Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.04.1913
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- 1913-04-25
- Erscheinungsdatum
- 25.04.1913
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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.1k 94, L5. April 1913. Redaktioneller Teil, Börsenblatt f. d. DIschn. Buchhandel. 4407 IForisrgung zu Seile 4170 ) unbeschadet der Rechte des Urhebers an dem Origtnaltverke genießt. Das Bearbeitungsrecht des Urhebers ist wie im Art, 13 der revidierten Berner Übereinkunft geregelt, die un befugte mittelbare Aneignung eines fremden Werkes der Literatur oder Kunst durch bloße Umgestaltung, Adaptation u, dgl, also auch im deutsch-russischen Verkehr verboten. Bezüglich der Befugnis, Auszüge oder Stücke aus Werken der Literatur und der Kunst in Veröffentlichungen, welche für den Unterricht bestimmt oder wissenschaftlicher Natur sind, oder in Chrestomathien auszunehmen, soll, wie nach Art, 10 der revidierten Berner Übereinkunft, die Gesetz gebung des Landes maßgebend sein, in dem diese Veröffent lichungen erfolgen; das Erfordernis der Quellenangabe ist noch besonders hervorgehoben Feuilletonromane und Novellen sind unter allen Umständen gegen unbefugten Abdruck geschützt. Die Zulässigkeit des Abdrucks sonstiger Artikel aus Zeitungen und Zeitschriften ist auf die Wiedergabe in Zeitungen und Zeitschriften (»ckau» cio» puiüicatinns ansloAus»« > beschränkt und auch nur dann gegeben, wenn die benutzte Quelle angeführt wird und nicht etwa der Abdruck ausdrücklich untersagt ist. Bei Zeitschriften genügt es, wenn das Abdrucks verbot allgemein an der Spitze einer jeden Nummer aus gesprochen ist, Tagesneuigketten oder vermischte Nachrichten, die sich als einfache Zeitungsmitteilungen darstellen (»nouvaiies cku jour ou kruts-ckivers, gm oat Io oaraotdre cks mmplos Informa tion^ cko presse«), werden auch durch die Übereinkunft gegen Abdruck nicht geschützt. Gegen unbefugte öffentliche Aufführung ihrer drama tischen Werke im Original sind die Urheber während der Dauer ihres Urheberrechts am Original und gegen die öffent liche Ausführung in Übersetzung während der Dauer ihres Übersetzungsrechts ohne weiteres geschützt, und zwar findet dies in gleicher Weise auf den Text der dramatisch-musikalischen Werke Anwendung, Bei den Werken der Tonkunst ist dagegen der Schutz der Übereinkunft gegen unbefugte öffentliche Aufführung an die Förmlichkeit der Anbringung eines Aufführungsverbots auf jedem Exemplar des Werkes gebunden. Die Ausnahmen, welche die innere Gesetzgebung Deutschlands und Rußlands für Aufführungen bei Volksfesten zu wohltätigen Zwecken usw, zulätzt <K 27 Liter.-Ges,; K 50 Ruff, Urheberr.-Ordnung), sind durch die Übereinkunft nicht berührt. Die Wiedergabe und die öffentliche Aufführung musi kalischer Werke durch mechanische Musikinstrumente ist nur mit Genehmigung des Urhebers gestattet, vorbehaltlich der Anwendung der Vorbehalte und Einschränkungen, die in dieser Hinsicht durch die innere Gesetzgebung des Landes festgesetzt sind, in dem der Schutz beansprucht wird. Als »musikalisches Werk» gilt hier nach den in der Konferenz abgegebenen Er klärungen nur das Werk der Tonkunst als solches (»oouvre purement wusiv-üs«), so daß die Bestimmung sich bei den mit einem Texte verbundenen Tonschöpfungen nur auf den musi kalischen Teil, nicht aber auf den Text bezieht. Die nach dem russischen Urheberrechtsgesetz als Bedingung des Schutzes der mechanischen Noten (Scheiben, Platten, Walzen usw.j erforderlichen Angaben aus diesen Noten (Firma, Vor- und Familienname des Herstellers) können in der Sprache und den Schriftzeichen des Herstellungslandes angebracht werden. Eine Vereinbarung, die den deutschen Zwangslizenzen in Rußland und den russischen Lizenzen im Deutschen Reich die nach den Gesetzen des Erteilungslandes begründete Rechts- Wirkung zuerkennen würde (H 22 Abs, l Satz 3 des Urheber- rechisgesetzes vom 19, Juni 1901), ist bet der Verschiedenheit der sich gegenüberstehenden wirtschaftlichen Interessen leider nicht zu erreichen gewesen. Auch das Recht der kinematographischen Wiedergabe