Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.08.1891
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1891-08-26
- Erscheinungsdatum
- 26.08.1891
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18910826
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189108260
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18910826
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1891
- Monat1891-08
- Tag1891-08-26
- Monat1891-08
- Jahr1891
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
4850 Nichtamtlicher Teil. 197, 2K. August 1891. Roth. Der Burggraf u. sein Schildknappe. 3. Ausl. Lklenäer-Xovltritea kür 1892. Hiltl. Der alte Dcrfflinger u. sein Dragoner. 4. Ausl. Höcker, Der Marschall Borwärts und sein getreuer Piepenmeister. vernh. Friede. Voigt >u Weimar. 48«>a 3. Ausl. v!eledrockt'8 SLe>8tersxLM6u. 4. Xull. ttrgx. von Orünckliu^. — Untern» Halbmonde. 3. Ausl. Nichtamtlicher Teil. Nus dem Jahresbericht 1690 der Handcls- und Grwrrbekaiiiiiier in Olmüh. Buchhandel. Bei Durchsicht der Berichte unserer österreichischen Handels und Gewerbekammern wäre man beinahe versucht zu glauben, der Buchhandel sei das beste der Gewerbe; denn es wird von ihm, wie von tugcndsamen Frauen, am wenigste» gesprochen. Die bedauerliche Folge davon ist daun, daß — ohne Absicht, aber auch ohne Kenntnis der Sachlage — Gesetze oder vielmehr Verordnungen erlassen werden, deren Folge» für den Buchhandel unabsehbar sind. Es ist schon im vorigen Berichte an dieser Stelle objektiv dargelegt worden, in welch' wenig beneidenswerter Lage sich der Buchhandel in Oesterreich, insbesondere auch im Kammerbezirke befindet; es ist besonders aus die Schwierigkeiten hingewiesen worden, welche den, Buchhandel in seinem Geschäftsbetrieb gerade von jenen maßgebenden Stellen bereitet werden, die fördernd aus die Entwickelung desselben einwirke» sollten Trotz genauester Beachtung der doch gerade hinreichenden preßgesetzlichen Bestimmungen halten z. B. die im Verordnungs- Wege herausbeschworenen Stempel- und Zollplackereien, wie sic dem Buchhandel gegenüber angewandt werden, der seligen Censur die Wagschale. Die Bestimmungen unseres Zolltarifes (Nr. 848 bis 35V) besagen ausdrücklich: -Gedruckte Bücher aller Art, wissenschastliche Kartenwerke, Musikalien, Bilderwerke, d. i. Kupfer- und Stahlstiche, Steindruck, Holzschnitt, Farbendruckbildec, Licht drucke und dergleichen auf Papier als Kunstgegenstände auch mit kurzem Text sind zollfrei». Der Fälle aber, wo Zollbehörden die geringfügigsten Abweichungen vom Wortlaute des Zolltarifes — i» der Sache selbst aber ganz unbegründet, — benützen, um die fraglichen Objekte mit einem Zoll zu belegen, sind unzählige. So wurde einer Firma des Kammerbezirkes eine Sendung »Lichtdrucke aus Papier», im eminenten Sinne des Wortes Dar stellungen von Kunstgegenständen, verzollt und den Einwendungen damit begegnet, daß in dieser Hinsicht eine Nachtragsverordnung erschienen sei, die freilich den interessierten Kreise» ein Geheimnis bleibt. Weitere Fälle: durch das einem Gebetbuch oder sonstigen, meist schöngeistigen Werke vorgeheftete leere Widmungsblatt wird das ganze Buch zur feinen Papierware und ist zollpflichtig; Bilderbücher aus Pappe oder Leinwand werden zu Kurz- oder Leinenwaren gemacht und sind zollpflichtig; Bücher in Einbänden mit Metallbeschlägen (welch' letztere nur zur Zierde des Ein bandes verwendet werden), gellen als Nietallware und sind zoll pflichtig; die Schutzmappen zu Vorlagewerken, Karten, Bildern rc, welche zur Ansicht d. h. kommissionsweise nach Deutschland ver sandt werden, unterliegen bei ihrer Rücksendung nach Oesterreich, trotzdem sie durch die aufgedruckte Firma die österreichische Pro venienz untrüglich darthun, der Verzollung. So werden klare Bestimmungen des Zolltarifes durch die eigenmächtige Beurteilung des Zollbeamte» illusorisch gemacht; es wird dem Buchhändler und Bücherkäuser durch den Zoll eine Strafe auferlegt, weil dem Verfasser des Zolltarifes die tausen derlei Arten der Buchausstattung nicht Vorlagen, nicht