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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.04.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1913-04-25
- Erscheinungsdatum
- 25.04.1913
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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4370 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. vi? 94, 25. April 1913. bei der Abstimmung vom Reichstage, der gut besetzt Mar, einstimmig angenommen. Das Resultat ist sür den Buchhandel hocherfreulich, und der Börsenveretn darf sich zu diesem großen Erfolge mit vollem Recht beglückwünschen. Besonderer Dank aber gebührt den Herren Abgeordneten Zimmermann und Erzberger, die sich in tatkräftigster Weise der Interessen des Buchhandels angenommen und sie gegenüber der Heeresverwaltung mit Eifer und Geschick vertreten haben. -s. Die neue Übereinkunft zwischen Deutschland und Rußland zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst. Dem am 15. Juni 1904 abgeschlossenen Zusatzvertrags zum deutsch-russischen Handels- und Schiffahrtsvertrage wurde s. Z. auf Betreiben der deutschen Reichsregierung eine Klausel hinzugefügt, inhalts deren Rußland sich bereit erklärte, inner halb eines Zeitraums von drei Jahren nach Inkrafttreten der Konvention, also bis zum 28. Februar 1909 in Unterhand lungen über den Abschluß eines Literarvertrages mit dem Deutschen Reiche zu treten. Die Revision der russischen Urheberrechtsgesetzgebung, die erst durch das russische Gesetz vom 20. März 1911 über das Urheberrecht (G.-S. I Nr. 6 vom 30. März 12. April 1911) ihren Abschluß fand, verzögerte den Beginn dieser Verhand lungen bis zum Jahre 1911, von welchem Zeitpunkte ab, da auf den Anschluß Rußlands an die Berner Übereinkunft nicht zu rechnen war, von seiten der deutschen Reichsregierung die Separatvertragsverhandlungen mit Rußland um so eifriger wieder ausgenommen wurden, als inzwischen auch Frankreich den Abschluß eines besonderen Literarvertrages energisch in die Hand genommen hatte. Nach eingehenden Beratungen, zu denen seitens der Reichsregierung auch Vertreter der deutschen Interessentenkreise zugezogen worden sind, ist auf der in den Tagen vom 17. bis 28. Februar d. I. in St. Petersburg stattgehabten Konferenz deutscher und russischer Delegierter wesentlich unter Zugrunde- legung der revidierten Berner Übereinkunft und des in zwischen abgeschlossenen französisch-russischen Literarvertrages vom 29. November 1911 die langersehnte »Übereinkunft« zwischen Deutschland und Rußland zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst vereinbart worden, die jetzt nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats dem Reichstage zur verfassungsmäßigen Beschlutznahme vorgelegt ist. Der Geltungsbereich der Übereinkunft umfaßt alle Staats gebiete des Deutschen und des Russischen Reichs mit Ein schluß der Besitzungen und Kolonien, erstreckt sich also ins besondere auch auf die deutschen Schutzgebiete und, wie bei den Verhandlungen der Konferenz ausdrücklich festgestellt worden ist, auch auf das Gebiet des Großfürstentums Finland. Die Mindestdauer der Übereinkunft ist zunächst auf fünf Jahre, vom Tage des Austausch? der Ratifikationsurkunden an gerechnet, festgesetzt, jedoch ist im Artikel 20, Absatz 3, die Bestimmung getroffen, daß die Wirksamkeit der Übereinkunft forldauern soll bis zum Ablauf einer Frist von einem Jahre von dem Tage ab, an dem sie von einem der vertrag schließenden Teile gekündigt wird. Das Grundprinzip der Übereinkunft besteht darin, daß sie den Angehörigen des Deutschen Reichs in Rußland und den russischen Staatsangehörigen im Deutschen Reich für ihre Werke der Literatur oder Kunst den Schutz gewährt, den nach der Gesetzgebung dieser beiden Länder jeweils die eigenen Staatsangehörigen genießen. Einzelne, später noch besonders zu erwähnende Materien (übersetzungsrecht, Aufführungs recht rc.) haben allerdings mit Rücksicht auf die erheblichen Abweichungen der beiderseitigen inneren Gesetzgebungen eine besondere Regelung erfahren, anderseits besteht aber der Anspruch auf die in der Übereinkunft besonders