1986 Amtlicher Theil. ^ 104, 6. Mai. Bekanntmachung. Bei den Verhandlungen in der Hauptversammlung ist die Uebertragung der Stimmen an Stellvertreter nur gestattet bei den Wahlen, sowie bei den auf der Tagesordnung stehenden Gegenständen, soweit letztere nicht eine Aenderung des Statuts betreffen. (Z. 19.3 des Statuts.) Berechtigt, sich vertreten zu lassen, sind alle Vereinsmitglieder mit Ausnahme derjenigen, welche in Leipzig anwesend und nicht durch Krankheit behindert sind. (Z. 18.2 a. E. des Statuts.) Berechtigt, die Befugnisse eines Stellvertreters auszuüben, sind nur die Mitglieder des Vereins. Kein Stell vertreter darf mehr als 6 Abwesende vertreten. Die Stellvertreter haben sich durch Vollmachten zu legitimiren. Diese Vollmachten müssen ausdrücklich auf die Vertretung bei den Wahlen, sowie bei den auf der Tagesordnung stehenden Angelegenheiten gerichtet, von dem Aussteller eigenhändig unterzeichnet und vom Commissionär desselben beglaubigt oder behördlich (d. h. durch einen Beamten, welcher ein öffentliches Siegel führt) bescheinigt sein. Es sind alsdann diese Vollmachten am Tage vor der Hauptversammlung, Sonnabend den 6. Mai 1882, Nachmittags von 3—5 Uhr zur Prüfung durch den Wahlausschuß beim Centralbureau (rechtes Parterrezimmer im Börsengebäude) einzureichen, wogegen am Cantatesonntag den 7. Mai, Vormittags von 9—10 Uhr die auf Grund der geprüften Vollmachten vom Wahlausschüsse ausgefüllten und mit der Zahl der zu vertretenden Stimnien versehenen Vollmachtskarten und Wahlzettel in Empfang zu nehmen sind. Außerdem wird auf Z. 5. des „Reglements für die Thätigkeit des Wahlausschusses des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler" hingewiesen. Derselbe lautet: „Der Wahlausschuß gibt zu jeder Generalversammlung Vollmachtskarten aus, welche in verschiedenen Farben und aufgedruckten Zahlen von 2—7, nebst aufgedruckter Jahreszahl, die Anzahl der Stimmen kennzeichnen, welche der Empfänger vertritt. Die Vollmachtsinhaber sind zu ersuchen, sich in der Generalversammlung nach Möglichkeit nach der Zahl der Stimmen, die sie vertreten, resp. der Farbe ihrer Vollmachtskarte zu Gruppen zusammenzusetzen, um auf diese Weise das Zählen der Stimmen bei den Abstimmungen zu erleichtern. Bei den Abstimmungen haben die Vollmachtsinhaber ihre Vollmachtskarten erkennbar emporzuheben. Sollten für die Wahlen zu den Vorstands- und Ausschuß - Aemtern Doppelwahlen nöthig werden, so haben die Mitglieder des Wahlausschusses, resp. die vom Vorstand für die Generalversammlung ernannten Ordner, die Stimmzettel den im Saal anwesenden Börsenvereins-Mitgliedern, resp. den Vollmachtsinhabern in der ihnen zukommenden Anzahl auf ihren Plätzen einzuhändigen." Leipzig, Breslau und Berlin, den 3/19. April 1882. Der Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler. Franz Wagner. Emil Morgenstern. Hermann Haessel. Der Vorsitzende des Wahlausschusses. Otto Mühlbrecht. Bekanntmachung. Um bei den Abrechnungen auf der Börse die gehörige Ordnung wahrzunehmen, machen wir wiederholt bekannt, daß Jeder, welcher im Auftrag einer Firma auf der Börse abrechnen und Geld in Empfang nehmen will, vorher eine Voll macht, in doppelten Exemplaren vollzogen und die Echtheit der Unterschrift des Ausstellers von dessen Leipziger Herrn Com missionär bescheinigt, beim Centralbureau einzureichen hat, von denen das eine Exemplar abgestempelt zurückgegeben, das andere zu den Acten genommen wird, und verpflichtet ist, Demjenigen, der ihm Zahlung zu leisten hat, seine Vollmacht vorzuzeigen. Zum Behufe der Abstempelung der Vollmachten wird der Herr Secretär am 8. und 9. Mai von Vormittags 8—12 Uhr in dem im Börsengebäude parterre rechts befindlichen Centralbureau anwesend sein und die Voll machten entgegennehmen. Leipzig, den 5. Mai 1882. Der Vorstand -es Börsenvereins -er Deutschen Buchhändler. Franz Wagner. Emil Morgenstern. Hermann Haessel.