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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.08.1881
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1881-08-01
- Erscheinungsdatum
- 01.08.1881
- Sprache
- Deutsch
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Miscellcn. Ueber die illustrative Verwendung des Reichs adlers. — Kürzlich enthielt das Börsenblatt „Ein Notabene für Verleger" von O. L., welches eine Entscheidung vom Staatssecretär des Innern falsch deutet. Es wird darin behauptet, daß der Reichs adler auf dem Titclblatte eines Werkes nicht verwendet werden dürfe. Dies beruht auf einem Jrrthum, und erlaube ich mir, meine Erfahrungen in dieser Frage hierdurch mitzutheilen. Bei Erscheinen des 1. Jahrgangs des Börner'schen Reichs-Medicinal-Kalenders wurde mir das Recht bestritten, den Reichsadler auf dem Titel des selben zu führen. Ich will hier auf den Beginn und Verlauf dieses Zwischenfalls nicht weiter eingehen und behalte mir dies für eine geeignetere Zeit vor, sondern will nur die existirenden Gesetzes paragraphen anführen, welche die Streitfrage selbst klar stellen. Das Strafgesetzbuchs. 360. sagt: „Mit Geldstrafe bis zu 50 Thalern oder mit Haft wird bestraft rc. rc. . . . 7. Wer unbefugt die Abbil dungen von Wappen eines Bundesfürsten zur Bezeichnung von Maaren, aufAushängeschildern oderEtiquetten gebraucht rc." Eine Aenderung dieser Bestimmung erfolgte durch nachstehenden Aller höchsten, an den Reichskanzler gerichteten Erlaß vom 16. März 1872: „Auf Ihren Bericht vom 9. d. M. will ich allen deutschen Fabrikanten den Gebrauch und die Abbildung des kaiserlichen Adlers in der durch meinen Erlaß vom 3. August v. I. unter II. festgesetzten Form zur Bezeichnung ihrer Maaren und Etiquetten hierdurch gestatten und beauftrage Sie, das Weitere hiernach zu veranlassen, gez.: Wilhelm." Die Bekanntmachung des Reichs kanzlers 6. 6. 11. April 1872 lautet: „In Ausführung des Aller höchsten Erlasses vom 16. März d. I. wird hierdurch bestimmt, daß bei Gebrauch und bei Abbildung des kaiserlichen Adlers zur Be zeichnung von Maaren oder auf Etiquetten die Form eines Wappenschildes ausgeschlossen ist." — Hieraus ist Nachstehen des zu folgern: Bis zum Erlaß der Strafgesetzbuchnovelle, welche lautet: „7. Wer unbefugt dieAbbildung des kaiserlichenWappens oder von Wappen eines Bundesfürsten oder von Landes wappen gebraucht", war das Reichswappen überhaupt nicht ge schützt. Die Strafgesetznovelle bringt die 3 Neuerungen: a. Die Weglassung der Worte „auf Aushängeschildern oder Etiquetten"; d. Die Erwähnung des kaiserlichen Wappens; a. Die Erwäh nung der Landeswappen (d. i. die Wappen der 3 freien Städte). Strafbar ist daher der Gebrauch des Reichsadlers in Form eines Wappenschildes, weil dies das kaiserliche Wappen ist, nicht straf bar dagegen der Reichsadler allein, da derselbe in dieser Form überhaupt gar kein Wappen ist. Abgesehen von der Bekannt machung des Reichskanzlers vom 11. April 1872, welche die Be nutzung deutlich bezeichnet, ist auch in dem von Hrn. O. L. ange führten amtlichen Schreiben nur von dem kaiserlichen Wappen, nicht von dem Reichsadler die Rede. Wenn daher Hr. O. L. den Reichsadler so verwendet, wie dies beim Reichs-Medicinal- Kalender, Jllustrirte Zeitung rc. rc. geschieht, so wird er keine Differenzen zu befürchten haben. Cassel, 16. Juli 1881. Carl Fisher. Literarische Unanständigkeit. — Die Verlagsfirma Chas. F. Roper L Co. in New-Dork hat, ohne mich oder den Autor zu fragen, das in meinem Verlage erschienene Werk: „Das Frauenleben der Erde, von A. von Schweiger-Lerchenfeld" unter dem Titel „IVoumu ln all lands, krom tbs xsi-man ok v. LobvsiAsr-Usrobsnkslä L,. 