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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.08.1925
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- 1925-08-20
- Erscheinungsdatum
- 20.08.1925
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Redaktioneller Teil. 194, 20. August 1925. des Verlags schließt sich ihre Aushändigung (»Verteilung» im Sinne des Artikels 3 des Gesetzes vom 2V. Dezember 1899) an. Soweit hierbei die Briese durch den Empfänger abgeholt, sie ihm also aus der Stelle ausgehändigt werben, ist in diesem Vorgang allein kein »Befördern« zu erblicken; denn die Briese gelangen durch Einhän digung an den Abholenben zwar an eine andere Person, nicht aber an einen anderen Ort. Dagegen sollt cs ohne weiteres unter den Bcgriss des Besörderns, wenn der Verlag dem Aufgeber einer An zeige die eingegangensn Briese übersendet. Allein auch die hieraus bezügliche Tätigkeit des Verlags ist im vorliegenden Fall ohne Be lang, da sie einen neuen selbständigen Bcförderungsvorgaug einleiict, bei dem ein Zuwiderhandeln gegen postrcchtlichc Vorschriften unstreitig nicht vorgekommen ist. Zu entscheiden bleibt, ob die festgestellte Art der Wetterleitung der Briefe innerhalb des Verlags eine Briesbeförderung dar stellt, die gegen das Postgcsetz verstößt. Hierbei ist davon auszugehcn, daß nur eine Weiterlettung im »Ursprungsort» M 1 s, 2 a des Post gesetzes) stattgefunden hat, sodaß der Verlag in diesem örtlichen Be reich ohne weiteres verschlossene Briefe durch bezahlte Boten besorgen lassen durste, falls diese weder die Einsammlung von Briefen ge werbsmäßig betrieben, noch im Dienste einer Privatbeförderungsan stalt standen <8 2a Abs. 1 des Postgesetzes). Dieser Fall ist gegeben. Die im Dienste des U.-Verlags stehenden Boten haben die Briesbe- sorgung zwar gegen kinc aus ihrem Anstellungsverhältnis sich er gebende »Bezahlung» ausgeführt sNGSt. Bd. 58 S. 6 s8s), hieraus auch möglicherweise ständigen Erwerb gezogen, die Briesbestcllung jedoch nicht als Unternehmer sür eigene Rechnung betrieben und daher ihrerseits nicht, wie die einschränkende Vorschrift des 8 2a Abs. 1 des Postgesetzrs vorausfetzt, aus dem Abschluß von Briefbeförderungs verträgen ein Gewerbe gemacht. Die andere Einschränkung des § 2a Abs. 1 des Postgesctzes kann mindestens deshalb nicht Platz greisen, weil der U.-Verlag keine »Privatbeförderungsanstalt« ist, sodaß seine Boten auch nicht als Be dienstete einer solche» im Sinne des § 2a Abs. 1 gelten können. Namentlich stellt es nicht den Betrieb einer derartigen Anstalt dar, daß der Verlag — was in dieser Richtung allein festgestellt worden ist — die erörterte Weiterleitnng von Antworten auf Zeitungsanzeigen übernimmt. Freilich ist nicht zu leugnen, daß auch bet der Weitergabe innerhalb des Verlags die Briefe von Ort zu Ort verbracht und in sofern »befördert» werden. Dieses »Besördern« erschöpft jedoch keines wegs die Leistungen, die der Verlag auszuwenden hat, um die ihm ausgetragene Zuleitung der aus Anzeigen ohne Namensangabe ein gehenden Antworten an den Ausgeber der Anzeige zu vermitteln. Es bildet sogar so wenig einen wesentlichen Teil des übernommenen Auf trags, daß es ganz unterbleiben könnte, ohne daß der Verlag seinen Verpflichtungen gegen den Aufgeber der Anzeige und den Einlieferer der Antwort