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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.06.1881
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1881-06-15
- Erscheinungsdatum
- 15.06.1881
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- Deutsch
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- Saxonica
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außerordentlichen Ausschuß zur Revision des Statuts", eingeleitet durch eine Bekanntmachung des Börsenvereins-Vorstandes. Aus dem Charakter des Schriftstückes geht hervor, daß es das Product eingehender Berathung gewesen ist. In diesem Bericht (Seite 37 des Börsenblattes 1880) lesen wir: tz. 18. „Wahlen. ... Ab wesende können Stimmzettel durch bevollmächtigte Geschäftsführer ... abgeben lassen." Im tz. 19. kommt noch einmal der Ausdruck: bevollmächtigte Geschäfts führer vor. Liegt hier nicht der Beweis vor, daß der Ausschuß die Selbst verständlichkeit Ihrer Behauptung durchaus nicht anerkennt? daß der Ausschuß so weit geht, das Gegentheil dessen, was Sie für selbstverständlich erklären, zu beschließen? Denn daß die Geschäfts führer Börsenmitglieder sind, werden Sie wohl nicht behaupten? In einer späteren gesprächsweisen Unterhaltung in Gegen wart meines Vollmachtträgers gaben Sie zu, daß der Zusatz, „welche Börsenmitglieder sein müssen", vergessen worden sei und nachträglich hinzugesetzt werden müsse. Sie sehen aus dem Gesag ten, daß ein solcher Zusatz unzulässig ist, wenn er nicht die Abstim mung des ganzen Buchhändlervereins hinter sich hat. Obgleich nun die Reise meines Vertreters nur einen Abstecher nach Leipzig nöthig machte und obgleich durch Zufall die Vertretung der 6 Vollmachten durch andere Börsenmitglieder gelang, halte ich es doch für nothwendig, Ihr Benehmen als Vorsitzender des Wahl ausschusses zur Kenntniß des Buchhandels zu bringen, damit man sich in Zukunft vorsehe und diesen einflußreichen Platz einem Manne anvertraue, der über die Berechtigung seiner College» billigere An sichten hegt, als Sie in diesem Falle haben erkennen lassen. Bern, 28. Mai 1881. Karl Schmid (I. Dalp'sche Buchhandlung). Entgegnung. Den vorstehenden „offenen Brief", welcher mir von der Redaction des Börsenblattes vor erfolgtem Abdruck mitgetheilt wurde, beantworte ich sachlich folgendermaßen. Es muß zugegeben werden, daß die neuen Statuten vom 25. April 1880 den Ausdruck „Stellvertreter" überall, wo er vorkommt (tz. 4. al. 2., tz. 18. al. 2., tz. 19. al. 3. u. 4., tz. 37. al. 5.), nicht näher definiren, daß einer verschiedenartigen Auf fassung dieses Begriffes also Raum gegeben ist. Die auf die Wahlen bezüglichen, vor der letzten Ostermesse im Börsenblatte erlassenen amtlichen Bekanntmachungen reproducirten den Wort laut der Statuten, gaben also leider auch keinen bestimmten Anhalt dafür, welche Personen als „Stellvertreter" in der Hauptver sammlung zuzulassen waren, oder nicht. H. 18. al. 2. der Statuten sagt nur: „Abwesende können Stimmzettel durch »Stellvertreter» abgeben lassen"; wer darf nun als Stellvertreter auftreten? wen hat der Wahlausschuß als solchen zuzulassen? Der vom Beschwerdeführer erwähnte, im Börsenblatt vom 5. Januar 1880 abgedruckte Commissionsbericht ist in dem citirten Wortlaut: Abwesende können Stimmzettel durch bevollmächtigte Geschäftsführer abgeben lassen", keineswegs in die Z. 18. u. 19. der neuen Statuten übergegangen; eine solche Directive, wie Herr Schmid sie dem Wahlausschuß aus obigem Satze gibt, hat letzterer aus den Statuten also nicht entnehmen können, und diese allein bleiben maßgebend für ihn. Höchstens könnte man sagen, der „Geschäftsführer" ist bei der end gültigen Redaction der Statuten aufgegeben, und statt dessen „Stellvertreter" gesagt. Der Wahlausschuß hatte sich in seinem Collegium darüber schlüssig