Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.04.1913
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- 1913-04-24
- Erscheinungsdatum
- 24.04.1913
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- Deutsch
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- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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^ 93, 24. April 1913. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 4367 iAorljetzung zu Leite 4g4v.i Vor einiger Zeit wurden wir von der Vereinigung der Grosso» und Kommissionsduchhändler (Vorsitzender Herr Adolf Dähnert) aufgesordert, eine Eingabe an den Börsenverein mit zu zeichnen, welche die Auswüchse und Mißstände im Grossogeschäft betrifft. Nachdem nun die vereinigten Grossisten ihre Erklärung im Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel veröffentlicht haben, müssen auch wir hierzu Stellung nehmen. Dieser Erklärung können wir nicht zustimmen, da wir eine Genossenschaft sind und ganz andere Interessen zu vertreten haben als die Grossisten. Wir gestatten uns, von vornherein zu bemer ken, daß wir mit den Grossogeschäften nur das gemein haben, daß wir dieselben Gepflogenheiten beim Einkauf und Verkauf, wie auch bei der Versendung der Waren üben und üben müssen. In allem anderen herrschen aber bei uns auch vollständig andere Interessen. Wir als Genossenschaft sind nun bei der Schaffung einer Wiederverkäuferliste gar nicht interessiert, denn unsere Mitglieder sind amtsgerichtlich in die Genossenschaftsliste eingetragen, von welcher auch jederzeit Einsicht genommen werden kann, also un sere Kunden sind kein Geheimnis. Der Nachtrag III zu unserem Statut bestimmt allerdings, daß wir auch an Nichtmitglieder liefern dürfen. Diese Erweite- rung des Statuts haben wir nur deshalb geschaffen, um über Haupt an den Deutschen Buchhandel ausliefern, also Kommissions geschäfte, wie Nachtisch- und Mithin-Auslieferung, besorgen zu können. Wir würden uns auch nicht weigern, solche Abnehmer, die die Mitgliedschaft noch nicht erworben haben und nicht im offiziellen Adreßbuch für den Deutschen Buchhandel stehen, jederzeit bekanntzugeben. Meistenteils beziehen derartige Fir men erst ein paar Wochen zur Probe, um dann die Mitgliedschaft zu erwerben. Wir haben nun die Verhandlungen des Verbandes der Kreis- und Ortsvereine im Deutschen Buchhandel aufmerksam verfolgt und besonders denjenigen in Bayreuth vom 14. und 15. September 1912 unsere Aufmerksamkeit gewidmet. Wir stehen vollständig auf dem Standpunkte des Börsenvereins und der Kreis- und Orts- Vereine, daß Auswüchse und Mißstände beseitigt werden müssen. Dies ist sogar Pflicht des Vorstands einer Genossenschaft, denn der Vorstand hat den Erwerb und die Wirtschaft der Mitglieder zu fördern und würde eventuell auf Grund des Z 149 des Ge nossenschaftsgesetzes strafbar sein. Wir sind deshalb bei Auftauchen neuer Firmen auch sehr vorsichtig und erkundigen uns erst recht genau, bevor wir Lager verzeichnis und Statut versenden; wir inserieren auch nur in buchhändlerischen Fachblättern. Wir haben das Referat des Herrn Paul Nitschmann-Ber- lin genau verfolgt und können uns mit den Ausführungen des Herrn Nitschmann fast durchweg einverstanden erklären. Auch wir sind der Meinung, daß eine Wiederverkäuferordnung nur mit vollständigem Einverständnis der Verleger geschaffen werden kann und daß, genau wie die Verleger den Kreis ihrer Wieder verkäufer nicht werden ins Uferlose ausdehnen wollen, die Grosso- geschüfte an dieser Ausdehnung ins Uferlose verhindert werden müssen. Unser Statut besagt, daß wir als Mitglieder nur selb ständige Buchhändler und Buchhandlungsfirmen aufnehmen dür fen, und damit ist Wohl schon vorgebeugt, daß wir unseren Wieder- verkäuferkreis ins Uferlose ausdehnen. Wie schon gesagt, hat eine Genossenschaft den Erwerb und die Wirtschaft ihrer Mit glieder zu fördern, dies ist ihre vornehmste und durch das Gesetz verpflichtete Aufgabe. Durch Schaffung neuer Firmen wird aber den Mitgliedern auch eine neue Konkurrenz geschaffen und hier durch wird der Erwerb und die Wirtschaft der Mitglieder nicht gefördert, sondern geschädigt. Wir glauben nicht sehlzugehen, wenn wir annehmen, daß der Börsenverein durch Schaffung einer Wiederverkäuferliste das Sortiment schützen und erreichen will, daß den sogenannten Auch- buchhändlern durch Verminderung des Rabatts die Gelegenheit zum Schleudern genommen wird. Wir haben uns auch schon vorsichtigerweise geschützt, indem wir durch Nachtrag V zu unserem Statut dem K 3 folgenden Schlutzabsatz noch hinzugefügt haben: »Mitgliedern, welche gegen die buchhändlerische Verkehrs ordnung, die buchhändlerische Verkaufsordnung oder gegen die Usancen des Central-Vereins Deutscher Buch- und Zeit schriftenhändler verstoßen, kann der Bezug von der Genossen schaft gesperrt, also verweigert werden.