zuwiderhandeln würde, so zum Beispiel wenn die an gegangene Geschäftsstelle weiß oder durch Anrufen der als zuständig bezeichnet«» Stelle ermittelt, daß und an wen das ihr zugegangene Antwortschreiben zur Post gegeben werden soll, und sie es alsdann unmittelbar selbst zur Post besorgt. Hierzu kommt, daß der Verlag aus einen solchen Brief außer der etwaigen Weitergabe sund »Beförderung») an eine andere Geschäfts stelle noch eine erhebliche sonstige Tätigkeit aufzuwenden hat, um der übernommenen Ausgabe gerecht zu werden. Der Verlag hat vor allem zu ermitteln, was mit dem Aufgeber der Anzeige, der vielleicht selbst ihm nicht einmal seinen Namen bekannt gegeben hat, über die Be handlung elngcgangener Antworten vereinbart wurde; es ist z» prü ft», ob noch andere Antworten auf dieselbe Anzeige eingcgangen sind, damit sie, wie ein ordnungsmäßiger Geschäftsbetrieb cs ersordert, ge sammelt zur Abholung bereitgehalten oder — schon zur etwaigen Portoersparung — als Sammelscndung abgeschickt werden. Werden sie abgeholt, so ist die Empsangsbesugnis des Abholenden zu prüfen, zu welchem Zweck vielfach ein besonderer Ausweis erteilt wird. Sollen sie mit der Post versandt werden, so müssen sie postfertig gemacht, in der Regel also in einen besonderen Umschlag gesteckt und mit der Postmäßigen Anschrift <8 3 der Postordnung) des Aufgebers der An zeige oder des von ihm benannten sonstigen Empfängers versehen werden. Wie sich hieraus ergibt, werden die eingelieferten Antwort- bricse mit Ihrer Entgegennahme zur Weiterlettung nicht Gegenstand eines Besörderungsvertrags, sondern einer vom Verlag übernommenen Geschäftsbesorgung <8 675 BGB.), die zwar nebenbei vielfach eine Weitergabe der Briese von einer Geschäftsstelle des Verlags an eine andere und insofern eine »Beförderung» mit sich bringt, den Verlag jedoch nicht zu einer »Beförderungsanstalt« macht. Sein Gewerbe betrieb besteht insoweit ebensowenig In der Übernahme von Beförde rungen, wie eine solche vorliegt, wenn zum Beispiel der Unternehmer von Verarbeitungen zu deren Besorgung die zu verarbeitenden srem- dcn Sachen innerhalb seines Betriebes von einer Betriebsstelle an eine andere schassen muß. Im wesentlichen aus diesen Gründen sind die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Oberpostdircktion verwarft» worden. <11 425/24. — 11. Mai 1825.) K. M.-L. Eine Bücherocrlosung vor 86 Jahren. — Kürzlich hatte die Deutsche Bücherei in Leipzig zur Förderung ihrer kulturellen Aufgaben eine Bllcherlotterie unternommen, die starkem In teresse und großer Nachfrage begegnete. Daß aber eine solche Bücher- lotterie nichts Neues ist und schon früher den Bücherfreunden Ge legenheit geboten wurde, durch Teilnahme an einer Verlosung wert volle Bücher zu erwerben, das zeigt eine Anzeige des Prof. K. W. Gubttz in seinem Jahrbuch von 1839. Gubitz, geboren 1786 in Leipzig, war Prosessor der Holzschneidekunst In Berlin und einer unserer besten Volksschriststeller. Er veranstaltete 1839 in Berit» »mit K. Allergnädigster Bewilligung mittelst der Vereinsbuchhandlung» eine Bücher Verlosung zum Besten des vaterländischen Vereins zur Verpflegung hlllfloser Krieger aus den Jahren 1813 bis 1815, unter denen viele Erblindete waren. Also auch hier war es ein wohltätiger Zweck, zu dessen Förderung die Bllcherverlosuug