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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.06.1881
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1881-06-01
- Erscheinungsdatum
- 01.06.1881
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- Deutsch
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2314 Nichtamtlicher Theil. 124, 1. Juni. bei dem Mangel des strafrechtlichen Bewußtseins auf Seiten des Verfolgten dessen Verurtheilung nicht erfolgen kann. Der Vorderrichter hat also nicht rechtlich geirrt, wenn er trotz der Freisprechung des Angeklagten unter Anwendung des tz. 42. a. a. O. nach dem in ß. 41. a. a. O. ausgesprochenen Grundsätze auf Unbrauchbarmachung der Schrift erkannt hat. II. Die Revision erachtet die von dem Vorderrichter ausge sprochene Unbrauchbarmachung der Schrift in Rede sodann auch aus dem Grunde für nicht gerechtfertigt, weil der Vorderrichter das Werk rechtsirrthümlich für eine unzüchtige Schrift erklärt und somit tz. 184. des Strafgesetzbuchs unrichtig angewendet habe. Aber auch dieser Vorwurf ist unbegründet. Dem Vorderrichtcr lag die Beantwortung der Frage ob, ob das von dem Angeklagten verbreitete, bei ihm in Be schlag genommene Werk, also die Casanova'schen Memoiren in der N.'schen Ausgabe, unter den Begriff einer unzüchtigen Schrift im Sinne des tz. 184. des Strafgesetzbuchs falle. Bei der Beantwortung derselben ist er zunächst davon aus gegangen, daß eine Schrift sich als eine unzüchtige darftelle, wenn deren Inhalt das Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung gröblich verletze. Diese Begriffsbestimmung ist rechtlich zutreffend und ihre Richtigkeit von der Revision nicht bestritten. Mit Unrecht aber wird die unrichtige Anwendung des Ge setzes um deshalb behauptet, weil der Vorderrichter bei der Ent scheidung über die Strafbarkeit der Schrift nicht, wie es nach tz. 42. a. a. O. geboten gewesen sei, lediglich den objectiven Inhalt derselben berücksichtigt habe. Allerdings hat das angefochtene Ur- theil die Casanova'schen Memoiren, von einer bestimmten Ausgabe derselben abgesehen, und soweit dabei lediglich deren Inhalt in dem Sinne der mittelst Schriftzeichen gegebenen Darstellung in Betracht kommt, ungeachtet der in dem Werke enthaltenen, einzeln angesehen, als unzweifelhaft unzüchtig sich darstellenden Stellen in der Ge- sammtheit des Werkes und nach der demselben von dem Ver fasser gegebenen Bestimmung, als eine unzüchtige Schrift nicht erachtet. Diese Feststellung, welche wesentlich für die von dem Vorder richter verneinte Verschuldung des Angeklagten in Betracht kommend, der gegenwärtigen Beurtheilung nicht unterliegt, schließt aber recht lich nicht aus, daß nicht — wie der Vorderrichter angenommen hat — einer bestimmten Ausgabe des fraglichen Werkes unter Beibe haltung des gleichen schriftlichen Inhalts durch ihre eigenthüm- lichen Veranstaltungen ein Charakter hat ausgeprägt werden können, welcher sie von einer einfachen Ausgabe des Werkes wesentlich unter scheidet und in Verbindung mit dem unzüchtigen Inhalte bestimm ter Buchstellen als eine unzüchtige Schrift erscheinen läßt. Im Uebrigen hatte der Vorderrichter zu prüfen, ob die Schrift in Rede nach der Gestalt, welche ihr in der vorliegenden Ausgabe verliehen ist, objectiv strafbar, also so beschaffen sei, daß ihre Verbreitung dem Erfolge nach eine strafbare Handlung im Sinne des 8 184. des Strafgesetzbuchs darstellte. Es fällt ihm darnach nicht — wie die Revision vermeint — ein Rechtsirrthum um deshalb zur Last, weil er bei der Beurtheilung der Strafbarkeit der Schrift die bei der Herstellung des Werkes in der gegenwärtigen Ausgabe von dem Heraus geber verfolgten Zwecke, insofern dieselben in der Gestalt und Be schaffenheit der Schrift erkennbar geworden sind, mit in Anschlag gebracht hat. Vielmehr lag die Prüfung und Berücksichtigung dieser Zwecke und der zu ihrer