Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.03.1878
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- 1878-03-27
- Erscheinungsdatum
- 27.03.1878
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- Deutsch
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Professor v. Werner gestellten Strafantrags für unstatthaft und lehnte auch die beantragte Confiscation der vorfindlichen Holzschnitte aus folgendem Grunde ab: Die Anklage finde das strafbare Ver gehen in der Nachbildung einer Photographie, doch treffe eben das in der Anklage angezogene Gesetz vom 11. Juni 1837 nicht zu, da dort nur eben Kunstwerke — Gemälde, Zeichnungen — geschützt sind, während den Photographien erst durch dasGesetz vom 10. Januar 1876, das auf vorliegenden Fall keine Anwendung finden könne, Schutz vor Nachbildung gewährt sei. Die Staatsanwaltschaft appel- lirte gegen diese Ablehnung der Confiscation unter Hinweis darauf, daß durch das Gesetz vom 10. Januar 1876 nur Originalphoto graphien geschützt seien. Um solche handle es sich hier aber nicht. Die Photographie hier sei eine rechtmäßigeNachbildung eines durch Gesetz vor Nachbildung geschützten Kunstwerks. Eine Nachbildung dieser Photographie sei eine mittelbare Nachbildung und müsse, da das Gesetz zwischen unmittelbarer und mittelbarer Nachbildung nicht unterscheide, auch ein solcher Unterschied nicht gemacht werden könne, als strafbarer Nachdruck angesehen werden. — Das Kammergericht ordnete Beweisaufnahme durch Vernehmung des rc. Baudouin und des Professors v. Werner an, woraus sich ergab, daß die Nachbildung nur von der Photographie und nicht von der Säule selbst erfolgt war; letztere war vielmehr zur Zeit, als der Holzschnitt erschien, an der betreffenden Stelle (Herbst 1875) noch verhüllt. Die Ober staatsanwaltschaft, vertreten durch den Staatsanwalt Feige, bean tragte hierauf unter folgender Deduction die Confiscation: Das Gesetz vom Jahre 1876, welches nur Originalwerke der Photo graphie schütze, lasse die Frage, inwieweit durch xylographische Nach bildung überhaupt ein strafbarer Nachdruck begründet werden könne, unberührt, und sei dies nach allgemeinen Grundsätzen, beziehungs weise nach dem Gesetze vom Jahre 1837 zu beantworten. Daß durch die vorliegende Abnahme ein Nachdruck geschaffen werden könne, sei grundsätzlich um so weniger in Abrede zu stellen, als gerade in diesem Falle die Schutzbedürftigkeit eine größere sei. Durch die Beweis aufnahme sei die gesetzliche Anmeldung und thatsächlich auch ein Nachdruck constatirt. Uebrigens hätte die vom ersten Richter ange nommene Unstatthaftigkeit des Verfahrens gar nicht Vorgelegen, da, falls lediglich das Gesetz vom Jahre 1837 zur Anwendung komme, eine Antragsfrist überhaupt nicht vorgeschrieben sei. Indessen komme, da die Staatsanwaltschaft nicht nach dieser Richtung appellirt habe, nur die Confiscation in Betracht. Das Kammergericht erachtete ganz in Uebereinstimmung mit der Oberstaatsanwaltschaft ebenfalls nur das Gesetz vom Jahre 1837 für hier in Betracht kommend und erkannte demgemäß auf Confiscation aller vorfindlichen Exemplare des Holzschnitts; auch sprach es aus, daß das Strafverfahren in erster Instanz statthaft gewesen wäre. Die Gerichtskosten seien indeß in diesem Falle außer Ansatz zu lassen, da es an einer bestimmten für den Nachdruck verantwortlichen Person fehle." Misccllen. Schulz' Adreßbuch 1878. *) — Pünktlich und in gediege ner, sorgfältiger Ausrüstung stellt unser buchhändlerischer Mentor sich auch in diesem Jahre wieder ein; sicherlich allerwärts mit um so lebhafterer Freude begrüßt, je unentbehrlicher ein so treuer und zuverlässiger Führer durch unser heutiges weitverzweigtes Verkehrs wesen für den Buchhandel und seine verwandten Geschäftszweige ist. Der Umfang unsres „Adreßbuches", das seinem Herausgeber wie unsrem Stande zu besonderer Ehre gereicht, wird immer stattlicher, *) 0. LoluiU' ^llASmsiiEs ^ärsssbucb kür clsii Osutsebsv LucbbL.mleI, «len ^Ltigusr-, Lolxortuße-, Xunbl-, lluLälcLrtso- rmcl !1usibLlion-ULiiäe1 sovis vsrvrMäts Osscbüftsrvsixs. 