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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.05.1881
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1881-05-30
- Erscheinungsdatum
- 30.05.1881
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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Amtlicher Theil. ^ 122, 30. Mai. S268 bringen Sie da den Vorstand dem Ausschuß gegenüber! Und in welche Lage bringen Sie den Ausschuß der Redaction gegenüber! Nehmen Sie an, daß der Vorstand dem Nedactenr Recht geben müßte: dann müßte der Vorstand dem Redacteur sagen: Ihr Ausschuß, unter dem Sie stehen, hat in der Sache Unrecht gehabt, hat von uns einen Verweis bekommen. Was wäre das für ein Verhältniß! Weiter! Sobald es den Börsenvereinsmitgliedern frei steht, sich in jeder Angelegenheit an den Vorstand zu tuenden, so wird der Vorstand künftig über jede Entscheidung, die der Ausschuß gefällt hat, und die zu Ungunsten des Beschwerde führers ausfällt, wird der Vorstand höchst wahrscheinlich über jeden Fall mit einer Beschwerde beehrt werden. Ich wiederhole: in welche Lage bringen Sie da den Vorstand dem Ausschuß gegenüber! Was ist eigentlich der praktische Kern der Frage? Glauben Sie denn, daß der Vorstand — ich will von dem jetzigen Ausschuß absehen — daß der Vorstand im Allgemeinen in den Ausschuß wählen wird die unweisesten, die voreingenommensten, die eigenmächtigsten Leute? Nein; er wird doch höchst wahrscheinlich bei der Wahl sich sagen: du wählst die und die Leute, weil sie dein Vertrauen verdienen, weil du von ihnen annimmst, daß sie ohne Ansehen der Person, rein sachlich, die Dinge be handeln werden. Sollte der Ausschuß sich einmal überzeugen müssen, daß er mit dem Vorstand, oder doch mit der Majorität des Vorstandes nicht mehr harmonirt, so wird jeder pflichtgetreue Ausschuß sagen: wir können die Geschäfte nicht weiter führen! Denn die Geschäfte des Ausschusses können nicht weitergeführt werden, wenn nicht zwischen Vorstand und Ausschuß die vollste Harmonie herrscht. Wenn Reibungen stattfänden oder permanent würden, so wäre das für beide Theile ein unerträglicher Zu stand, und der Ausschuß würde dann in die Lage kommen, einfach abzutreten. Sie würden dadurch, daß Sie den Vorstand als die Instanz bezeichnen, an welche Beschwerden gegen den Ausschuß zu richten sind, die Abdankung des Ausschusses in Per manenz erklären. Ich glaube im Interesse der Sache Ihnen empfehlen zu sollen, an diesem Alinea 2. festzuhalten. Herr Bergstraeßer: Meine Herren! Es ist durchaus nicht unsere Absicht, den Vorstand als die Instanz zu be zeichnen, wo die Entscheidungen gefällt werden sollen; denn das ginge ja gegen das Statut. Wir sind nur der Ansicht, daß der Vorstand vom Börsenblatt-Ausschuß nicht kalt gestellt werden sollte. Damit ist aber über eine andere Instanz in Entscheidungen absolut nichts gesagt; sondern, meine Herren, es gipfelt sich unser Antrag eigentlich dahin, daß das Oberaufsichtsrecht des Vor standes des Börsenvereins in allen Punkten gewahrt werde, und daß in Fällen, wo die Möglichkeit eines Ausgleiches vorliegt, nicht einer Entscheidung, wo die Möglichkeit eines Ausgleichs durch den Vorsitzenden des Vorstandes vorliegt, daß wir diese Möglichkeit nicht abschneiden, indem wir gewissermaßen — ich betone das ausdrücklich — den Börsenblattausschuß dem Vor stande coordiniren. Die Voraussetzung, die Herrn Geibel in diesem Augenblicke geleitet hat, daß wir eine Instanz schaffen wollen, trifft absolut nicht zu, denn das würde ja gegen die Statuten selbst verstoßen. — Ich beschränke mich auf diese Bemerkungen. Herr vr. Brockhaus: Ich halte mich doch für verpflichtet, in Bezug auf die letzten