Erreichung angewendeten Mittel allerdings im Umfange der dem Vorderrichter für die Feststellung der objectiven Strafbarkeit der Schrift gestellten Aufgabe und die Ausführung des Urtheils, daß die Strafbarkeit der Schrift aus der erkennbar gewordenen Absicht des Herausgebers, mittelst Ausstattung des Werkes mit unzüchtigen bildlichen Darstellungen und Seitenangaben, welche auf den unzüchtigen Schriftinhalt Hinweisen, sinnliche Auf regung und geschlechtliche Lüsternheit zu erregen, hervorgehe, ist also keine rechtsirrthümliche. Die weiterhin zur Begründung des Angriffs wegen Verletzung des H. 184. des Strafgesetzbuchs an geschlossenen Ausführungen der Revision sind lediglich tat sächlicher Natur und mithin zur Berücksichtigung in der Revisions instanz nicht geeignet. Es gilt dies von der Behauptung, daß die der Ausgabe in Rede beigefügten bildlichen Darstellungen den Charakter des Unzüchtigen nicht trügen. Die Frage, ob eine Dar stellung als unzüchtig anzusehen sei, liegt vorwiegend auf tatsäch lichem Gebiete und kann zum Gegenstände einer Revisionsbeschwerde nur insoweit mit Erfolg gemacht werden, als bei ihrer Beantwor tung von unrichtigen rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist. Ebenso verhält es sich mit der Ausführung, daß die beigegebenen Inhaltsverzeichnisse und die Seitenangaben auf den bildlichen Dar stellungen, als au sich nicht unzüchtig, auf den strafbaren Charakter der Schrift keinen Einfluß hätten äußern können, wobei es auch nicht darauf ankommt, ob die fraglichen Inhaltsverzeichnisse auch anderen Ausgaben der Schrift beigefügt sind oder nicht. Ent scheidend ist hierbei die Feststellung des Vorderrichters, daß auch diese Verzeichnisse in Verbindung mit anderen Momenten dazu beigetragen haben, die bei der Herstellung der vorliegenden Aus gabe des Werkes obwaltenden Zwecke erkennbar zu machen. MiLcellen. Das Etablissement von Eduard Hallberger in Stutt gart geht am 1.Juli d.J.an ein Consortium von drei Bankhäusern in Stuttgart und Frankfurt a/M. über. Der Frkf. Ztg. zufolge über nimmt die neue Gesellschaft die Häuser, Fabriken und Hilfsge schäfte, wobei auch die Papierfabriken in Salach, Süßen und Wild bad mit allen Maschinen, sowie sämmtliche Verlagsrechte, Clichös rc., wobei insbesondere „Heber Land und Meer", Jllustrirte Welt", für den Preis von 4 Mill. Mark, excl. Vorräthe. Letztere werden bei der am 1. Juli erfolgenden Uebergabe sestgestellt werden, und zwar bewerthet nach Schätzungen, resp. bereits festgesetzten Preisen, die als für die Gesellschaft sehr günstige bezeichnet werden. Für Uebernahme der Vorräthe ist eine Summe von 650,000 Mark vorgesehen, ferner als baarer Betriebsfonds 350,000 Mark, so daß das ganze Capital 5 Mill. Mark beträgt. Davon bleiben auf den Häusern und Fabriken 2 Millionen Mark stehen. Von den 3 Mill. Mark Actien übernehmen die Hallberger'schen Erben 1H Millionen und die Firmen Doertenbach L Co., Gebr. Bethmann und v. Er langer L Söhne zusammen 1U Million. Ueber die Emission ist noch nichts beschlossen. Die bisherigen Leiter, die Herren Carl Hall berger und Feiger, sowie alle bis jetzt thätigen Vorstände werden für Rechnung der Gesellschaft fortarbeiten. Pcrsonalnachrichten. Am 29. d. Mts. ist Herr Hermann Hartung in Leipzig infolge eines wiederholten Schlaganfalles sanft verschieden. Der Verstorbene, welcher fein im Jahre 1842 übernommenes und bis 1880 geführtes Geschäft in wohlverdientem Ansehen erhielt, ward von Allen, die ihm persönlich näher standen, wegen seiner ehren festen, idealen Gesinnung und wegen feiner reichen Bildung geliebt und hochgeschätzt. Sein Andenken bleibe in Ehren! Herrn Joh. Dülfer in Breslau, der im October v. I. mit eigener Lebensgefahr einen Knaben vom Tode des Ertrinkens ge rettet, ist vom König von Preußen die Rettungsmedaille am Bande verliehen worden.
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