1878. (40. 1s,brZ.) Leurbkitst cmck bsruusxsKsbsn von Hermann 8obnlr. Llit Inline 8xrinßör'8 Lilänies. (8tiob nnä Ornell von IVs^er.) Zr. 8. (XXII, 444 u. 320 8.) 1-sixrig, 8obnlr. und die wachsenden Schwierigkeiten der Bearbeitung nöthigen zu um so wärmerer Anerkennung des beharrlichen Eifers und uner müdlichen Fleißes, welche der Herausgeber auf seine Arbeit ver wendet. In welchem Maße die Schwierigkeiten angeschwollen sind, dürfte man ani besten daraus ersehen, wenn wir den wichtigeren Ziffern aus der statistischen Uebersicht des vorliegenden Jahrganges zur Vergleichung die entsprechenden aus dem Jahrgang 1861 — dem ersten von Hrn. Hermann Schulz (und Theodor Thomas) be arbeiteten — beisetzen. Das Adreßbuch für 1878 enthält im Ganzen 5196 Firmen aller auf dem Titel genannten Geschäftszweige (1861: 2569); davon beschäftigen sich 1278 nur mit dem Verlags-Buch handel (1861: 596), 234 nur mit demVerlags-Kunsthandel (1861: 95), 134 nur mit dem Verlags-Musikalienhandel (1861: 27), 98 nur mit dem Sortiments-Kunsthandel (1861: 78), 151 nur mit dem Sortiments-Musikalienhandel (1861: 82), 117 nur mit dem Antiquariatshaudel (1861: 101) und 3114 mit dem Sortiments- Buch-, Antiquar-, Colportage-, Kunst-, Musikalien-, Landkarten-, Papier- und Schreibmaterialienhandel (1861: 1535); unter letzte ren befinden sich jedoch viele, welche ebenfalls sehr bedeutenden Verlag besitzen. — Von auswärtigen Handlungen lassen 1479 (1861: 1142) in Leipzig ihren Verlag ausliefern; 622 (1861: 709) nehmen Neuigkeiten unverlangt an und 3048 (1861: 1087) wählen ihren Bedarf selbst. — Das gesammte Commissionswesen des Buchhandels vertheilt sich unter 7 Haupt-Commissionsplätze mit zusammen 232 Kommissionären, wovon auf Leipzig 125 (mit 4732 Committenten), Stuttgart 16 (442), Berlin 28 (278), Wien30 (489), Budapest 11 (106), Prag 17 (89) und auf Zürich 5 (mit 94 Com mittenten) kommen. — An neuen Etablissements sind im Jahre 1877 bis 20. Februar 1878 ca. 500 entstanden; die Zahl der er loschenen und veränderten Firmen beträgt 527. — Von den oben ge nannten 5196 Firmen mit 180 Filialen, welche sich auf 1265 Städte vertheileu, kommen 3957 (in 895 Städten) auf das Deutsche Reich, 5 auf Luxemburg, 688 (in 208 St.) auf Oesterreich, 632 (in 127 St.) auf die übrigen europäischen Staaten, 86 (in 27 St.) auf Amerika, 2 auf Afrika (Alexandrien), 3 auf Asien (Jedo, Smyrna, Tiflis), 3 auf Australien (Adelaide, Melbourne, Tannnda). Verschreibungen betr. — Obgleich doch weitaus die meisten Verleger ihren Verlag in Leipzig ausliefern lassen, sind gleichwohl viele Sortimenter der Meinung, schneller zu dem Ver langten zu kommen, wenn sie ihre Verlangzettel an die Verlags handlung direct adressiren und zwar mit der Bemerkung: „Erbitte umgehend durch Herrn N. N. in Leipzig." In den meisten Fällen bewirken diese Herren mit ihren directen Verschreibungen indeß das Gegcntheil von dem, was sie beabsichtigen, denn wohl nur wenige Verleger, die in Leipzig Lager halten, expediren auch noch täglich Postpackete dahin; sie senden höchstens ein oder zwei Mal die Woche ihre Zettel zur Erledigung nach Leipzig. Es trifft sich nun sehr häufig, daß die directe Verschreibung eines Sortimenters gerade an dem Tage anlangt, wo der Verleger sein Postpacket nach Leipzig bereits abgesandt hat; der mit „umgehend" bezeichnete Zettel muß deshalb oft eine halbe Woche liegen bleiben, ehe er der nächsten Sendung nach Leipzig beigeschlossen werden kann, während, wenn der Verlangzettel an den Leipziger Commissionär direct gesandt worden wäre, die Bestellung viel schneller hätte erledigt werden können. Man möge deshalb bei directen Verschreibungen, wo man das Verlangte über Leipzig wünscht, diejenigen Verleger beachten, welche nach Schulz' Adreßbuch in Leipzig ausliefern lassen, und die umgehend gewünschten Bestellungen, um schneller in den Besitz der selben zu gelangen, an den Commissionär nach Leipzig, nicht an den Verleger direct, senden. Hamburg. W. Schardius.
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