« In der Veröffentlichung der Erklärung der vereinigten Grossisten haben dieselben aber salzenden Absatz weggelassen: »Gern bereit sind wir auch, Wiederverkäufern mit verkürz tem Rabatt zu liefern, doch ist das selbstverständlich nur möglich, wenn die Verleger, Kommissionäre und sonstigen Lieferanten der Wiederverkäufer sich bereit erklären, dasselbe zu tun, da wir nicht unsere Kundschaft an diese anderen Lieferanten ver lieren können, auch muh eine Rückvergütung durch Gutschrift, Umsatzdividende usw. usw. ausgeschlossen sein«. Dem ersten Teil dieses Absatzes würden wir selbstverständ- lich sehr gern zustimmen, aber der Schluß greift in unsere, durch das Rcichsgesetz über die Erwerbs- und Wirtschastsgenosscn- schafteu K 19, Absatz II gewährleisteten Rechte ein, und deshalb mußten wir auch unsere Zustimmung verweigern. Wir gestatten uns nun auf die in Bayreuth vorgelegten Grundlinien einer Wiederberkäuferordnung zurückzukommen und bemerken im voraus, daß wir die Meinung des Herrn Nitschmann vollständig teilen, daß der Zeitschriflen- Verlag von einem Rabattaufschlag ausgeschlossen werden müßte, aber nicht allein der Zeitfchristen-Verlag, sondern auch dem Ver lag der Lieferungswerke durfte durch einen Aufschlag keine Be schränkung auferlegt werden, wenigstens würde dieser Rabatt aufschlag bei den Verlegern auf Widerstand stoßen. Viele Ver leger von Zeitschriften und Lieferungswerken verlangen von den Grossogeschäften, daß ihre Verlagsartikel zum Original«Bar preise der Verleger geliefert werden. Die Verleger benutzen den Zwischenhandel sehr gern, denn an jeden Kolportagebuch händler direkt oder durch den Kommissionär zu liefern, ist für die Verleger zu kostspielig, und im Interesse der Verleger ist es, wenn jeder Kolportagebuchhändler zum Original-Barpreis von seinem Grossogeschäft beziehen kann. Hier würden wichtige Interessen der Verleger geschädigt werden, wenn ein Rabattaufschlag er folgen müßte. Dadurch, daß auf Zeitschriften und Lieferungswerke kein Rabattaufschlag erfolgt, wird auch das Sortiment nicht geschä digt, denn der Kolportagebuchhändler vertreibt Bücher nur dann, wenn ihm dieselben von seinen Abonnenten bestellt werden; um Bestellungen aufzusuchen, hierzu haben weder der Kolportage buchhändler, noch dessen Angestellte Zeit. Oftmals kommt es aber vor, daß sich Verleger betreffs Ab satzes bestimmter Werke an den Kolportagebuchhandel wenden, in diesen Fällen werden Prospekte in Tausenden durch Beilegen in die Kontinuationen unter das Publikum gebracht. Hier ver spricht schon der Verlag einen höheren Rabatt und die Bedin gung, derartigen Kolportagebuchhändlern dann mit einem Ra battaufschlag zu liefern, würde auf Widerstand bei den be treffenden Verlegern stoßen. Man kann es z. B. keinem Verleger verbieten, wenn er eine große Auflage eines Werkes ein zelnen Geschäften, die sich tätig durch Profpektverteilung, Inser tion usw. verwenden, zu einem höheren Rabatt anbtetet. Dies sind Lebensinteressen mancher Verleger, die sich diese Wohl kaum beschneiden lassen werden. Gegen Absatz I und 2 der Grundlinien dürfte kaum etwas einznwenden sein. Zu Absatz 3 aber haben wir außer dem Vor erwähnten, den Zeitschriften- und Lieferungswerkeverlag be treffend, noch auszuführen: Der Schluß des Absatz 3 lautet: »Es ist nicht gestattet, diesen Aufschlag in irgendeiner Form (Gutschrift, Prämie, Umsatzdividende usw.) zurückzuvergüten.« Mit dieser Bestimmung würde den Genossenschaften das Verbleiben im Buchhandel unmöglich gemacht, ja, diese Bestim mung widerspricht dem Reichsgesetz über die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften K 19, Absatz II. Herr Nitschmann läßt sich in seinem Referat über die Sache wie folgt aus: »Es wird also die Firma Louis Naumann nicht mehr in der Sage sein, Geldgeschenke durch Zirkulare zu versprechen, und es wird das Kommissions- und Grossohaus gezwungen sein, seine Satzungen zu ändern, die heute eine Umsatzdividende vorsehen.«
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