unternommen wurde. Die Zahl der Lose war 10 909, der Preis eines jeden 3 Thaler. Diesem hohen Preis der Lose standen sehr günstige Gcwinnmöglichkeiten gegenüber. Eigens sür diese Ver losung wurden fünf Werke neu gedruckt: 1. ein »Handbuch aller Wissens Hasten», dargestcllt als Leitfaden zur wissenschaftlichen Selbstbildung, in 2 Bänden, herausgegeben von Fr. v. Schönholz. Dies Werkgewinnt jedes der 19 999 Lose. 2. »Handbuch für Frauen», in 6909 Gewinnen mit enthalten: 3. eine bisher noch ungedruckte größere Komposition von C. M. v. Weber, in 3009 Gewinnen mit enthalten; 4. ein Kunstheft von 12 Blättern, in 2909 Gewinnen mit enthalten; 5. ein Taschen buch mit Beiträgen der beliebtesten Schriftsteller und 12 Holzschnitte» von Gubitz selbst. ES enthielt u. a. auch die Kopie einer Zeichnung von Goethe, nebst dem Faksimile des Gedichts, bas er selbst dazu geschrieben hatte. In 1909 Losen mit enthalten. Außerdem war noch eine große Anzahl von Hauptgewinnen ausgesetzt, die aus klassischen deut schen Werken bestanden. Der größte Hauptgewinn hatte einen Wert von 1090 Thalern. Die Ziehung fand im Juni 1839 statt. Der Generalpostmeister v. Nagler hatte für die das Unternehmen be treffende Korrespondenz, sowie für Geld- und Paketsendungen Porto- sretheit bewilligt. et. Ein deutsches Buch in koreanischer Sprache. — Von dem bet der Deutschen Verlags-Anstalt, Stuttgart-Berlin, erschienenen sibirischen Novellenband »Im Lande der Finsternis« von Egon Freiherr von Kap- Herr wird demnächst ein Verleger in Kikai Nojo auf Korea eine korea nische Ausgabe veranstalten. Der Übersetzer ist ein dort lebender Herr Kensiro Kato, der die deutsche Sprache außerordentlich gut beherrscht. Es dürfte dies der erste Fall sein, daß ein deutsches belletristisches Berk in dieser Sprache erscheint. Ei» Geschenk Preußens sür das Deutsche Museum. — Der baye rische Ministerpräsident vr. Held empfing vor kurzem den preußischen Gesandten vr. Denk und nahm mit dem. Ausdruck lebhaften Tankes ein Stück des im Weidmannschen Verlage erschienenen Werkes »Kai serurkunden In Abbildungen» nebst einem Schreiben des preußischen Ministerpräsidenten Bräun als Geschenk des preußischen Staatsministeriums für das Deutsche Museum ln München in Empfang. Aus Großbritannien. — ündlisbers' Circular widmet durch seinen Berichterstatter der Buchausstellung in Florenz einen Schlußaufsatz. Es wird berichtet, daß der italienische Staat 159 090 I,. bewilligt habe, um sür die Staatsbllchereten ausländische Bücher anzukaufen. Eins Anzahl italienischer Bibliothekare sei in den letzten Tagen in der eng lische» Abteilung gewesen, wo sie viele Bücher vorgcmerkt hätten. Die Stadtbllcherct in Bologna habe schon einen Auftrag gegeben. Am meisten hätten auf der englischen Ausstellung die Kinderbücher mit den schönen Bildern, wie denen von Rackham und Dulac, gefalle»; ln Italien gäbe es wenig solcher Werke, ebenso Bilderwerke mit kunst gewerblichen Abbildungen alter englischer Einrichtungen, chinesischer Kunst, von Alpenblumen und Felsengärten. Von italienischen Besuchern wurden auch die schönen einheitlichen englischen Einbände gelobt. Es wird vom Berichterstatter nur bemängelt, daß zu viele billige eng lische Bücher ohne besonderen Wert und von unbekannten Verfassern
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