Ausführungen des Herrn Bergstraeßer zu sagen: wenn er das will, so hätte er nach meiner Ansicht einen Antrag stellen müssen, nicht auf Streichung dieses Alinea 2., sondern auf Einfügung eines neuen Alineas, worin das ausdrücklich ausgesprochen wäre. Jetzt ist es ganz ein fach so: In dem Alinea ist das ausgesprochen, was Rechtens ist nach unserm Statut, und ich finde es ganz richtig, wie vorhin Herr Geibel ausgeführt hat, daß man, wenn man ausführliche neue „Bestimmungen" trifft, etwas an sich vielleicht Selbstverständ liches doch hineinnehmen soll, um dem Mißbrauch zu begegnen, daß Beschwerden über den Ausschuß an den Vorstand gerichtet werden. Ich würde das einen Mißbrauch nennen, wenn es geschähe, denn nach dem Statut haben allerdings Beschwerden über einen Ausschuß nicht an den Vorstand zu gehen, sondern an die Hauptversammlung. Es ist ganz selbstverständlich, wie vorhin schon ausgeführt wurde, daß der Vorstand des Börsenvereins die Oberaufsicht auch über das Börsenblatt hat, sowie über alle Anstalten des Vereins. Aber wie gesagt, wenn Herr Bergstraeßer das beabsichtigt, so kann man ja das meines Erachtens selbst verständlich immerhin zusetzen; aber ich würde sehr bitten, das jetzige Alinea nicht zu streichen, gerade wegen der falschen Deu tung, die eine solche Streichung Hervorrufen müßte. Denn wenn Sie dieses Alinea 2. streichen, so erwecken Sie dadurch die Ansicht, daß man eben Beschwerden über den Ausschuß nicht bloß an die Hauptversammlung, sondern auch an den Vorstand richten könnte. Ich glaube, die Mitglieder des Vorstandes werden mir beipflichten, daß das ein Jrrthum wäre. Derartige Beschwerden sind durchaus nicht an den Vorstand zu richten. Vorsitzender: Ich muß leider sagen, daß wir den Erwartungen des Herrn vr. Brockhaus nicht entsprechen können. Der Vorstand stimmt dem nicht bei. Wenn Sie das Alinea 2. stehen lassen, so würde gerade dadurch ein Jrrthum erregt werden, daß nämlich Beschwerden über den Ausschuß gar nicht erst dem Vorstande zur Kenntniß gelangen dürfen, und daß sie vertagt werden müssen bis zur nächsten Generalversammlung. Das liegt durchaus nicht in der Ansicht des Vorstandes. Wir erwählen die Mitglieder dieses Börsenblatt-Ausschusses; wir thun das nach gewissenhaftester Prüfung und wir sind in keiner Weise gesonnen, uns ein Bevormundungsrecht über den Ausschuß zum Börsenblatt vorzubehalten; wir wissen, die Herren müssen eine gewisse Machtvollkommenheit haben, wenn sie ihrem in der That sehr beschwerlichen Amte sich unterziehen sollen; wir sind ihnen dankbar für ihre Thätigkeit und sind durchaus nicht gesonnen, in die Entscheidungen, die sie getroffen, irgendwie ein zugreifen: der Vorstand würde aber glauben, eine Pflichtverletzung zu begehen, wenn er nicht dieses Oberaufsichtsrecht auch in der Weise ausübte, daß Beschwerden zu seiner Kenntniß gebracht werden können. Ich nehme einen Fall an, der ja nach meiner Meinung fast undenkbar ist: sollte der Vorstand einmal die Ueberzeugung gewinnen, daß der Ausschuß seiner Pflicht in seinen bisherigen Entscheidungen nicht nachgekommen, dann müßte dem Vorstand das Recht bleiben, dem Ausschuß mitzutheilen, daß der Vorstand mit seiner Thätigkeit nicht übereinstimmt. Gerade aus diesem Grunde, um das Mißverständniß zu besei tigen, daß nur die Generalversammlung Beschwerden erfahren dürfte, stimmt der Vorstand damit überein, daß Alinea 2. in Fortfall kommt. Es hat sich weiter Niemand zum Worte gemeldet, wir können demnach zur Abstimmung übergehen. Herr Kröner? Herr Kröner-Stuttgart: Ich verzichte aufs Wort, nachdem der Herr Vorsteher genau das ausgeführt hat, was ich sagen wollte.
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