Erscheint außer Sonntag» täglich. — Bi« srüh S Uhr eingehende Anzeigen kommen in der nächsten Nummer zur Ausnahme Börsenblatt für den Beiträge sür da« Bdrsenblatt sind an die Redaktion — Anzeige» aber an die Elpedition derselben zu senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigcnthum der Börsenvereins der Deutschen Buchhändler. 111. - Leipzig, Montag den 16. Mai. 1881. Amtlicher Theil. Bekanntmachung. Um bei den Abrechnungen auf der Börse die gehörige Ordnung wahrzunehmen, machen wir wiederholt bekannt, daß Jeder, welcher im Auftrag einer Firma auf der Börse abrechnen und Geld in Empfang nehmen will, vorher eine Voll macht, in doppelten Exemplaren vollzogen und die Echtheit der Unterschrift des Ausstellers von dessen Leipziger Herrn Kom missionär bescheinigt, beim Centralbureau einzureichen hat, von denen das eine Exemplar abgestempelt zurückgegeben, das andere zu den Acten genommen wird, und verpflichtet ist, Demjenigen, der ihm Zahlung zu leisten hat, seine Vollmacht vorzuzeigen. Zum Behufe der Abstempelung der Vollmachten wird der Herr Secretär am 16. und 17. Mai von Vormittags 8—12 Uhr in dem im Börsengebäude parterre rechts befindlichen Centralbureau anwesend sein und die Voll machten entgegennehmen. Leipzig, den 13. Mai 1881. Der Vorstand des Vörsenvereins der Deutschen Buchhändler. Adolph Enslin. Emil Morgenstern. Hermann Haessel. Bekanntmachung. Wir bringen in Erinnerung, daß in Uebereinstimmung mit den Beschlüssen der Generalversammlung von 1874 bei den bis Mittwoch vor Himmelfahrt — diesmal der 25. Mai — aus der Börse erfolgenden Zahlungen ein Abzug von 1 (1 Pf. pr. Mark) gemacht und nur über die wirklich gezahlte Summe quittirt wird. Selbstverständlich wird hierdurch die Frage, ob und welche Bonification der Verleger zu gewähren habe, nicht berührt. Alle nach dem 25. Mai erfolgenden Zahlungen werden ohne Abzug geleistet und wollen die geehrten Sortiments handlungen dafür sorgen, daß ihre Zahlungslisten rechtzeitig in den Händen ihrer Commissionäre sind. Berlin, Breslau und Leipzig, den 7. April 1881. Der Vorstand -es Börsenvereins der Deutschen Buchhändler. Adolph Enslin. Emil Morgenstern. Hermann Haessel. Berliner, Leipziger und Stuttgarter Verlegerverein. Allgemeine Geschäftsgrundsätze. Die Mitglieder der drei Verlegervereine haben zur Herbei führung und Aufrechterhaltung eines ordnungsmäßigen Verkehrs mit den Sortimentshandlungen nachstehende allgemeine Geschäfts bedingungen vereinbart, unter denen sie fortan offene Rechnung führen: 1) Alles im Laufe eines Kalenderjahres Bezogene, oder aus vorhergegangener Rechnung Disponirte muß, soweit es nicht anderweitig ausgeglichen ist, in der darauf folgenden Oster- (resp. Stuttgarter Juni-) Messe voll bezahlt werden. Saldo- Ueberträgebedürfen einer vorherigenbesonderenVereinbarung 2) Das Disponiren unabgesetzter und das Remittiren fest bezo gener Artikel kann nur mit Bewilligung des Verlegers statt finden. 3) Wer in der Oster- (resp. Juni-) Messe die vorjährige Rech- Achtundvierzigster Jahrgang. nung nicht erledigt, verliert sofort den Anspruch, das bereits auf neue Rechnung Bezogene bis zur nächsten Messe creditirt zu erhalten. Der Verleger ist in diesem Falle berechtigt, die- Ausgleichung des neuen Guthabens zu jeder Zeit zu bean spruchen. 4) Artikel, welche eineHandlung in derOster- (resp. Juni-) Messe zurückzusenden berechtigt war, ist der Verleger vier Wochen später zurückzunehmen, resp. sich anrechnen zu lassen, nicht mehr verpflichtet. 5) Der Verleger hat die Befugniß, zur Disposition gestellte oder im Laufe des Rechnungsjahres auf ausdrückliches Ver langen in Commission gelieferte Artikel durch directe oder im Buchhändler-Börsenblatt veröffentlichte Aufforderung zurückzuverlangen. — Später als drei Monate nach Er laß dieser Aufforderung ist derselbe nicht mehr zur Rücknahme der Artikel verpflichtet. 289