von Werken der Literatur und der Kunst steht dem Urheber ausschließlich zu. Unbeschadet der Rechte des Urhebers des Origtnalwerkes wird jedoch die kinematographtsche Wiedergabe ihrerseits wieder wie im Originalwerk geschützt. Photographische oder durch ein der Photographie ähnliches Verfahren hergestellte Werke werden nur ge schützt, wenn jedes einzelne Exemplar des Werkes mit der Firma oder dem Vor- und Familiennamen und dem Wohnort des Urhebers oder des Herausgebers sowie mit dem Er scheinungsjahr versehen sind, es sei denn, daß sie in ein veröffentlichtes Werk ausgenommen sind, in welchem Falle sie als mit diesem Werk zum erstenmal erschienen und die auf ihm angebrachten Angaben von Namen und Zeit als genügend angesehen werden. Abgesehen von den Vorbehalten des Übersetzungs und des Aufführungsrechtes (bei musikalischen Werken) sowie den auf photographischen Werken anzubringenden Vermerken ist der Genuß der durch die Übereinkunft festgesetzten Rechte von der Erfüllung irgendwelcher Be dingungen oder Förmlichkeiten nicht abhängig. Zur Vermeidung praktischer Unzuträglichkeiten ist für die vorer wähnten Vorbehaltsangaben und Vermerke, insbesondere auch für das bei Zeitungs- usw, Artikeln vorgesehene Nachdrucks verbot die Anwendung der Sprache und der Schriftzeichen des Erscheinungslandes zugelassen. Wie im Artikel 15 der revidierten Berner Übereinkunft ist ferner bestimmt, daß es zur Prozeßlegitimation des Ur hebers genügt, wenn sein Name in der üblichen Weise auf dem Werke angegeben ist, und daß bei anonymen oder Pseudo, nymen Werken der Verleger ohne weiteren Beweis als Rechtsnachfolger des anonymen oder Pseudonymen Urhebers gelten soll. Die Dauer des durch die Übereinkunft gewährten Schutzes bestimmt sich nach dem Vorbild der revidierten Berner Übereinkunft nach den Gesetzen des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird. Bei der Verschiedenheit der deutschen und der russischen Gesetzgebung ist hinsichtlich der Dauer, für die auf Grund der Übereinkunft der Schutz in Anspruch genommen werden kann, stets das dem Urheber weniger günstige Gesetz maßgebend. Durch das russische Gesetz vom 20, März 1911 ist die Dauer des Urheberrechts grundsätzlich aus fünfzig Jahre nach dem Tode des Urhebers festgesetzt mit einigen für Miturheber, Sammelwerke, Zeitungen, Journale und andere periodische Schriften getroffenen Modifikationen, Bei einem anonymen oder Pseudonymen Werke dauert das Urheberrecht fünfzig Jahre nach dem Erscheinen, jedoch treten die allgemeinen Be stimmungen über die Schutzfrist ein, wenn vor Ablauf dieser Frist der Urheber oder seine Rechtsnachfolger das Urheberrecht an dem Werke beantragen. Das Urheberrecht an photographi schen Werken dauert dagegen der Regel nach nur zehn Jahre seit dem Erscheinen, jedoch erhöht sich diese Frist auf fünf undzwanzig Jahre, wenn die photographischen Werke in Form von Sammlungen oder Serien von Aufnahmen, die ein selbständiges künstlerisches, historisches oder wissenschaftliches Interesse darbieten, herausgegeben sind. Das Urheberrecht an photographischen Erzeugnissen, die einen Bestandteil von Literaturwerken, sei es auch nur in Form von Beilagen bilden, dauert nur solange wie das Urheberrecht an den be treffenden Literaturwerken selbst. Die Übereinkunft hat rückwirkende Kraft; sie findet grundsätzlich auch auf die zur Zeit ihres Inkrafttretens bereits vorhandenen, in ihrem Ursprungslands noch nicht Gemeingut gewordenen Werke Anwendung mit folgenden Einschränkungen: Die vor dem Inkrafttreten der Übereinkunft erlaubter weise hergestellten Vervielfältigungen dürfen nicht den Gegen stand einer auf den neuen vertraglichen Bestimmungen be ruhenden Rechtsverfolgung bilden. In dem auf das Inkrafttreten der Übereinkunft folgenden Jahr können die Bände und Lieferungen veröffentlicht werden, die zur Vollendung solcher erlaubterweise in der Veröffent lichung begriffenen Werke erforderlich sind, von denen ein Teil bereits vor dem Inkrafttreten der Übereinkunft erschienen ist, und es können ferner die in der Herstellung begriffenen Ver-
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