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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.05.1881
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1881-05-30
- Erscheinungsdatum
- 30.05.1881
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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Amtlicher Theil. 226? vr. Hase damit meinte, daß die Machtfrage Leipzig gewissermaßen in dem Verband vor den gesammten Delegirten zum Aus druck gekommen wäre. Meine Herren! Ich habe das Protokoll zur Hand; es ist in der Versammlung von einem einzigen Mit glied diese Aeußerung allerdings gethan, das ist vollständig richtig; sie ist aber nicht von dem Verband als solchem acceptirt worden, und ich möchte diesen Schein, den die Aeußerung des Herrn vr. Hase haben könnte, doch auf das wahre Maß zurück führen. Meine Herren! Ich mache noch darauf aufnierksam — es ist Wohl gar kein Mißverständniß darüber möglich —, daß der Börsenblatt-Ausschuß von dem Vorstand ernannt wird, es ist ja keine Wahl, und darin liegt ja schon eine Garantie, daß die Herren mit großer Vorsicht ausgesucht werden, welche der Börsenblatt-Commission angehören sollen; und, meine Herren, es wird ja für die Regel allerdings so kommen, daß nur Leipziger genommen werden, ich finde aber keinen Grund, sich hier darauf zu capriciren und „nur Leipziger" hineinzusetzen. Nehmen Sie unfern Antrag an; es ist ja damit gar nicht ausgeschlossen, daß der Zustand, den die Gegner unseres Antrages für wünschenswerth halten, sich auch in der Praxis für die Dauer ergibt. Referent Herr Geibel jun.: Meine Herren! Ich glaube, ich habe mich darauf beschränkt, vorhin Ihnen mitzutheilen, daß der Ausschuß für das Börsenblatt es für sachwesentlich hielt, daß seine Mitglieder in Leipzig seien; ich glaube, die Frage Leipzig als Machtsrage habe ich nicht berührt, und will sie auch jetzt unberührt lassen. Wenn das Börsenblatt einmal nicht in Leipzig gedruckt werden sollte — was ja auch möglich wäre —, so würde ich ebenso unbedingt sagen: drei von den vier Mitgliedern des Börsenblatt-Ausschusses müssen in Berlin, Altenburg, oder sonstwo ihren Sitz haben. (Heiterkeit.) Ich halte es für ganz naturgemäß, daß der Börsenblatt-Ausschuß am Platze des Erscheinens sein muß. Wie ich auch schon vorhin sagte, — und das möchte ich dem Herrn aus Bremen erwidern —, zwei Mitglieder des Ausschusses sind beschlußunfähig; wenn der Fall eintreten sollte, daß weniger als drei Mitglieder in Leipzig wären, so machen Sie den Ausschuß überhaupt dienstuntauglich. Ich bitte Sie, meine Herren, die von uns vorgeschlagene Fassung anzunehmen. Vorsitzender: Wir kommen zur Abstimmung, und es würde nach parlamentarischem Gebrauch zunächst über das Amendement Bergstraeßer und Genossen abgestimmt werden müssen. Dasselbe lautet also: Den Z. 1. in der bisherigen Fassung zu lassen, aber die Worte, die in der Vorlage lauten: „und zwar drei von ihnen aus Bereinsmitgliedern, welche in Leipzig ihren Wohnsitz haben, das vierte aus den Mitgliedern des Rechnungsausschusses" zu streichen und durch den Satz zu ersetzen: „von welchen ein Mitglied aus den Mitgliedern des Rechnungsausschusses". Wer für das Amendement ist, den bitte ich, die Hand zu erheben. (Geschieht.) Es haben sich für das Amendement 280 Stimmen ausgesprochen, gegen dasselbe nur 204 Stimmen; es ist mithin angenommen. Das Amendement des Herrn Schaffert fällt damit fort, es braucht nicht