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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.05.1881
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1881-05-30
- Erscheinungsdatum
- 30.05.1881
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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122, 30. Mai. Amtlicher Theil. 2269 Referent Herr Geibel jun.: Ich möchte nur bemerken, daß das, was der Herr Vorsitzende eben gesagt hat, von dem Ausschuß ja in keiner Weise bekämpft worden ist. Der Ausschuß erkennt das Recht ausdrücklich an; es steht auch in tz. 2: „Er ist hierbei gebunden an die von der Hauptversammlung aufgestellten Grundsätze und steht unter der Oberaufsicht des Vorstandes." Das ist ausdrücklich ausgesprochen. Außerdem kommt in einem der nächsten Paragraphen, in tz. 3. unter l.a. vor, daß der Aus schuß verpflichtet ist, dem Vorstände Bericht über die Ergebnisse seiner Verwaltung abzustatten. Der Ausschuß ist also ver pflichtet, dem Vorstande auch die Beschwerden mitzutheilen, die an ihn gelangen; außerdem ist der Ausschuß verpflichtet, die Acten dem Vorstande in jedem Augenblick, sobald der Vorstand sie verlangt, zur Durchsicht einzureichen. Also, meine Herren, ich finde nicht, daß das mit dem Alinea von tz. 2. zu thun hat. Wenn Sie aber diesem Gedanken, der vorhin von Herrn Berg- straeßer ausgesprochen, deutlichen Ausdruck geben wollen, so würde ich für meine Person — ich kann jetzt nur für meine Person sprechen — mich ganz gern mit einem Zusatze einverstanden erklären, in welchem bestimmt würde, daß die Beschwerden etwa durch Vermittlung des Vorstands gehen, oder auch an den Vorstand einzureichen sind, damit derselbe sie zur Kenntniß der Generalversammlung bringe. Vorsitzender: Meine Herren! Indem ich zur Abstimmung schreite, möchte ich einen Weg Vorschlägen, der eigentlich parlamentarisch unzulässig wäre, aber doch vielleicht am ehesten zum Ziele führt. Soweit ich die Stimmung der Versammlung überblicken kann, würde wohl mit großer Majorität das Bergstraeßer'sche Amendement angenommen werden; ich möchte deshalb Vorschlägen, daß Diejenigen, die gegen das Amendement Bergstraeßer sind, die also dafür sind, daß Alinea 2. stehen bleibe, die Hand erheben. (Geschieht.) Es sind nur wenig Stimmen dagegen; somit ist das Amendement Bergstraeßer angenommen, und eine Gegenprobe wohl nicht nöthig. Dann würde über den ganzen ß. 2. unter Streichung des Alinea 2 abzustimmen sein. (Geschieht. Mit großer Majorität angenommen.) Jetzt ist ein Antrag an den Vorstand gestellt worden, die Ztz. 3—17. incl. sn bloo anzunehmen. Der Antrag ist sehr zahlreich unterstützt. Referent Herr Geibel jun.: Ich möchte bitten, meine Herren, vielleicht diesen Antrag nur bis H. 14. auszudehnen, weil ich beabsichtige, zu H. 15., III. aä 1. eine, wesentlich nur redactionelle, Einschiebung zu beantragen. Ich kann sie vielleicht gleich mittheilen: Es ist in den übrigen tztz. des Statuts, wo von Corporationen und Vereinen die Rede ist, überall der Zusatz gemacht: „Vereine und Corporationen, die vom Börsenvereinsvorstand anerkannt sind". Ich bemerke zur Erklärung, daß dieser Zusatz erst nachträglich gemacht worden ist. Diesen Zusatz würde ich also beantragen, auch hier zu machen. An erster Stelle, und zwar tz. 15., III. aä 1. steht: Bekanntmachungen buchhändlerischer Vereine und Corporationen. Ich beantrage, einzu fügen: Bekanntmachungen der vom Börsenvereinsvorstande anerkannten u. s. w. Ebenso