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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.08.1925
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- 1925-08-01
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- 01.08.1925
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Redaktioneller Teil. jsti! 178, 1. August 1925. Gläubiger lm Verhältnis der Golbmarkbeträge ihrer Ansprüche ver teilt wird. Hat sich der Gläubiger bei Annahme der Leistung seine Rechte Vorbehalten, nimmt er ebenfalls an der Auswertung teil. 0. Aufwertung von Sparkassenguthaben und Ver sichern ngsansprii che II. 1. Die Auswertung der Sparguthaben erfolgt in der Weise, dass die Teilungsmasse von einem Treuhänder unter die Gläubiger im Verhältnis des Goldmarkbetrags ihrer Forderungen verteilt wird, wobei der verteilte Betrag mindestens 12H v. H. des Goldmarkbetra ges erreichen soll. Vorbehaltene Rechte werden trotz Auszahlung der Guthaben berücksichtigt. Die Durchführung obliegt den Landesbe hörden. 2. Auswertungssähige Versichern ngsanspriiche sind An sprüche aus Lebens-, Jnvaltditäts-, Alters-, Witwen-, Walsen-, Aussteuer-, Militärdienstversicherungen, ferner die Ansprüche der Ver sicherten aus Kranken-, Unfall- und Hastpflichtversicherungsverträge». Andere Versicherungsansprüche kommen für die Auswertung nicht in Betracht. Das ausgewertete Vermögen der Versicherungsunternehmung wird als A u sw e r tu n gs sto ck einem Treuhänder überwiesen, der nach Abzug der Verwaltungskosten den Aufwertungsstock zugunsten der Ver sicherten nach einem von der Aufsichtsbehörde genehmigten Teilungs plane zu verwenden hat. Die Folgen des Rechlsvorbehalts bzw. der Rückwirkung zugunsten des Gläubigers treten auch hier ein. L. Aufwertung anderer Ansprüche. Soweit es sich um unter L—v nicht genannte Ansprüche handelt, gilt grundsätzlich die individuelle Auswertung nach allge meinen Vorschriften. Eine wichtige Ausnahme bilden jedoch Ver- mögensanlagen aller Art, deren Aufwertung 25. v. H. des Gold markbetrags nicht übersteigen darf. Die Entscheidung darüber, was als »Vermögensanlage- anzusehen ist, bleibt der Recht sprechung Vorbehalten. Immerhin nimmt das Gesetz einige beson ders häusige Ansprüche ausdrücklich von der Subsumte rung unter den Begriss der Vermögensanlage aus, und zwar insbesondere alle Ansprüche aus Gesellschastsverträgen und anderen Beteiligungsverhältnissen, Unterhaltsansprlichen, Aus- einanbersetzungsguthaben, sonstige wiederkehrendc Leistungen, ferner Ansprüche aus gegenseitigen Verträgen, Guthaben bei Fabrik- und Werksparkassen sowie Ansprüche an Betriebs- und Betriebspensions- kassen. Aus der anderen Seite schließt das Gesetz Kontokor rentsorderungen und Bankguthaben mit Ausnahme der von Arbeitnehmern geleisteten Kautionen von der Aufwertung grund sätzlich aus. kl Ablösung der Markanleihen des Reichs, der Län der, Gemeinden und Gemeindeverbände. Die Auswertung dieser Ansprüche ist durch Sondergesetz über die Ablösung öffentlicher Anleihen geregelt. Die Markanlcthcn werden in die bis zum Erlöschen der Neparationsver- pfttchtungen unverzinsliche Anleiheablösungsschuld des Deutschen Reichs umgctauscht. Ausgenommen von dem Umtausch sind insbesondere Zwangsanlcihe, Nelchskassenscheinc und Darlehns kassenscheine. Der U mtausch geschieht derart, daß slir je 1500.— Mk. Nennbetrag der Sparprämienanleihe, je 18 7VVÜVV.— Mk. Nennbetrag der 8—15prozentigcn Schatzan- weisnngen L 1823, je 58 Milliarden Mk. Nennbetrag der 8—ISprozentigen Schatzan weisungen K 1821, je 1999 Gm. der im Entschädigungsversahren für Kriegsschäden ansgsgebcnen unverzinslichen Schatzanweisungen, je 1ÜVV Mk. Nennbetrag der übrigen Markanlethen des Reichs, LS Reichsmark Nennbetrag der Anleiheablösungsschuld gewährt wer den, jedoch besteht der binnen einer Ausschlußsrist <s. u. VII) geltend zu machende Umtauschanspruch nur, soweit Anleiheablösungsschuld im Nennbeträge von 12.5V Reichsmark oder einem Vielfachen davon zu ge währen ist. Anleihealtbcsitzer. d. s. solche Gläubiger, die Markan- lcihcn des Reichs nachweislich vor dem 1. Juli 1828 erworben haben, erhalten das Recht, aus befristeten Antrag jf. n. VII) an der Tilgung der Anleiheablösungsschuld tcilzunchmen <A u s I o s u n g s r e ch t>, und das Recht aus die V o r z n g s r e n t e. Die Tilgung wird in 3V Jah ren dnrchgesührt, sie beginnt im Jahre 1828; ein gezogenes Auslofungs- recht wird durch Barzahlung des sllnfsachen feines Nennbetrags einge löst. Die Vorzngsrentc wird nur bedürftigen Reichsangehörigen gewährt und beträgt 8075 des Nennbetrags des Auslosungsrechts, aus Grund dessen sie gewährt wird, für eine Person jedoch höchstens jähr lich 8lll> Reichsmark. Ähnliche Bestimmungen gelten sllr die Ablösung der Mark- an leihen der Länder,Gemeinden und Gemeinbever- bände. IV. Vertragliche und gerichtliche Regelung der Auswertung. 