vorliegen konnten Gegen derartige Verzollungen zu rekurrieren, ist wieder mit derartigen Unbequemlichkeiten und mit einem solchen Auf wand an Zeit bei den meist sehr umständlichen Untersührungen verbunden, daß Rekurse meist unterlassen werden. Die gegen wärtig stattfindenden Zollverhandlunge» mit dem Deutschen Reiche führen hoffentlich zur Beseitigung dieser Uebelstände, zu mal das Reich denn doch ein Interesse daran hat, die Einfuhr seiner litterarische» Produkte vor der, übrigens in unserem Zoll tarif nicht einmal normierte» Verzollung zu schützen. Zur Erhärtung des oben Gesagten, daß Gesetze mitunter geschaffen werden, ohne daß die Individualität der einzelne» Geschäftszweige berücksichtigt wird, führen wir den »Gesetz entwurf betreffend die Veräußerung beweglicher Sachen gegen Ratenzahlung- (lü15. Beilage zu den Protokollen des Ab geordnetenhauses X. Session 1890) an. Diese Regierungsvorlage enthält Bestimmungen, die, wenn sie Gesetz werden sollte», Len österreichischen Buchhandel zu Grunde richten und einen großen Teil des bücherkausenden Publikums entweder der ungarische» Rcichshälfte oder dem deutschen Reiche in die Arme treiben. Es ist notorisch, daß das Ratengeschäft ein Hauptzweig des heutigen Buchhandels ist, und es stellt sich dasselbe vor allem zur Ausgabe, den Erwerb wirklich guter und wertvoller Bücher auch dem Minderbemittelten in der bequemsten Weise zu er möglichen. Das buchhändlerische Ratengeschäft repräsentiert demnach in sich einen großen Teil jener kulturfördernden Bedeutung des Buchhandels und ist demnach volkswirtschaftlich in hohem Grade nützlich. Nun lautet ij 7 dieses Gesetzentwurfes: »Wer bei Beräußerung beweglicher Sachen gegen Ratenzahlung den Leichtsinn, die Ver standesschwäche oder llnerfahrenheit des Erwerbers dadurch aus beutet, daß er diesen zu Anschaffungen beredet, welche den wirtschaft lichen Verhältnissen desselben offenbar nicht entsprechen, oder daß er sich oder einem Dritten Gegenleistungen versprechen oder gewähren läßt, welche den Wert der veräußerten Sache maßlos übersteigen, macht sich einks Vergehens schuldig» u. s. w — Ohne Zweifel haften dem Ratengeschäft im allgemeinen Mißbräuche an, deren Beseitigung anzustreben ist. Es ist gar keine seltene Erscheinung, daß Agenten durch betrügerische Vorspiegelungen, durch Zureden und Zudringlichkeit sich sogenannte Ratenbricse erschleichen, die den mündlichen Abmachungen ganz entgegen gesetzte Angaben enthalten, wobei meist auf den Leichtsinn oder- gar auf die Unkenntnis der Unterfertiger im Lesen — meist bei Frauen — gerechnet wird, wozu dann noch »der Verzicht aus das Rechtsmittel der Anfechtung des Ratenbrieses wegen Verletzung über die Hälfte- und »der Ausschluß der Gewähr leistung sür die Mängel der Waren» kommt. Daß diese Uebelstände vorhanden sind, unterliegt gar keinem Zweifel — beim buchhändlerische« Teilzahlungsgeschäfte be stehen sie aber nicht. Es ist eine bekannte Thatsache, daß jedes Buch bei seinem Erscheinen seitens des Verlegers (Fabrikanten) einen allgemein gütigen, öffentlich augezeigten Verkaufspreis für das Publikum erhält, den jeder Sortimenter (Detaillist) einzuhalten verpflichtet ist, will er sich nicht der Gefahr aussetzeu, daß der gesamte deutsche und österreichische Buchhandel jede weitere geschäftliche Verbindung mit ihm abbricht. Eine Uebervorteilung des Käufers hinsichtlich des Preises ist also ganz ausgeschlossen. Das buchhändlerische Ratengeschäft beschränkt sich ferner fast ausschließlich aus umfangreiche, teure Werke (Kon versations-Lexika, Encyklopädieen, größere Geschichtswerke u. s. w.), Werke, ine nicht von Arbeitern oder des Lesens unkundigen Frauen gekauft werden, sondern von dem gebildeten Mittelstände augehörigen Männern, denen der Anschaffungsmodus gegen Raten zahlungen eine Wohlthat ist, denen unmöglich jene geringe Intelligenz zugemutet werden kann, sich zur Anschaffung unnützer Bücher bestimmen zu lassen. Der Buchhändler darf aber auch, ohne sich des Vergehens
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder