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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.08.1925
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- 1925-08-20
- Erscheinungsdatum
- 20.08.1925
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- Deutsch
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Ar 194, 20. August 1925. Redaktioneller Teil. Börsenblatts, d. Dtschn. Buchhandel. 12515 Bereinigte Druckereien. Kunst, und Bellagsanstaltrn Aktien gesellschaft, Dillingen a Donau. — Bilanz per 31 De-einber 1924. Attioa. RM s> Kaffenbestände, Bank, und Ponscheckguthaben 22 288 90 Haus- und Grundbesitz 271 752 70 Werk- und Letrnbsaniaqen 388 065 60 Vorräte 98 1 7 73 Fuhrpark 9 273 60 Inventar 13 154 50 Werte und Reckte 1 Beiei liqunq I - Debnoren 131837 8 Effekten I - Verlust per 31. Dezember 1924 167 702 69 Passiva. 1 102 2 >6 10 Aktienkapital 400 000 Gesetzlicher Reservefonds 40 303 71 Schuldoerichcewunqen - 10 0 0 Hypotheken 49 843 10 Bankschulden . 199 778 01 Kreditoren 1! 9 586 68 Akzepte 190 724 70 12 000 1 102 236 10 Gewinn- und V rlustrechnuna per 31. Dezember 1924 RM 68 935 10 916 28 72 855 07 117 122 60 259 829 05 6 988 36 84 761 67 1 376 33 167 702 69 259 829 05 Aufwendungen. Abschreibungen........... Verschiedene Gebaut»«Instandsetzungen . Zinsen Bruttovertust des Vetriebrs Dillingen . Erträgnisse. Bruttogewinn der Filialen — Betriebe Bruttogewinn der ettunasbetriebe . . Verschiedene Mleterträgniffe Vertust per 31. Dezember 1924 . . . Die Generalversammlung vom 20. Juli 1925 genehmigte die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung und beschloß, das Grund kapital der Gesellschaft von 400 000 NM. um 300 000 RM. auf 100 000 NM. durch Ermäßigung des Nennwertes einer jeden Aktie von 80 RM. auf 20 RM. herabzusetzen sowie das auf 100 000 RM. herabgesetzte Grundkapital um 300 000 RM. auf wiederum 400 000 RM. durch Ausgabe von 3000 auf den Inhaber lautenden Stammaktien im Nennwerte von je 100 RM. zu erhöhen. In den Aufsichtsrat wurden gewählt die Herren: Gehetmrat vr. Georg Heim, Negensburg; Oberstudienrat vr. S. Schlittenbauer, München; Dekan August Mayer, Weisingen; Studienprofessor Josef Schreiegg, Donauwörth; Rechtsanwalt vr. S. Heckelmann, München; Kommerzienrat Paul Schelosky, München. (Deutscher Neichsanzeiger Nr. 175 vom 29. Juli 1925.) BerlagSanstalt Hermann Klemm A.-G. in Berlin-Arunewald. — Bilanz am 31. Dezember 1924. Alt va. Kaüenbestand. Bankguthaben usw. . . Bestand an Wechseln ^ . Debitoren . . . . Verlaqslager Verlagsrechtekonlo Klilcheekomo Abschreibung 20^> Papierkomo Mobilienkonto . . Abschreibung 2034> ^Abschreibung 2^o - Originalekonto Passiva. Aktienkapitalkonto Rückstellung - - Dividenderttonto: 434, von 500 000 Voltrag auf neue Rechnung . 22 161 . „ 4 432 . 10 292 . .. 2 058 260 000.— „ 5 000.— 20 40 4 830 61 .. 6 169.39 33 670 31 414 179 774 373 818 1 17 728 8 321 8 233 245 000 1 897 864 13 600 000 182 182 71 81 005 26 103 400 — 10 000 20 000 1 276 897 864 Soll. .9« ncnttlunqsunkoslenkonto 135 864 67 D'skontkonio 9^09 63 Hausu> ko'ienkonto 8 314 91 44 652 60 Kl"N eekonlo 4 432.20 Mobtticnkonio „ 2 058 40 Hauskonto „ 6 000 — 11490 60 R. seivefondskonto 5 169 39 20 000 Vortrag aus neue Rechnung 1 276 16 235 977 96 Haben. Verlaqskonio: Bruttogewinn 228 952 67 Mietenko-tto: M-elseingänge 7 025 29 235 977 96 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 167 vom 20. Juli 1925.) Die selbständige Weiterleitung von Chifsreosferten von einer Ver- lagsstclle zur andern verstößt nicht gegen den Postzwang. Eine neue grundsätzliche Neichsgerichtsentscheidung. (Nachdruck verboten.) — Das Schöffengericht Berlin-Mitte hat verneint, daß in der Weiterleitung von Chiffrebriefen von einer Verlagsstelle zur andern ein Zuwiderhandeln gegen das Postgesetz zu erblicken sei. Ebenso hat bas Landgericht I in Berlin entschieden und ausgeführt: Der U.