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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.01.1926
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- 1926-01-02
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- 02.01.1926
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I, 2. Januar 1926. Redaktioneller Teil. Flickwerk hinauszulausen. Stets muß das große Ganze, die Ge- jamtorganisation des Buchhandels im Auge behalten werden, und nur aus einer einheitlichen leitenden Idee heraus wird die Be antwortung aller Einzelfragen in systematisch grundsätzlichem Sinne glücken. Auch darf hier schwerlich der Einzelne auf eigene Faust Vorgehen. Nur in gegenseitiger Abstimmung der Bedürf nisse — weniger vielleicht im Sinne lahmer Kompromisse als dein einer Art vom Vertrauen der Gesamtheit getragener Diktatur der Gerechtigkeit — ist das Ziel wohl zu erreichen. Anarchie könnic das Übel nur vergrößern. Gerade in so verwirrten, schwierigen Zeiten wie denen, die wir erleben, ist ein zwar bewegliches, schmieg sames, aber doch geschlossenes, geordnetes System dringender denn je von nötcn. Die Frage mündet so ganz von selbst in die Zusammenhänge ein, die unter der Überschrift »Reorganisation des buchhändlerischen Vereinswcscns« abzuhandcln wären. Davon ist es im abgclau- sencn Jahre stiller geworden. Die Dinge sind aber Wohl nur jurückgcstclli, nicht endgültig ausgegeben. Der Börscnverein ist in sein zweites Jahrhundert in schwerster Zeit eingetreten. Ge rade aus dem Gebiet des Ladenpreisschutzcs ist ihm die Arbeit auch von außen schwieriger gemacht worden. Die Kartellver ordnung schränkt feine Bewegungsfreiheit stark ein. Man hat ja auch dem Börsenvcrcin den Prozeß zu machen versucht, weil er in Wahrnehmung der berechtigten Interessen seiner Mitglieder die Notwendigkeit der Abwehr gegen Angriffe betont hat, die den Buchhandel als wucherisch hinstcllten und ihm jede Daseinsberech tigung absprcchcn wollten. Erfreulicherweise hat aber das Reichs gericht vor kurzem eine Entscheidung gesällt, die geeignet ist, der Vereinsautoriiü! wieder mehr Inhalt zu geben. Mit im Hinblick aus den Z 159 der Reichsverfassung, der das Koalitionsrecht be trifft, hat das Reichsgericht sestgestellt, daß sich das Wesen der Bcrcinigungsfreiheit nicht in dem Recht des einzelnen aus freien Zusammenschluß erschöpfe. Ihrem Wesen und Zweck nach müsse diese Vcreiniguugsfreiheit der zum Verband zusammengeschlosscnen Teilnehmer die weitere Befugnis in sich begreifen, sie wirksam auszugcstaltcn und zur rechtlichen Geltung zu bringen. Auch dies jalle begrifflich in den Rahmen des der Organisation als solcher gewährleisteten Freiheitsrechtes. Ihre Koalitionsfreiheit würde in Wabrheit unvollkommen und nur ein Schattenbild sein, wenn nicht auch das Recht der Gesamtheit der Teilnehmer geschützt wäre, die zur Durchführung des Koalitionszwecks erforderlichen Ab machungen und Maßnahmen zu treffen. Auch der Börsenverein als Spitzcnvertrckung des Gesamtbuchhandcls hat also verfassungs mäßig das Recht, nicht nur sich Ordnungen zum Wähle des Ganzen zu geben, sondern auch Maßnahmen zu treffen, die die Durch- sührung des Willens der Gesamtheit sichern. Das entspricht ja, im Grunde als Selbstverständlichkeit, dem allgemeinen Rechtsge- sllhl. Es ist aber doch nicht ohne Werk, daß diese Tatsache auch von der höchsten Gcrichtsstelle anerkannt worden ist. Die vom Gesetz gezogenen Grenzen bleiben natürlich bestehen. In diesem Sinne ist auch die Kartellverordnung weiterhin zu beachten. Auf dem Boden des Gesetzes jedoch ist eben auch ein Verein nicht so macht- und kraftlos, wie mancher vielleicht meinen möchte, der übereilt nur sicht, daß der Verein nicht alles kann. Freilich bleibt viel davon abhängig, daß die Willensbildung innerhalb des Vereins so erfolgt, daß cs wirklich zur Zusammcnfasümg der Einzelwillen zu gemeinsamen Zwecken kommt unter Vermeidung der Vergewal tigung berechtigter Minoritäksinicresseu. Auch die Vercinspolitik bleibt die Kunst des Möglichen. Hier zeigt nun die Entwicklung der letzten Zeit unbestreitbar, daß cbensalls die Differenzierung im Buchhandel doch schon so weit fortgeschritten ist, daß man daran nicht vorübergehen darf. Ob es sich um die Frage der Autorenexemplare, der akademischen Bücherämter, des Verkehrs mit den Volksbüchereien, die BEG handelte, immer wurde er kennbar, daß diese Fragen stets doch nur einen Teil des Buchhan dels stark und unmittelbar interessierten, während andere Teile sich davon kaum berührt fühlten. Auch