festgesetzten Rechte unabhängig von dem Stande oder einer etwaigen Abänderung der inneren Gesetzgebung. Den Schutz der Übereinkunft genießen die Angehörigen jedes der beiden Länder im Gebiete des anderen Landes für alle ihre Werke, gleichviel ob dieselben in dem einen der beiden Länder oder in einem anderen Lande veröffentlicht sind, oder ob es sich um nicht veröffentlichte Werke handelt, und die Bestimmungen der Übereinkunft finden in gleicher Weise Anwendung auf jedes Werk, das zum ersten Mal in dem einen der vertragschließenden Länder veröffentlicht wird und dessen Urheber nicht einem dieser Länder angehört. Unter veröffentlichten Werken sind im Sinne der Über einkunft die «erschienenen Werke« (ies oeuvre? äünäas) zu verstehen. Die öffentliche Vorlesung oder der öffentliche Vor trag eines Werkes der Literatur, die Aufführung eines dra matischen, dramatisch-musikalischen, choreographischen oder pantomimischen Werkes, die Aufführung eines Werkes der Tonkunst, die Ausstellung eines Werkes der bildenden Künste und die Errichtung eines Werkes der Baukunst stellen keine Veröffentlichung im Sinne dieser Übereinkunft dar. Von einer besonderen Aufzählung der geschützten Werke hat die Übereinkunft Abstand genommen, den Begriff der »Werke der Literatur und Kunst« vielmehr nur dahin begrenzt, daß er alle Erzeugnisse aus dem Bereiche der Literatur, der Wissenschaft oder der Kunst ohne Rücksicht aus die Art und die Form der Vervielfältigung oder auf den schöpferischen Wert und die Bestimmung des Werkes (»gaels zugleich aber auch die choreographischen und pantomimischen Werke, sofern deren Bühnenvorgang schriftlich oder auf andere Weise sestgelegt ist, sowie die kinematographischen Original werke (las proüiiations oinömato^rapingues avant ua aaraatdre personriel et original) in sich schließt. Auf Photographien und solche Werke, die durch ein der Photographie ähnliches Verfahren hergestellt werden, findet die Übereinkunft in gleicher Weise wie auf Werke der Literatur und Kunst Anwendung. Der Schutz der kunstgewerblichen Erzeugnisse hat in der Übereinkunft leider keine Regelung gefunden; voraus sichtlich wird er jedoch durch eine spätere zwischen dem Deutschen Reich und Rußland abzuschließende Übereinkunft über den gewerblichen Rechtsschutz die dringend erwünschte Ordnung erfahren. Das Übersetzungsrecht ist nach dem Vorbilde des französisch-russischen Vertrages vom 29. November 1911 dahin geordnet, daß der Urheber bis zum Ablauf von zehn Jahren, von der Veröffentlichung seines Werkes an gerechnet, das aus schließliche übersetzungsrecht besitzt, vorausgesetzt, daß er sich dieses Recht auf dem Titelblatt (»k-uüi« üu titre«, nicht »pa^e ch> titre«, also auch auf der Rückseite des Titelblattes) oder in der Vorrede seines Werkes Vorbehalten und die Über setzung binnen fünf Jahren von der Veröffentlichung des Original werkes an veröffentlicht hat. Für die Benutzung des Übersetzungs rechts an wissenschaftlichen, technischen und für den Unterricht bestimmten Werken ist diese fünfjährige Frist aus drei Jahre ermäßigt, was gegenüber der ursprünglichen For derung Rußlands, für derartige Werke völlige Übersetzungs freiheit zu gewinnen, immerhin von wesentlicher Bedeutung ist. Bei Werken, die aus mehreren, in Zwischenräumen er scheinenden Bänden bestehen, sowie bei Heften oder Nummern von periodischen Zeitschriften werden die vorerwähnten Fristen vom Erscheinen jedes Bandes, jedes Heftes oder jeder Nummer an berechnet und für Lieserungswerke vom Erscheinen der letzten Lieferung an, sofern die Zwischenräume zwischen dem Erscheinen der Lieferungen zwei Jahre nicht überschreiten, andernfalls von dem Erscheinen jeder Lieferung an. Für die Berechnung gilt als Tag der Veröffentlichung der 1. Januar des Erscheinungsjahres, und zwar wird dieses Datum nach dem Kalender des Veröffentlichungsortes be rechnet. Die Rechte des Übersetzers sind im übrigen wie im Art. 2 Abs. 2 der revidierten Berner Übereinkunft dahin festgesetzt, daß er an seiner Übersetzung die Urheberrechte lFortsckuna aus Seite 44v7.j
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