bei Z. 18., II. betreffs des ermäßigten Jnsertionspreises: „für Mitglieder des Börsenvereins, sowie für von dem Vorstand des Börsenvereins anerkannte buchhändlerische Vereine und Corporationen". Vorsitzender: Ich halte diese Anträge für ganz unbedenklich und mache gleich im Allgemeinen darauf aufmerksam, daß selbst, wenn Sie die on bloo-Annahme beschließen, nothwendig noch einige redactionelle Aenderungen erforderlich sind. Es kann also nicht immer der Wortlaut stehen bleiben, vielleicht auch nicht immer die jetzige Reihenfolge der Paragraphen, wie sie in der gedruckten Vorlage befolgt ist. Ich bitte nun die Herren, die für die sn bloo-Annahme der W. 3—17. sind, mit Hinzufügung der kleinen redactio- nellen Aenderungen, die Herr Geibel vorgeschlagen, die Hand zu erheben. (Mit überwiegender Mehrheit angenommen.) Wir kommen nun zu tz. 18., der freilich einer Discussion bedürfen wird. Diese Frage hat Ausschuß und Vorstand seit Jahren lebhaft beschäftigt; das Resultat der reiflichsten Erwägungen ist gewesen, Ihnen die Beibehaltung des Postdebits zu empfehlen. Der Gegenstand ist so oft erörtert, daß ich Ihre Zeit nicht in Anspruch nehmen möchte durch eine ausführliche Begründung; ich würde nur, wenn gegen unseren Vorschlag gesprochen wird, vielleicht Einiges erwidern und bitte nun zunächst Herrn Bergstraeßer als Antragsteller des auf Aufhebung des Postdebits gerichteten Amendements, das Wort zu ergreifen. Herr Bergstraeßer: Meine Herren! Ich habe im Eingänge bei Verlesung meiner Anträge schon mitgetheilt, daß wir beantragen: Alinea 1 des tz. 18. die Worte in Wegfall zu bringen: „oder durch die Post". Meine Herren! Ich möchte zur Erläuterung bemerken, daß dieser Antrag in den: Verband der Provinzial- und Localvereine entstanden ist, und will auch durchaus nicht verhehlen, daß er in diesem Verbände selbst auch nur Eine Stimme Majorität gehabt hat; ich glaube es der Minorität, die gegen diesen Antrag war, schuldig zu sein, dies hier zu erwähnen. Der Antrag gründet sich also wesentlich darauf, daß eine Reihe von Unzuträglichkeiten entstehen, wenn das Börsenblatt in Museen und dergleichen aufliegt. Es ist diese Anschauung kein Novum: Sie hat in einer ganzen Reihe von Verhandlungen, die über die Reform des Börsenblattes stattgefunden haben, sich Geltung verschafft, und ich glaube deshalb, sie hier nicht weiter erörtern zu sollen. Herr Simion: Ich möchte mir gestatten, Ihre Aufmerksamkeit zu lenken auf den Widerspruch, der zwischen dem eben angenommenen H. 17. und dieser Bestimmung des Z. 18. besteht. In tz. 17. heißt es ausdrücklich: „So wird allen Angehörigen des deutschen Buchhandels dringend empfohlen, die Kenntniß dieser Interna nicht durch Verabreichung des Börsen blattes an Nichtbuchhändler in weitere Kreise zu tragen, da das Bekanntwerden rc." Ich sehe nun einen unvereinbaren Wider spruch hierzu in der Bestimmung des tz. 18., wonach Jedermann gegen Einzahlung des Abonnementspreises das Börsenblatt durch die Post soll beziehen können. Der Vorstand handelt, indem er diese Bestimmung uns empfiehlt, selber gegen das, was er im vorigen tz als wünschenswerth bezeichnet hat. (Bravo.) Referent Herr Geibel jun.: Meine Herren! Diese Frage ist im Wesentlichen eine Frage der Finanzen. Wenn Sie den Postdebit entziehen, so steigern Sie das Börsenblatt für diejenigen Collegen, welche es schnell erhalten müssen, ungefähr Achtundvierzigster Jahrgang. 31b
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