8. Lls^risk" ins Englische übersetzen lassen und die 300 Illustrationen meines Buches durch Zink ätzung resp. Umdruck reproducirt. Da die internationalen Auf fassungen über das literarische und artistische Eigenthum heute im Verkehre anständiger Verleger aller Nationen vollkommen ge klärte sind, selbst dort, wo der directe gesetzliche Schutz fehlt, bringe ich dieses Verfahren der Hrn. Roper L Co. hierdurch zur Kenntniß des deutschen Buchhandels. A. Hartleben in Wien. Wohin die Ausstellung Makart'scher Bilder führt. — An eine Cölner Buch- und Kunsthandlung gelangte von einem Gastwirth in Andernach am Rhein das Gesuch um Einsendung der Photographien von Makart's Fünf Sinnen, Jagdzug der Diana u. andern ähnlichen Genres behufs Ausmalung eines Tanzsaales. Der Cölner Buchhändler antwortete folgendermaßen: „Ich nehme an, daß Sie die Bilder nicht kennen; denn einem Wirthe, der in seinem Taazsaale solche schamlose Bilder den Blicken unverdorbener Menschen preisgibt, ließ' ich 24 aufzählen, womit Sie gewiß ein verstanden sind." Originell und erfreulich ist nun die Antwort des Wirthes; dieselbe lautet also: „In ergebener Erwiderung Ihrer gef. Zuschrift danke ich Ihnen verbindlichst für Ihre gütige Auf klärung, wenn ich auch die Nothwendigkeit Ihrer Bemerkung wegen der 24 nicht recht einsehen kann, umsoweniger als ich durchaus nicht für Wiedereinführung der gesetzlich beseitigten Prügelstrafe schwärme rc. Da es für den Menschen immerhin Werth hat, recht vielfache und unparteiische Kritiken über sich und seine Leistungen kennen zu lernen, so werde ich Ihre Karte Herrn Makart einsenden rc." Aus Paris schreibt man der Vossischen Zeitung: „In dem »Cercle de la Librairie« findet z. Z. eine der Kupferstechkunst, der Lithographie und der Illustration von Prachtwerken gewidmete Ausstellung statt. Die großen Verleger von Prachtwerken, wie Delagrave, Didot, Hachette, Quantin, Renouard, Plon, Armand Durand, Goupil, Lahure, Motteroz u. s. w. haben ihre mannig fachen glänzenden, den Künsten geweihten Erzeugnisse in langen Reihen aufgestellt und ausgelegt. Während diese Bibliothek von Kupferwerken die moderne Kunst, vor allem die Typographie selbst, in ihrer Blüthe vor uns entfaltet, führt uns die eigentliche Kupfer tichausstellung in die Vergangenheit zurück mit ihren Meistern des 15., 16. und 17.Jahrh.: wie Finiguerra, Mantegna, Marc Antonio Raimondi u. s. w. an Italienern; Martin Schön, Dürer, den »Klein- mcistern« u. s. w. an Deutschen; den »Maler-Radirern« Rembrandt, A. v. Ostade, Berghem, Ruysdael u. s. w. an Niederländern; Callot, Nanteuil, Masson, den Andrans u. s. w. an Franzosen; Strange, Earlom u. s. w an Engländern. Die französische Lithographie gehört mit ihrem Gros dem 19. Jahrhundert an; ich nenne Gubrin, Carle und Horace Vernet, Prud'hon, Charlet, Göricault, Dela croix, Bellangs, Jsabey u. s. w. Da eben nur das Schönste und Interessanteste an Stichen und Steinzeichnungen hier Aufnahme gefunden hat, so erhellt von selbst, welche hohe künstlerische und kunstgeschichtliche Bedeutung dieser Ausstellung beizulegen ist. — Der Buchhändler Adrien Langlet in Saint Quentin arbeitet seit langen Jahren an einem, dem Volumen wie dem inhaltlichen Werthe nach sehr bedeutenden, auf 25 Bände berechneten Werke: »Oiptionuai rs ruauusl ckss librairss st ckso aiuatsurs cks livrss, 1445—1881.« Da zur Abfassung dieses Riesen werkes alles betreffende literarische Material benutzt worden ist, o wird dieses Dictionnaire das reichste und ausführlichste Lexikon werden, welches jemals einer nationalen Buchdrucker- und Buch händlergeschichte, sowie einer nationalen Bibliographie und Biblio philie gewidmet gewesen ist." Personalnachrichten. Herrn G. Haessel, in Firma Voß' Sortiment in Leipzig, wurdealsCommissionärderKaiserlichen Akademie der Wissenschaften in St. Petersburg vom Kaiser vou Rußland das Recht zur Führung des russischen Reichswappens verliehen.
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