gemacht: der von den Statuten unklar gelassene Ausdrucks „Stellvertreter" sei dahin zu verstehen, daß, da nur Mitglieder ^ in der Hauptversammlung des Börsenvereins Stimmen abgeben können, da ferner nur Mitglieder ihre Stimmen auf Andere übertragen können, logischer Weise auch nur Mitglieder des Börsenvereins als Stellvertreter auftreten können; denn, Wenn die entgegengesetzte Auslegung in der Praxis zur Geltung käme, so ließen sich ja, wenn man die Sache auf die Spitze treiben will, die schroffsten Consequenzcn daraus ziehen, welche unter Umständen der Generalversammlung des Börsenvereins der Deutschen Buch händler nichts weniger als angenehm sein könnten. Es würde alsdann Jedermann, der nicht Mitglied ist, sich bevollmächtigen lassen dürfen und in der Hauptversammlung reden und stimmen können. Diese vom Wahlausschüsse gewählte Interpretation des Aus drucks „Stellvertreter" wird ganz offenbar von allen Mitgliedern des Börsenvereins, bis auf einige Ausnahmen, getheilt, denn unter etwa 80 Stellvertretern, welche in letzter Ostermesse mehrere hundert Vollmachten zur statutenmäßig vorgeschriebenen Prüfung einreichtcn, waren nur einige wenige, welche, gleich dem Stellvertreter des Beschwerdeführers, als Nichtmitglieder des Börsenvereins vom Collegium des Wahlausschusses zurückgewiesen wurden; alle übri gen Stellver treter waren Mitglied er des Börsenvereins. Die gewählte Interpretation hat aber auch die ein stimmige Billigung des Vorstandes des Börsenvereins erhalten. Nicht nur diese eine unklare Bestimmung der Statuten, son dern noch mancherlei andere unvorhergesehene Schwierigkeiten bei dem neuen, etwas complicirten Wahlverfahren haben es wünschens- werth erscheinen lassen, bestimmte Normen aufzustellen, nach welchen fernerhin sowohl der Wahlausschuß, wie alle übrigen Mitglieder des Börsenvereins in zweifelhaften Fällen zu handeln haben. Der Vorstand und der Wahlausschuß haben deshalb in einer gemein schaftlichen Sitzung am 17. Mai d. I. ein „Reglement für die Thätigkeit des Wahlausschusses" vereinbart, welches fortan „vor jeder Generalversammlung auszugsweise, soweit es zur Information der Mitglieder des Börsenvereins zweckmäßig ist, seitens des Wahl ausschusses im Börsenblatt einmal zum Abdruck zu bringen ist". Als hierher gehörig citire ich heute nur aus dem Z. 1. dieses Regle ments den Passus:... „nur Mitglieder des Börsenvereins sind be rechtigt, Vollmachten für die Wahlen und die Abstimmungen in der Generalversammlung auszustellen und anzunehmen. Wohl zu unterscheiden von den Stellvertretern, welche mit Collectiv-Vollmachten für die Wahlen und Abstimmungen auf treten, sind die nach ß. 52. der Statuten „beglaubigten Vertreter der Mitglieder, welche berechtigt sind, die Abrechnung auf der Börse zu bewirken" und gleichzeitig die Eine Stimme ihres Prinzipals bei den Wahlen und Abstimmungen zu vertreten, so wie auch an der Discussion im Namen ihres Prinzipals sich zu betheiligen. Ein solcher Bevollmächtigter kann, wenn er nicht Mitglied ist, niemals noch 6 Stinimen anderer Mitglieder vertreten. Das war die Auffassung des Wahlausschusses, wonach er gehandelt hat, und welche vom Vorstand gebilligt ist. Mir persönlich fiel, als Vorsitzendem des Wahlausschusses, die etwas peinliche Aufgabe zu, die zurückzuweisenden Herren dementsprechend mündlich zu be scheiden. Wenn der Wahlausschuß in dieser seiner Amtsthätigkeit eini gen Herren eine Unannehmlichkeit hat bereiten müssen, so bedaure ich dies für meine Person lebhaft; gleichzeitig aber bedaure ich, daß Herr College Schmid sich veranlaßt sieht, mich deshalb persön lich anzugreifen. Ich habe gar keine Veranlassung und Neigung, ihm auf dies Gebiet zu folgen. Der Vorsitzende des Wahlausschusses des Börsenvereins, Otto Mühlbrecht.
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