-Verlag sei keine B e f ö r d e r u n g s a n st a l t, seine Vertriebs zentrale sei keine »postalisch eingerichtete Organisation«.. Die Brief- Übermittlung von Zweigstelle zu Zweigstelle bilde auch keine Er werbsquelle für den Verlag und enthalte überhaupt keine »Beförde rung« im postrechtlichen Sinne; denn es fehle an der Verschieden heit der Rechtspersönlichkeit von Absender und Empfänger. Das Reichsgericht hat auf die Revision der Staatsanwaltschaft und der Oberpostdirektion erklärt, daß der Entscheidung des Landgerichts Berlin im Ergebnis zuzustimmen ist. Allerdings — so heißt es in den reichsgerichtltchen Entscheid ungsgrtlndeu — hat das Landgericht nach dem festgestellten Sachverhalt mit Unrecht die Gewerbsmäßigkeit der vom U.-Verlag besorgten Briefübermittelung verneint. Zwar leitet er, wie festgestellt ist, die Briefe von einer Zweigstelle an eine andere weiter, ohne daß er hierfür eine beson dere Vergütung berechnet. Das geschieht aber keineswegs aus bloßer Gefälligkeit für den Absender oder den Empfänger, sondern bildet einen geschäftsllblichen Bestandteil der Gesamtleistung, die der Verlag bei der Annahme von Zeitungsanzeigen ohne Namensangabe zu Erwerbszwcckeu gegen Entgelt und daher gewerbsmäßig übernimmt. Im vorliegenden Falle sind bei der Frage, ob eine dem Post zwang unterliegende »Beförderung« von Briefen in Betracht kommt, drei Vorgänge auseinanderzuhalten: die Einlieferung der Antwort schreiben an den Verlag (bei der zunächst angegangenen Geschäfts stelle), ihre Weiterleitung innerhalb des Verlags (an eine andere Ge schäftsstelle) und ihre von einer dieser Geschäftsstellen aus erfolgende Auslieferung an den Aufgeber der Anzeige. Der erste dieser Vor gänge scheidet hier ohne weiteres aus, da er keine dem Angeklagten zur Last fallende Tätigkeit enthält. Soweit bei der Einlieferung der Briefe an die zunächst angegangene Verlagsstclle eine »Beförde rung« im Sinne des Postrechts stattsindet, ist der Absender des Schreibens derjenige, der sie veranlaßt und für sie verantwortlich ist. Seinem Willen entsprechend erreicht dieser Beförderungs vorgang sein Ende mit der Übergabe des Briefes an die von ihm angegangene Geschäftsstelle; diese soll Empfänger sowohl des Briefes als auch der ihn begleitenden münd lichen oder schriftlichen — in diesem Falle vielfach unmittel bar auf dem Briefumschlag angebrachten — Willenserklärung sein, mag sich auch deren Inhalt an den durch die Geschäftsstelle vertretenen Verlag selbst wenden. Weiter als an diese Geschäftsstelle will er den Brief, den zu übermittelnden körperlichen Gegenstand, gar nicht fort schaffen. Gerade das soll vielmehr an seiner Stelle der Verlag übernehmen, dem hierbei in ähnlicher Weise die Eigenschaft eines selbständigen Zwischenempfängers zukommt, wie bei postlagernden Sendungen (88 3, Abs. 2, 41 der Postordnung) der »Bestimmungs- Postanstalt«. Erst die Annahme der eingelieferten Briefe stellt eine vom Verlag ausgehende Tätigkeit dar. Sie würde als »Einsammlung« zu gelten haben, wenn das Verbringen der Briefe von einer Ver lagsstelle zur andern überhaupt ein dem Postzwang unterliegendes »Befördern« enthielte. An die Weiterleitung der Briefe innerhalb
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