das Problem des Auch buchhandels und der Wiederverkäuserordnung ist unter diesem Gesichtspunkt zu betrachten. Wir können uns dabei im übrigen aus das beziehen, was vor einem Jahre schon hier zu demselben Thema ausgeführt werden konnte. Es bleibt eben, der Buch handel ist keine so homogene Masse mehr, daß im Augenblick eine streng unitarische Verfassung für ihn möglich wäre. Wie in unserem Slaatsleben empsiehlt sich vielmehr auch für ihn ein ge sunder, natürlicher Föderalismus. So wenig die Tatsache, daß an manchen Fragen manche Teile des Buchhandels uninteressiert sind, zu Absplitterungen sührt, so wenig scheint uns von Sonder- vcrcinbarungen und Gruppenabkominen eine Auflösungsgcsahr zu drohen. Im Gegenteil, dieser Weg dürfte unseres Erachtens am ehesten vorwärts führen und der Zeit angepaßt die Grundlage schassen, aus der einmal der Gesamtncubau errichtet werden könnte, den man organisch reisen lassen muß, nie aber gewaltsam erzwingen kann. Im übrigen erschöpfen sich die Organisationsaufgaben des Buchhandels keineswegs im Vercinswesen. Die wirtschaftliche Notlage zwingt, auch auf rein betriebswirtschaftlichem Gebiet nach neuen Möglichkeiten und Ersparnisse versprechenden Anpassungs maßnahmen zu suchen. Wie sich die Industrie in diesem Sinne durch horizontale Zusammenschlüsse zu stärken versucht, selbst über die Rcichsgrenzen hinausgreifend, so dürften auch dem Buchhandel in dieser Richtung Ausgaben gestellt sein. Schon längst werden diese Fragen erörtert. Im letzten Jahr ist die Entwicklung jedoch kaum vorwärts gekommen, wenn man von einigen Zusammen schlüssen absicht. Die Gründung der BEG hätte hier eine Wen dung bedeuten können. Die einseitige Einstellung auf den Ge danken der Buchgemeinschaft hat aber, soweit wir sehen, den Blick sür die größeren Möglichkeiten offenbar getrübt. Man wird aber aus die alten Gedanken der Gruppenbildung und genossenschaft licher Zusammenschlüsse doch wohl noch zurückkommen müssen. Auch die Erfahrungen aus dem Gebiet kollektiver Werbung, aus dem ja im vergangenen Jahr sehr lebhaft gearbeitet worden ist, werden in diesem Sinne nachgeprüst und verwertet werden müssen. Viel bleibt noch zu tun. Schon die Not läßt uns nicht stillstchen, und bloßes Abwarten macht nicht viel besser. Der Reichtum an Aufgaben so mannigfacher Art sollte auch am ehesten geeignet sein, den sich aufdrängendcn Pessimismus zu bannen. Wohl sind die Zeiten ernst und schiver. Wohl wird der Sturm, der über uns dahinbraust, noch manchen morschen Baum umlegen und viel leicht selbst manchen gesunden Ast abbrechen. Wo aber noch so viel zu tun ist, da darf von Resignation keine Rede sein. Der Beginn eines neuen Jahres tut also nur die Pforte zu neuem Schaffen aus. Mag die Arbeit nicht umsonst getan werden! Wilhelm Ernst L Sohn in Berlin. 1851—1928. Am l. Januar 1926 konnte der bekannte Verlag für Architektur und technische Wissenschaften, Wilhelm Ernst L Sohn, auf ein lüjähriges Bestehen zurückblicken. Am 2. September 1849 war dem Gründer der Firma, Wil helm Ernst, nach den Bestimmungen des verstorbenen Besitzers der Gropius'schen Buch- u. Kunsthandlung, Carl Reimarus, als Anerkennung sür die langjährigen, treuen Dienste als Mitarbeiter, die Leitung der Firma übertragen worden, am l2. Juli 1850 wurde dem neuen Geschäftsführer, wie es damals erforderlich war, die Konzession zum selbständigen Betrieb des Sortiments- und Berlagsbuchhandels vom Berliner Polizeipräsidium erteilt, und am 1. August 1850 erwarb Wilhelm Ernst die Gropius'sche Buch- u. Kunsthandlung, Berlin, und den Carl Reimarus Verlag, wäh rend die Gropius'sche Buch- u. Kunsthandlung, Potsdam, im Be sitz der Reimarus'schen Erben verblieb. Zusammen mit Heinrich Korn, der 'den Buchhandel in der Gropius'schen Buch- u. Kunsthandlung erlernt hatte, und den er in den Berliner Lehrjahren kennen und schätzen gelernt, gründete Wilhelm Ernst am 1. Januar I85l die Firma Ernst L Korn, Verlag für Architektur und technische Wissenschaften, sodaß man diesen Tag als Geburtstag der Firma Wilhelm Ernst L Sohn bezeichnen kann. Heinrich Korn, der schon am 21. November 1850 seine umfangreiche väterliche Firma, die neben Druckerei, Buch verlag und Sortiment noch den Verlag der »Schlesischen Zeitung« umfaßte, übernehmen mußte, blieb, wenn er auch seinen Wohnsitz in Breslau hatte, noch bis zum Jahre 1880 Teilhaber der Firma Ernst L Korn und schied erst nach freundschaftlicher Übereinkunft am I. Oktober 1880 aus dem Verlage aus. Z
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