1. Vergleiche, die den Zweck hatten, den Streit oder die Ungewißheit über die Höhe des infolge der Geldentwertung zu zah lenden Betrags zu beseitigen, bleiben grundsätzlich unberührt und kön nen auch in Zukunst geschlossen werden. Soweit der vereinbarte Auf wertungsbetrag 25 v. H. des Goldmarkbetrags übersteigt, gilt ein neues Schuldverhältnis als vereinbart. Eine Hypothek kann jedoch nur bis zur Höhe von 25 v. H. des Goldmarkbetrags ihren alten Rang behaupten. Das Prinzip wird jedoch durchbrochen, da Vergleiche unbeacht - l i ch sind, die in der Zeit vom 15. k. 22—11. 2. 24 geschlossen wurden, ausgenommen wiederum, wenn der Gläubiger Kaufmann war und den Vergleich im Betriebe seines Handelsgewerbes geschlossen hat: auch dies ist aber unerheblich, falls sich der Vergleich auf einen aus- wertungssähigen Versicherungsanspruch ss. o. III v 2) bezogen hat. 2. Rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen über die Auswertung bleiben unberührt, sofern es sich nicht um die Aufwertung krast Rückwirkung is. o. III Lj handelt. V. Das Auswcrtungsversahren. Ausschließlich zuständig sür alle aus das Auswertungs gesetz sich gründenden Ansprüche sind die bet den Amtsgerichten gebil deten Aufwertungs st eilen. Krast Partctvereinbarung kön nen die Auswertungsstellen auch für andere mit der Aufwcrtungssrage zusammenhängende Ansprüche zuständig gemacht werden. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Reichs gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und enthält den obligatorischen Sühneversuch. Als Rechtsmittel sind die sosortige Beschwerde ans Land gericht und die sofortige weitere Beschwerde ans Oberlandesgericht ge geben. Soweit die Zuständigkeit einer Auswertungsstelle nicht begründet ist, entscheiden die ordentlichen Gerichte. In bürgerlichen Rechlsstrri- tigkeiten kann das Verfahren zwecks Anrufung der Auftvertungsstelle auf Antrag ausgesetzt werden. VI. Bilanzvorschriften. Ist eine Bilanz nach den bisherigen Vorschriften vor dem 15. Juli 1925 ausgestellt worden, so hat es damit sein Bewenden, jedoch ist es den Beteiligten unbenommen, auf Grund der Vorschriften des Aus- wertungsgesehes die Bilanz zu beanstanden, soweit eine hierfür bestimmte Frist am 15. Juli noch nicht abgelaufen ist. Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesell schaften mit beschränkter Haftung, eingetragene Genossenschaften kön nen beim Vorhandensein eines aufwertungsfähigen Bilanzpassivums unter bestimmten Voraussetzungen einen Auswertungsaus- gleichposten in die Aktiva der Bilanz einstcllcn. Eine hypothekarisch gesicherte Forderung ist in der Bilanz als Aktivum oder Passivum mit 25 v. H. des Goldmarkbetrages einzit- stellen. Dies gilt nicht, wenn durch abweichende Vereinbarung oder rechtskräftige Entscheidung der Aufwertnngsstelle eine höhere oder ge ringere Aufwertung bestimmt ist. VII. Zusammenstellung der Antragssristen. 1. Der Hypothekenschuldncr muß die Herabsetzung der dinglichen Aufwertung bis 1. April 1928 beantragen. <8 8.) 2. Eine Abweichung vom normalen Höchstsatz nach oben oder unten bezüglich der Auswertung einer persönlichen, hypothe karisch gesicherten Forderung ist vom Gläubiger oder Schuldner bis 1. April 1928 zu beantragen (88 19, 12). 8. Die Aufwertung auf Grund des Vorbehalts der Rechte oder kraft Rückwirkung <s. o. IIIL) findet nur statt, wenn der Gläubiger seinen Anspruch bis 1. Ianuar 1826 anmeldet. <88 11 bis 16.) 1. Bis 31. Dezember 1825 kann der Gläubiger des aufge- wertclen Rechtes Verfügungen, die der Eigentümer »ach der Löschung oder Umschreibung des Rechtes seit 1. 1.1825 Uber das belastete Grund stück getroffen hat, an fechten, wenn die Verfügungen In der dem anderen Teile bekannten Absicht, die Eintragung des ausgewertcten Rechtes an der bisherigen Rangstelle zu vereiteln, vorgenommen sind. (8 22, Abs. 3.)
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