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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.06.1881
- Strukturtyp
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- Band
- 1881-06-01
- Erscheinungsdatum
- 01.06.1881
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- Deutsch
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Erscheint ausser Tonntaz« täglich. — Bi« früh g Uhr eingehende ilnjeigen komme» in der nächsten Nummer, zur Ausnahme. Börsenblatt für den Beiträge für daL Börsenblatt sind an die Redaction — Anzeigen aber an die Expedition desselben zu senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum dck BörscnvereinS der Deutschen Buchhändler. ./V? 124. Leipzig, Mittwoch den 1. Juni. 1881. Nichtamtlicher Theil. ReichSgrrichtS-Erkrnntnissc. Druckschriften. Unbrauchbarmachung. Freisprechung. Strafgesetzbuch Z. 40—42. Unzüchtige Schriften. Besondere Ausgaben. Strafgesetzbuch Z. 184. Neben einer Freisprechung des Angeklagten aus in seiner Person liegenden Gründen kann auf Unbrauchbarmachung einer Schrift erkannt werden. Es ist nicht rechtsirrthümlich, wenn ein Urtheil annimmt, daß eine Schrift, die ihrem Gesammtcharakter nach keine unzüchtige ist, in einer bestimmten Ausgabe durch Her vorhebung der unzüchtigen Stellen eine unzüchtige wird. Urtheil des III. Strafsenats vom 16. Febr. 1881 o. Kl.*) Verwerfung der Revision. Gründe: Gegen den Angeklagten ist das Hauptverfahren wegen Vergehens aus 8- 184. des Straf gesetzbuchs durch Verkauf des Werkes: „Jakob Casanova v. Sein- galt's Memoiren in der im Druck und Verlage von H. N. zu Dessau erschienenen Auflage — Uebersetzung von vr. C. Sch. —" eröffnet worden. Durch das vorderrichterliche Urtheil ist das gedachte Werk als eine unzüchtige Schrift im Sinne des Gesetzes erachtet und es ist unter Hinweis auf die 8- 41. 42. des Strafgesetzbuchs dahin er kannt, daß die im Besitze des Angeklagten gefundenen und in Be schlaggenommenen Exemplare derselben unbrauchbar zu machen seien. Dagegen ist der Angeklagte von der Anschuldigung des in tz. 184. des Strafgesetzbuchs vorgesehenen Vergehen freige sprochen, weil nicht für erwiesen angenommen ist, daß derselbe Kenntniß von der Unzüchtigkeit des vertriebenen Werkes bei dem Verkaufe desselben gehabt habe. I. Die lediglich von dem Angeklagten eingelegte Revision richtet sich gegen die erkannte Unbrauchbarmachung der in Rede stehenden Exemplare der Schrift zunächst mit der Ausführung, daß 8- 42. des Strafgesetzbuchs unter Hinweis auf tz. 41. das. die Unbrauchbarmachung einer Schrift nur in den Fällen zulasie, in welchen die Verfolgung oder die Verurtheilung einer bestimmten Person nicht ausführbar sei und mithin auf den gegebenen Fall, in welchem der Angeklagte aus 8- 184. des Strafgesetzbuchs ange klagt, aber freigesprochen sei, keine Anwendung zulasie. Die Beschwerde, welche, wenngleich ausdrücklich nur die un richtige Anwendung des 8- 42. a. a. O. gerügt wird, nach dem Wortlaute dieser Vorschrift und dem anderweitigen Inhalte der *) Aus der Zeitschrift „Rechtsprechung des Deutschen Reichsgerichts in Strafsachen" (München, Oldenbourg). Achtundvierzigster Jahrgang. Revisionsschrift dahin abgefaßt werden niuß, daß die erkannte Maßnahme nach Vorschrift des Gesetzes überhaupt unzulässig ge wesen sei, ist unbegründet. Zunächst kommt der Gesammtinhalt und die ersichtliche Ten denz der 8- 40—42. des Strafgesetzbuchs in Betracht. Da dieselben nach dem präventiven Charakter der Einziehung und der nach 8- 41. a. a. O. an deren Stelle tretenden Unbrauchbarmachung strafbarer Schriften, Abbildungen und Darstellungen auch die jenigen Fälle umfassen, in denen die objective Gefährlichkeit des der Einziehung oder Unbrauchbarmachung unterliegenden Gegenstandes, ganz abgesehen von der Verschuldung einer bestimmten Person, die Einziehung gebietet oder zulässig erklärt (vergl. Motive des Ent wurfs S. 59), so kann es nicht in der Absicht des Gesetzgebers ge legen haben, Fälle von der Maßregel der Unbrauchbarmachung einer Schrift u. s. f. auszuschließen, in welchen objectiv die Sträflichkeit ihres Inhaltes vorliegt, aber festgestellt wird, daß der, der Verbrei tung der Schrift Angeschuldigte sich nicht strafbar gemacht habe. Zu demselben Ergebnisse führt die Entstehungsgeschichte der 8 41. und 42. des Strafgesetzbuchs, insofern dieselben der Vor schrift des 8- 50. des preuß. Preßgesetzes vom 12. Mai 1851 nachgebildet sind und diese Vorschrift ausdrücklich anordnet, daß die Vernichtung der Schrift auch dann auszusprechen sei, wenn zwar der Angeklagte freigesprochen ist, in der Schrift jedoch der Thatbestand einer strafbaren Handlung erkannt wird. Sodann geht aus dem Zusammenhänge der H. 41. 42. des Strafgesetzbuchs hervor, daß vorliegenden Falles auf die Unbrauch barmachung der Schrift in Rede nachAnleitungdes8- 42. das. zu erkennen war. Nach der in Betreff strafbarer Schriften u. s. f. in 8- 41- a. a. O. getroffenen besonderen Bestimmung (vgl. Motive a. a. O.) muß, falls der Inhalt der Schrift strafbar ist, deren Unbrauchbar machung im Urtheil ausgesprochen werden. Ihre unmittelbare Anwendung ist aber, wie aus dem Wortlaute der Vorschrift in Verbindung mit dem Inhalte des 8- 42. a. a. O. hervorgeht, auf den Fall beschränkt, wenn wegen der mittelst der Schrift begangenen Strafthat eine Verurtheilung erfolgt. Ist wie vorliegend der Angeschuldigte aus in seiner Person liegenden Gründen freige sprochen, so gewährt 8- 42. a. a. O. die gebotene Aushilfe, da nach dieser Vorschrift die in den 8- 40. 41. a. a. O. vorge schriebenen Maßnahmen unter den sachlichen Voraussetzungen dieser Paragraphen überall dann selbständig erkannt werden können, wenn, sei es die Verfolgung oder bei eingctretener Ver folgung die Verurtheilung einer bestimmten Person ans irgend einem Grunde — wie sich die Motive ausdrücken — nicht aus führbar ist, ein Fall, welcher namentlich gegeben erscheint, wenn 325
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