mehr darüber abgestimmt zu werden, und wir schreiten zur Discussion des tz. 2. Es sind Bedenken erhoben worden, ob damit der H. 1. mit dem Amendement als definitiv angenommen anzusehen ist; um darin sicher zu gehen, ersuche ich diejenigen Herren, die für Annahme des tz. 1. mit dem Amendement Bergstraeßer sind, die Hand zu erheben. (Geschieht.) Das ist unzweifelhaft die Mehrheit. Wir kommen somit zur Discussion über Z. 2. Referent Herr Geibel jun. Meine Herren! Hier hat Herr Bergstraeßer vorgeschlagen, wenn ich mich recht erinnere, daß der Satz fallen soll: „Etwaige Beschwerden gegen den Ausschuß sind nach H. 14. all 5. des Statuts an die Hauptversammlung zu bringen." Meine Herren! Wenn das gestrichen wird, so wird ja damit indircct der Weg offen gelassen, daß Beschwerden gegen den Ausschuß auch an den Vorstand gerichtet werden können: und der Vorstand hat das acceptirt. Der Ausschuß hat hier lediglich eine Bestimmung des Statuts wiederholt. In allen den Fällen, in denen irgend ein Mitglied des Börsenvereins oder irgend ein Verein mit den Entscheidungen des Ausschusses oder den Auskünften des Ausschusses nicht einverstanden wäre, soll man sofort wissen: wohin habe ich mich zu wenden? Wenn Sie Bestimmungen über das Börsenblatt veröffentlichen, so muß doch darüber auch irgend etwas in diesem Statut zu finden sein; sonst wird gefragt: Ja, an wen wende ich mich? Es sind ja darüber ganz irrige Meinungen verbreitet. Herr Bergstraeßer hat jetzt z. B. ausgesprochen, daß er die Generalversammlung nicht für die einzige Instanz hält, die über dem Börsenblatt-Ausschuß steht. Meine Herren! Da möchte ich nun Folgendes bemerken. Unsere alten Statuten, die bis voriges Jahr Geltung hatten, sagten lediglich in einem der Paragraphen: „die Entscheidung über etwaige Beschwerden gegen den Vorstand steht der Hauptversammlung zu." Die Herren, die das neue Statut berathen haben, haben dies dahin erweitert: „Beschwerden gegen den Vorstand und die Ausschüsse". Diese Herren haben diesen Zusatz im vorigen Jahre gemacht; bis dahin hatte über Beschwerden gegen die Ausschüsse gar nichts in den Statuten gestanden. Wenn das also im vorigen Jahre sestgestellt worden ist, so muß es doch einen Zweck gehabt haben! Warum ist das festgesetzt worden? Damit in Zweifelsfällen Jeder genau wisse, an wen er sich zu wenden habe. Auch in Z. 17. steht: Verhandlungsarten: „Bei Beschlüssen über Aufnahme und Ausschließung von Mitgliedern, Beschwerden über den Vorstand und die Ausschüsse u. s. w. muß geheim abgestimmt werden." Also materiell wird mir zugegeben werden müssen, daß diese Bestimmung richtig ist; sie wird nicht angefochten werden können, denn sie entspricht den Statuten unseres Vereins. Nun wollen wir aber die Frage, wenn Sie gestatten, mit wenig Worten praktisch streifen. Nehmen Sie an, daß eine Beschwerde über den Ausschuß geführt werden muß. Solche Beschwerden können ja nicht airsbleiben; die Ausschußmitglieder sind auch nur Menschen, die Ausschußmitglieder können sich irren und müssen sich gefallen lassen, daß von Denjenigen, gegen die sie eine Entscheidung gefällt haben, eine Corrcctur gesucht wird. Nehmen Sie aber z. B. einmal den Fall an, der Redacteur des Börsenblattes glaubte sich in irgend einer Weise von dem Ausschuß benachtheiligt, gehindert, hintangesetzt, und beschwerte sich bei dem Vorstand über den Ausschuß: in welche Lage
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