ?. van 8toolrum k Bits ä la lla^s. Ar. 8". 280 p. 5684 nrs. In Oesterreich verboten. — Das k. k. Kreis- als Preis gericht in Bozen hat mit dem Erkenntnisse vom 1. November 1899, Pr. 14, die Weiterverbreitung der im Verlage I. F. Lehmann in München erschienenen Flugschrift: -Gottesgerichte über Rom, Heft 1, Leo Taxil, Ein Miniaturbild aus dem großen Verzweiflungskampfe der römischen Pricsterherrschaft um ihren Bestand» wegen der Stelle von -daß das unfehlbare- bis -Verhetzung sei» nach § 303 St.-G. verboten. Ein Lied von Rudyard Kipling. — Fast in allen englischen Zeitungen werden gegenwärtig Sammlungen für die Frauen und Kinder der Soldaten, die nach Süd-Afrika gingen, veranstaltet. Die -Daily Mail» hat sich nun, um ihrer Sammlung besonderen Nachdruck zu geben, von Rudyard Kipling ein Propaganda-Gedicht schreiben lassen, aus dem sie möglichst viel Kapital zu schlagen hofft. Das Honorar für das Gedicht (250 — 5000 .^) wurde vom Dichter großmütig dem wohlthätigen Zwecke zugeführt. Außerdem hat das Blatt an ein paar Dutzend englischer Zeitungen das Nachdrucksrecht für je fünf Guineen (105^E) verkauft; ferner werden faksimilierte Abdrucke des Gedichts zum Preise vou einem Schilling (1 ^E) an die patriotischen Leser (auch Nichtleser) abgegeben; eine bedeutende Schauspielerin wird das Gedicht jeden Abend im Palace - Theater vortragen und dafür ein Wochenhonorar von 100 ^ (2000 ^/d) erhalten, das ebenfalls dem wohlthätigen Zwecke zufließt; Sir Arthur Sullivan wird das Gedicht für 100 Guineen (2100 ^L) in Musik setzen, und auch sein Honorar wird auf den Altar des Vaterlandes nieder gelegt. Sobald das Gedicht in Musik gesetzt sein wird, wird cs auf der Bühne des Alhambra-Theaters gesungen werden, wofür der Direktor des Theaters jede Woche eine ansehnliche Summe dem Unterstützungssonds zuführcn wird. Aber das ist noch nicht alles. Das glücklich durchgesungene Gedicht wird in den Verlag einer hervorragenden Musikfirma übergehen, die ihre Gesamt einnahmen aus dem Verlage des Liedes vertrauensvoll in die Hände der -Daily Mail» legen wird. Die llrhandschrift des Gedichtes mit Kiplings eigenhändiger Unterschrift ist noch zu haben r. 1119*
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